Formkaufmann

Wer ein sogenanntes Handelsgewerbe betreibt, gilt gemäß Handelsgesetzbuch (§ 1 HGB) in der Regel als  Kaufmann. Das können Einzelpersonen sein, aber prinzipiell auch beliebige Gesellschaften (§ 6 HGB). Je nach Wesen und Entstehungsart des Kaufmannsstatus unterscheidet man verschiedene Typen:

  • Istkaufmann – sozusagen die Grundform: jede natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das den Kaufmannsstatus erfordert
  • Kannkaufmann – eine natürliche Person, die einen Handelsbetrieb freiwillig ins Handelsregister eintragen lässt und damit den Kaufmannsstatus erlangt
  • Formkaufmann – eine Gesellschaft, die durch ihre Rechtsform als Kaufmann eingestuft wird

Daneben gibt es noch die Begriffe Fiktivkaufmann und Scheinkaufmanns. Beim Fiktivkaufmann handelt es sich um eine Person oder Gruppe, die unrechtmäßig im Handelsregister eingetragen ist. Ein Scheinkaufmann ist eine Person ohne Kaufmannsstatus (und ohne Eintrag im Handelsregister), die den Anschein erweckt, diesen Status zu besitzen.

Wer ist Formkaufmann?

Als Formkaufmann werden rechtsfähige Gesellschaften („Rechtssubjekte“) bezeichnet, die kraft ihrer  Rechtsform mit ihrer Gründung den Kaufmannsstatus erhalten.

Handelsgesellschaften sind per Gesetz zunächst einmal alle Kapitalgesellschaften:

  • Aktiengesellschaften – AG (§ 3 AktG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH (§ 13 Abs. 3 GmbHG)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien – KGaA (§§ 3, 278 Abs. 3 AktG)
  • Europäische Gesellschaften – SE (Art. 10 SE-VO in Verbindung mit § 3 AktG)

Personengesellschaften gelten nur dann als Handelsgesellschaften, wenn sie als Handelsgewerbe betrieben werden. Dies trifft auf folgende Rechtsformen zu:

  • Offene Handelsgesellschaft – OHG (§ 105 HGB)
  • Kommanditgesellschaft – KG (§ 161 HGB)

Ebenfalls als Formkaufmann eingestuft werden alle rechtsfähigen Gesellschaften, die den Handelsgesellschaften im Wesentlichen gleichgestellt sind.

Definition

Als Formkaufmann gilt jedes Rechtssubjekt, das aufgrund seiner Rechtsform als Handelsgesellschaft eingestuft oder mit einer solchen im Wesentlichen gleichgestellt wird.

Das betrifft also die …

  • Eingetragene Genossenschaft – eG (§ 17 Abs. 2 GenG)
  • Europäische Genossenschaft – SCE (Art. 9 SCE-VO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GenG)
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIV (§ 1 EWIVAG)

Bei seiner Gründung erhält ein Unternehmen mit einer dieser Rechtsformen automatisch den Kaufmannsstatus.

Fakt

Auch eingetragene Vereine (e. V.) werden unter Umständen als Kaufmann eingestuft. Dies ist der Fall, wenn sie einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb führen und dabei jährlich über 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn erzielen (analog zu $ 141 AO).

Folgen der Kaufmannseigenschaft

Erlangt ein Unternehmen die Kaufmannseigenschaft, hat dies weitreichende Folgen. Von einem Kaufmann wird erwartet, dass er hinreichende Kenntnisse im Rechtsverkehr besitzt. Der Gesetzgeber setzt eine entsprechende Erfahrung voraus und schützt den Kaufmann deshalb generell weniger als den privaten Verbraucher. Des Weiteren gelten alle Geschäfte des Kaufmanns als sogenannte Handelsgeschäfte. Sie unterliegen eigenen, strengeren Regeln als denen für private Verbraucher (§§ 343ff HGB). Pflichten eines Kaufmanns sind das Führen eines Firmennamens und der Eintrag ins Handelsregister. Darüber hinaus sind Kaufleute auch verpflichtet, Handelsbücher zu führen.

