Geoblocking-Verbot: Das steckt hinter der neuen EU-Verordnung
Mit der EU-Portabilitätsverordnung ist am 1. April 2018 bereits der erste Teil der großen Geo-Unblocking-Kampagne in Kraft getreten. Anbieter von kostenpflichtigen Online-Inhaltsdiensten wie Netflix, Spotify oder Amazon Prime sind seitdem dazu angehalten, ihren Service auch dann im gleichen Umfang und in gleicher Qualität auszuliefern, wenn ein zahlender Kunde sich vorübergehend in einem EU-Mitgliedsstaat aufhält, der nicht seinem im Vertrag angegebenen Wohnsitz entspricht. Auch Einschränkungen hinsichtlich der Zahl zugriffsberechtigter Geräte sind seitdem nicht mehr zulässig. Wenn Sie sich also im Urlaub, auf Geschäfts- oder Bildungsreise in einem anderen EU-Land befinden, können Sie das Angebot Ihrer Entertainment-Dienste wie gewohnt genießen.
Geoblocking bezeichnet ein von Anbietern angewendetes Verfahren zum Sperren von Inhalten in bestimmten Regionen bzw. Ländern. Auch das Umleiten von Besuchern auf länderspezifische Seiten wird als Geoblock bezeichnet. Basis für die Sperrung bzw. Umleitung ist die IP-Adresse, über die ein Nutzer mit dem Internet verbunden ist. Anwendung findet das Geoblocking insbesondere bei Streaming-Diensten und Onlineshops.
Ende 2018 wird die Geo-Unblocking-Regelung offiziell auch im E-Commerce Realität. Bis dato gilt für Betreiber von Onlineshops, alle Hebel in Bewegung zu setzen und länderübergreifende Verkaufsstrukturen entsprechend anzupassen.
Das steckt hinter dem Geoblocking-Verbot
Mit der Realisierung der Geo-Unblocking-Bestrebungen stärkt die EU eines ihrer wichtigsten Kernziele: Die Schaffung und Aufrechterhaltung eines freien Binnenhandels. Geoblocking stellte in dieser Hinsicht seit Jahren eine Hürde dar, die mit der am 28. Februar 2018 erlassenen Verordnung (EU) 2018/302 endlich überwunden werden soll. Online-Anbieter von Dienstleistungen und Waren haben durch das Geoblocking-Verbot von wenigen Ausnahmen abgesehen nämlich keine Möglichkeit mehr, ihr Angebot nur Nutzern aus bestimmten EU-Staaten bereitzustellen bzw. für ihr Angebot nach Wohnsitz, Niederlassung oder Staatsangehörigkeit unterscheidende Bedingungen für Kauf, Lieferung oder Zahlung festzulegen, wie das bisher häufig der Fall war.
Regionsspezifische Bedingungen für die Lieferung sind insoweit auch nach Inkrafttreten der Geo-Unblocking-Verordnung noch möglich, als dass das Liefergebiet für Waren weiterhin auf ein bestimmtes Gebiet festgelegt werden darf (z. B. „Lieferung nur innerhalb Deutschlands“). Kunden mit Wohnsitz oder Niederlassung außerhalb Deutschlands bzw. der EU müssen jedoch die Möglichkeit haben, die Ware zu bestellen und an eine Anschrift innerhalb Deutschlands liefern zu lassen.
Datum für das Inkrafttreten der EU-Geoblocking-Verordnung ist der 3. Dezember 2018.
Welche Onlinedienste sind (nicht) von den Geo-Unblocking-Regelungen betroffen?
Das Geoblocking-Verbot gilt grundsätzlich auch für Anbieter kostenpflichtiger Onlineservices. Da vor allem Webshops von Geoblocking-Maßnahmen Gebrauch gemacht haben, sind diese nun konsequenterweise besonders betroffen und gefordert. Auch Anbieter von Cloud-Services wie Webhosting oder Onlinespeicherdiensten müssen vorhandene regionale bzw. länderbezogene Varianten aus ihrem Angebot (Kosten, Funktionalität etc.) verbannen oder die Beschränkungen aufheben, um den neuen EU-Regelungen nachzukommen.
Es gibt allerdings auch eine Reihe von Diensten und Inhalten, die von der Geo-Unblocking-Verordnung ausgenommen sind – wie zum Beispiel:
- Gesundheitsdienstleistungen
- Finanzdienstleistungen
- soziale Dienste, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen
- Übertragungen von Sportereignissen
- E-Books
- Videospiele
(Die Aufzählung ist nicht abschließend.)
Was das Geoblocking-Verbot nicht bedeutet – die häufigsten Irrtümer
Ähnlich wie viele aktuelle Veränderungen in der Onlinewelt – etwa das Inkrafttreten der neuen Datenschutz-Grundverordnung – sorgt auch das Geo-Unblocking-Gesetz für eine Menge Verwirrung und Besorgnis bei Website-Betreibern. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob das Verbot für den eigenen Webservice gilt, sondern auch um diverse andere Themen.
