Google-Eintrag löschen lassen – in wenigen Schritten
Das „Recht auf Vergessenwerden“: Im Mai 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass Suchmaschinen wie Google Suchergebnisse entfernen müssen, wenn es sich um sensible persönliche Daten handelt, die falsch, übertrieben, veraltet oder irrelevant geworden sind.
Google-Einträge löschen – das Formular erklärt
Wenn Ihr Antrag unter das „Recht auf Vergessenwerden“ fällt, ist dieses Formular der richtige Anlaufpunkt bei Google.
Schritt 1: Öffnen Sie das Formular zum Entfernen von personenbezogenen Daten bei Google.
Schritt 2: Tragen Sie das Land ein, in dem das Recht angewendet wird. Dies ist in dem meisten Fällen dasjenige, in dem sich auch Ihr Wohnsitz befindet.
Schritt 3: Nun folgen Ihr Name und Ihre E-Mail-Adresse. Sie können das Formular auch im Namen einer anderen Person einreichen. Dann müssen Sie das Rechtsverhältnis spezifizieren.
Schritt 4: Nun tragen Sie die Websites ein, die Sie aus den Suchergebnissen entfernen lassen möchten. Verwenden Sie dafür die URL, die Sie durch die Google-Suchergebnisse erhalten. Wenn Sie mehrere Adressen melden möchten, nutzen Sie mehrere Zeilen – pro Zeile eine URL.
Schritt 5: Geben Sie genau an, warum dieser Link aus den Suchergebnissen entfernt werden soll. Sie müssen für jede angegebene URL eine Begründung eintragen. Auch hier verwenden Sie pro Begründung eine Zeile.
Schritt 6: Tragen Sie nun noch den Namen ein, unter dem man Sie (oder die Person, für die Sie den Antrag stellen) bei Google findet.
Schritt 7: Abschließend bestätigen Sie, dass Sie mit der Datenverarbeitung einverstanden sind und dass alle angegebenen Daten korrekt sind. Nun tragen Sie noch das aktuelle Datum und Ihren Namen ein und senden den Antrag ab.
Um Einträge bei Google löschen zu lassen, bietet die Suchmaschine mehrere Formulare an. Diese unterscheiden sich darin, welchen Grund Sie haben, den Eintrag aus den Suchergebnissen entfernen zu lassen. Neben dem „Recht auf Vergessenwerden“ spielen beispielweise auch bereits veraltete Daten oder nicht einvernehmliche Pornografie eine Rolle. Google hat eine Hilfe-Seite zum Thema „Informationen aus Google entfernen“ erstellt. Dort finden Sie auch Links zu den entsprechenden Formularen.
Die Daten sind damit nicht aus dem Internet verschwunden. Bei den gelöschten Einträgen handelt es sich nur um die Suchergebnisse, also die Links, die in den Ergebnislisten der Suchmaschinen erscheinen. Die Informationen selbst sind weiterhin abrufbar, nur sind sie nicht mehr so einfach zu finden. Wenden Sie sich deshalb auch an andere Suchmaschinen. Bing hat ebenfalls ein Formular für Löschanträge.
Recht auf Vergessenwerden: Darum muss Google Einträge löschen
Den Anfang machte im Jahr 2014 das Google-Spain-Urteil: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied zugunsten eines Spaniers, der Google aufgefordert hatte, Links zu Artikeln über ihn zu löschen. Die Informationen in dem Beitrag der Zeitung waren schon lange nicht mehr aktuell und der Kläger empfand diese als rufschädigend. Der EuGH stimmte dem zu, und Google musste den Link entfernen.
Daraufhin sind Ideen des „Rechts auf Vergessenwerden“ in die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geflossen. Artikel 17 DSGVO beschreibt, dass grundsätzlich ein Recht besteht, personenbezogene Daten aus dem Internet zu tilgen – und auch die Weiterverbreitung verhindert werden soll. Dazu zählen ebenso Links auf die entsprechenden Informationen, weshalb Google reagieren muss. Auch im Bundesdatenschutzgesetz findet man unter § 35 entsprechende Hinweise.
Nur unter bestimmten Umständen gilt das Recht auf Vergessenwerden nicht.
Was muss Google löschen?
Google ist nicht verpflichtet, jedem Löschantrag Folge zu leisten. Insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens (etwa Politiker und Politikerinnen oder andere Berühmtheiten) kann das Interesse der Gesellschaft auf Informationen höher wiegen als das „Recht auf Vergessenwerden“. Das Recht gilt übrigens nur für Personen: Links auf Informationen zu Unternehmen sind nicht miteingeschlossen.