Handelsgeschäfte

Die Geschäfte des Kaufmanns werden rechtlich als sogenannte Handelsgeschäfte behandelt. Zu den Handelsgeschäften zählen alle Geschäfte eines Kaufmanns, die im Rahmen des Gewerbebetriebs – und somit mit Betriebszugehörigkeit – erfolgen. Als betriebszugehörig gelten alle branchenüblichen Rechtsgeschäfte sowie die dazugehörigen Hilfsgeschäfte.

  • Branchenübliche Rechtsgeschäfte: alle Geschäfte eines Kaufmanns, die den Gegenstand des Unternehmens betreffen.
  • Hilfsgeschäfte: Geschäfte, die den Gegenstand des Unternehmens nicht direkt betreffen, aber dem Handelsgewerbe des Kaufmanns dienlich sind (z. B. Mieten von Geschäftsräumen, Kauf von Maschinen und Fahrzeugen).

Ebenfalls zu den Handelsgeschäften eines Kaufmanns zählen geschäftsähnliche Handlungen. Das sind juristisch gesehen Handlungen, die einen rechtlichen Zustand herbeiführen sollen – zum Beispiel eine Mahnung, durch die der Zahlungsverzug eintritt, oder eine Mängelanzeige, nach der ein Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung erhält. Keine Handelsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die ein Kaufmann privat und ohne Betriebszugehörigkeit tätigt.

Hinweis

Von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten im Zweifelsfall immer als betriebszugehörig (§ 344 Abs. 1). Möchte ein Kaufmann ein Rechtsgeschäft in einem anderen Zusammenhang – z. B. privat – tätigen, muss er die gesetzliche Vermutung entkräften und im Zweifelsfall nachweisen, dass kein Handelsgeschäft vorliegt.

Je nachdem, ob nur einer oder beide Geschäftspartner die Kaufmannseigenschaft besitzen, unterscheidet man zwischen einseitigen und beiderseitigen Handelsgeschäften:

  • Einseitiges Handelsgeschäft: ein Rechtsgeschäft, das nur für einen der beiden Geschäftspartner ein Handelsgeschäft darstellt – beispielsweise ein Kaufvertrag zwischen dem Kaufmann und einem Verbraucher.
  • Beiderseitiges Handelsgeschäft: ein Rechtsgeschäft, das für beide Geschäftspartner als Handelsgeschäft gilt – beispielsweise ein Kaufvertrag zwischen zwei Kaufleuten.

Außer den allgemeinen Regelungen zu Handelsgeschäften beinhaltet das Handelsgesetzbuch spezielle Regelungen zu sogenannten besonderen Handelsgeschäften. Dazu zählen unter anderem der Handelskauf, der Frachtvertrag, das Kommissionsgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft.

Handelsregistereintrag

Wie jeder Kaufmann ist auch der Formkaufmann verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Für einen solchen  Handelsregistereintrag ist das örtliche Registergericht zuständig, und die Angaben des Unternehmens müssen von einem Notar beurkundet werden.

Firmierung

Mit der Kaufmannseigenschaft ist ein Unternehmen verpflichtet, sein Auftreten (auch vor Gericht) und alle seine Handelsgeschäfte unter einen eigenen Namen – im rechtlichen Sprachgebrauch Firma genannt – zu stellen (§ 17 Abs. 1 HGB). Dieser Name muss Unterscheidungskraft besitzen, darf nicht irreführend sein und benötigt einen Rechtsformzusatz (beispielsweise GmbH, AG, KG oder OHG). Er wird zusammen mit bestimmten weiteren Abgaben ins Handelsregister eingetragen.

Buchführungspflicht

Mit der Kaufmannseigenschaft geht nicht zuletzt auch die Pflicht zur Buchführung einher. Laut Gesetz müssen Kaufleute  Handelsbücher führen und damit die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (doppelte Buchführung) ersichtlich machen (§ 238 HGB). Das bedeutet, dass die Entstehung und Abwicklung aller Geschäftsvorfälle nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahrs folgt dann eine systematische Zusammenfassung aller Geschäftsbuchungen in Form eines Jahresabschlusses, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) besteht (§ 242 HGB).

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