So nehmen viele Verantwortliche fälschlicherweise an, die Verordnung verpflichte sie dazu, die eigenen Waren bzw. Dienstleistungen aktiv in allen EU-Mitgliedsstaaten anzubieten. Eine derartige Verpflichtung ist in dem Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Sie können also auch weiterhin Kunden in den EU-Ländern Ihrer Wahl ansprechen, solange Sie diese nicht auf andere Seiten mit unterschiedlichen Konditionen umleiten und solange Sie Kunden aus anderen Ländern nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder Staatsangehörigkeit von Ihrem Angebot ausschließen.
Auch eine Lieferpflicht in andere Mitgliedsstaaten besteht nicht. Bieten Sie die Lieferung Ihrer Ware in ein bestimmtes Land nicht an, haben Kunden aus diesem Land aber das Recht, die Ware zu bestellen und sich gekaufte Ware an einen Ort im Liefergebiet liefern zu lassen.
Auch nach Inkrafttreten des Geoblocking-Verbots können Sie frei bestimmen, welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren.
In Sachen Preisgestaltung haben Sie ebenfalls mehr Freiheiten, als es auf den ersten Blick den Anschein macht: So sind beispielsweise Preisdifferenzen erlaubt, die durch unterschiedliche Mehrwertsteuern entstehen. Prinzipiell sind Sie auch nicht zu einer EU-übergreifenden Harmonisierung der Preise verpflichtet und können daher sogar in unterschiedlichen Ländershops unterschiedliche Nettopreise anbieten, solange dies „in nichtdiskriminierender Weise“ (Geoblocking-Verordnung: Art. 4, Abs. 2) geschieht. Wie genau Sie derartige Preisunterschiede rechtfertigen müssen, ist zurzeit jedoch noch unklar. Hier sind aber künftig Richtlinien der EU-Kommission zu erwarten.
Welche Strafen drohen bei Missachtung der Geo-Unblocking-Regelung?
Die Durchsetzung des Geoblocking-Verbots fällt in den Verantwortungsbereich der einzelnen Mitgliedsstaaten, die zu diesem Zweck eine oder mehrere zuständige Stellen benennen müssen. Außerdem sind Vorschriften über die Maßnahmen zu formulieren, die bei Verstößen gegen das Gesetz anzuwenden sind. Diese müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ (Geoblocking-Verordnung: Art. 9, Abs. 2) sein. In Deutschland soll künftig die Bundesnetzagentur die Einhaltung der Verordnung sicherstellen. Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 300.000 Euro verhängt werden.
In einem Referentenentwurf vom 4. Juli 2018 sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine Erweiterung von Paragraph 35 des Telekommunikationsgesetzes vor. So soll die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle benannt und eine Auflistung von ordnungswidrigen Tatbeständen hinzugefügt werden.
So bereiten Sie sich auf das Geoblocking-Verbot vor
Wenn Sie einen kostenpflichtigen Webservice anbieten und bis dato gezielt mit Geoblocking gearbeitet haben, sollten Sie schon jetzt mit der Umgestaltung Ihres Projekts beginnen. Einer der wichtigsten Aufgabenpunkte ist dabei die Deaktivierung sämtlicher Geoblock-Techniken, die Nutzern aus anderen EU-Ländern den Zugang zu Ihrem Dienst verwehren bzw. einschränken. Auch automatische Weiterleitungen auf andere Seiten aufgrund der Nutzer-IP sollten Sie unbedingt abschalten. Sie können Länderversionen Ihrer Website zwar weiterhin nutzen – die Weiterleitung der Kunden darf allerdings erst nach deren Zustimmung erfolgen (beispielsweise per Klick in einem Sprachauswahlmenü). Wichtig ist außerdem, dass ein Nutzer jederzeit wieder zur ursprünglichen Version der Seite zurückwechseln kann.
Gestalten Sie Formulare so um, dass auch ausländische Kontaktdaten problemlos angegeben werden können.
Sobald Sie den technischen Bereich Ihres Webservices an die Richtlinien der Geoblocking-Verordnung angepasst haben, sollten Sie einen Blick auf Ihre AGBs und Rechtstexte werfen. Überprüfen Sie, ob diese Bestimmungen enthalten, die Nutzer aus anderen EU-Staaten diskriminieren, und streichen Sie entsprechende Passagen. Wenn Sie Waren oder Dienste aus nachvollziehbaren Gründen (Steuern, Versandspesen, sonstige nationale Regulierungen etc.) zu unterschiedlichen Preisen anbieten, sollten Sie dies ebenfalls in den Geschäftsbedingungen erläutern.
Mit einem eShop von IONOS brauchen Sie sich keine Gedanken über die neue EU-Verordnung machen - die Umsetzung übernehmen wir für Sie!
Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.