Generell muss man sich auf personenbezogene Daten beziehen, möchte man Google zum Löschen von Links aus den Suchergebnisse auffordern. Folgende Situationen sind gute Gründe dafür, eine Löschung bei Google zu beantragen:
- Veraltete Inhalte: Sind die Informationen schon länger nicht mehr zutreffend, beeinflussen Ihr Leben aber immer noch negativ, kann Google den Eintrag löschen.
- Uninteressante Inhalte: Viele Informationen im Internet sind nicht von Interesse für die Allgemeinheit. Hier kann Google ebenfalls tätig werden.
- Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Wird Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, etwa durch falsche Unterstellungen auf einer Website, haben Sie einen guten Grund, die Löschung des Links bei Google zu beantragen.
Da sich das „Recht auf Vergessenwerden“ aus der DSGVO ergibt, ist Google auch nur innerhalb der EU dazu verpflichtet, entsprechende Links aus den Suchergebnissen zu entfernen. Nutzerinnen und Nutzern aus den USA beispielsweise würden die Links weiterhin angezeigt.
Kann man die Einträge selbst löschen?
Sie müssen den Antrag auf Löschung von Links bei Google selbst stellen, können die Links aber nicht selbst entfernen. Rechnen Sie also damit, dass es eine Weile dauern kann, bis Google Ihren Antrag geprüft hat.
Außer dem Antrag bei Google haben Sie aber noch eine weitere Möglichkeit: Sie können sich auch direkt an die Betreiberinnen und Betreiber der Websites wenden. Wenn die Informationen dort geändert oder gelöscht werden, werden sich auch die Suchergebnisse bei Google entsprechend anpassen. Um die Änderung der Suchergebnisse zu beschleunigen, können Sie das Tool zum Entfernen von veralteten Inhalten verwenden.
Sie haben auch die Möglichkeit, Google-Bewertungen löschen zu lassen. So gehen Sie etwa gegen falsche Behauptungen über Ihr Unternehmen vor. Außerdem haben Sie immer die Möglichkeit, Ihr eigenes Google-Konto zu löschen, wenn Sie nicht möchten, dass die Suchmaschine zu viel über Sie weiß.
Wichtige Gerichtsurteile
Die europäischen Gerichte befassen sich in den letzten Jahren immer wieder mit Fällen, bei denen Klägerinnen und Kläger Google-Ergebnisse löschen lassen möchte. Mal stimmen die Gerichte den Klagen zu, manchmal entscheiden sie im Sinne von Google. Die beiden folgenden Urteile geben einen guten Eindruck darüber, wie komplex die Rechtslage ist und dass es oft um Abwägung von Interessen geht.
Urteil zugunsten des öffentlichen Interesses (2020)
Der Geschäftsführer einer Wohlfahrtsorganisation in Deutschland wollte erreichen, dass Links zu Artikeln, in denen es um das finanzielle Defizit des von ihm geleiteten Regionalverbands ging, aus den Suchergebnissen verschwinden. In den beanstandeten Artikeln wurde der Kläger mit seinem vollen Namen genannt.
Sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt als auch der Bundesgerichtshof haben allerdings im Sinne von Google geurteilt. Begründung: Das öffentliche Interesse an dem Fall wiegt schwerer als das „Recht auf Vergessenwerden“.
Bei Falschinformationen muss Google tätig werden (2022)
Einem Ehepaar aus der Finanzbranche wurden in einem Artikel unlautere Geschäftsmethoden unterstellt. Der entsprechende Artikel wurde auch mit einem Foto des Paares bebildert. Kläger und Klägerin warfen der Website das Verbreiten von Falschinformationen vor und wollten deshalb erreichen, dass Google Links zu dem Artikel sowie das Thumbnail des Fotos aus den Suchergebnissen tilgt.
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst zugunsten der Suchmaschine geurteilt. Der EuGH war hingegen auf der Seite des klagenden Ehepaars: Nach der Auffassung des EuGH muss nicht erst ein Gericht über die Unwahrheit der Informationen entscheiden. Es reicht, wenn man als betroffene Person Google mit entsprechenden Daten versorgt, die die Unwahrheit belegen.
Da die EU das Rechtssetzungsverfahren zur ePrivacy-Verordnung immer noch nicht abgeschlossen hat (Stand: Februar 2023), kommt es auch in diesen Feldern immer wieder zu Streitigkeiten vor Gericht. Das gilt auch für die Auslegung der EU-Cookie-Richtlinie. Besonders als Betreiberin oder Betreiber einer eigenen Website sollten Sie bei solchen Urteilen auf dem Laufenden bleiben, um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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