GbR-Vertrag

Gründer, die ohne nennenswertes Startkapital mit ihrem Unternehmen loslegen möchten, entscheiden sich häufig für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine GbR ist schnell und günstig zu gründen und auch im Hinblick auf Steuern ist eine GbR verhältnismäßig unkompliziert. Allerdings sind Sie als Gesellschafter gekoppelt an eine relativ risikoreiche GbR-Haftung, die besagt, dass jeder Gesellschafter uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet. Gerade deshalb ist es so wichtig, bei einer GbR alle Eventualitäten abzuwägen und mit einem ordentlichen Gesellschaftsvertrag alle wichtigen internen Absprachen und Regelungen schriftlich festzuhalten und damit rechtskräftig zu machen.

Der Gesellschaftsvertrag ist das Herzstück Ihrer GbR. Mit ihm sind Sie für die Zukunft Ihrer Personengesellschaft gerüstet, selbst im Fall der eventuellen Auflösung Ihrer GbR. Wir erklären Ihnen, weshalb ein schriftlicher GbR-Vertrag sinnvoll ist und was in dem Vertrag geregelt werden sollte.

Was ist ein GbR-Vertrag?

Mit einem Vertrag regeln Sie innerhalb Ihrer GbR all jene Rechte und Pflichten, die Sie und Ihre Mitgesellschafter gegenüber der GbR und untereinander haben. Der Gesellschaftsvertrag kommt schon zustande, wenn sich mindestens zwei Gesellschafter auf die Gründung einer GbR einigen. Für den vertraglichen Abschluss der GbR reicht der Handschlag nach alter Kaufmannssitte aus. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend nötig. Allerdings erleichtert die Verschriftlichung eines Gesellschaftsvertrags die Arbeit innerhalb einer GbR enorm. Das liegt vor allem daran, dass der Gesetzgeber wichtige Punkte wie Geschäftsordnung, Beschlussfassung und Vergütung nur unzureichend regelt. Der Gesellschaftsvertrag füllt aus, was das Gesetz offenlässt, und beugt so vielen Unklarheiten und Konfliktsituationen vor.

Hinweis

Der schriftliche GbR-Vertrag ist laut Gesetzgeber nur dann Pflicht, wenn Sie eine Immobilie in die Gesellschaft einbringen. Grundsätzlich empfehlen wir aber jeder GbR, einen ordentlichen Gesellschaftsvertrag schriftlich aufzusetzen und von jedem Gesellschafter unterschreiben zu lassen. Anschließend ist es häufig sinnvoll, den Vertrag von einem Anwalt überprüfen zu lassen.

Der Gesellschaftsvertrag ist besonders dann als schriftliches und rechtlich relevantes Referenzpapier wichtig, wenn folgende Situationen eintreten:

  • Schlechte wirtschaftliche Lage: In Krisenzeiten kann der Vertrag dabei helfen, die Kompetenzverteilungen zu regeln. Schließlich müssen Sie in solchen Zeiten empfindliche Entscheidungen treffen. Der Vertrag kann festlegen, welcher Gesellschafter offiziell die wichtigen Entscheidungen trifft oder welche Entscheidungen im Plenum getroffen werden.
     
  • Konflikte unter den Gesellschaftern: Interessenskonflikte und persönliche Differenzen können die Existenz einer GbR gefährden. Der Gesellschaftsvertrag ist auch in solchen Fällen eine wichtige Referenz, um Konfliktsituationen aufzulösen. Das gilt besonders bei finanziell motivierten Disputen.
     
  • Gewinnverteilung: Verdient die GbR Geld und soll dieser Gewinn unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden, ist ein Gesellschaftsvertrag im Prinzip unverzichtbar.
     
  • Insolvenz der GbR: Kommt es zum Ernstfall, regelt der Vertrag den innerbetrieblichen Ablauf bei einer bevorstehenden Insolvenz. Dazu gehören auch Regelungen zur Aufteilung der Restschulden bzw. der Restvermögenswerte der GbR unter den Gesellschaftern im Auflösungsfall.
     
  • Auflösung der GbR: Verständigen sich die Gesellschafter darauf, dass die GbR aufgelöst werden soll, ist der genaue Ablauf dieses Prozesses oft nicht klar. Möchte ein Teil der Gesellschafter außerdem die GbR weiterführen, während der andere Teil eine Auflösung anstrebt, befinden sich die Beteiligten häufig in einer Zwickmühle. Der Gesellschaftsvertrag regelt idealerweise die Bedingungen für die Auflösung und auch deren Umsetzung.

Wichtige Punkte in Ihrem GbR-Vertrag

Der Gesetzgeber definiert die Funktion des Gesellschaftsvertrags folgendermaßen:

Zitat

„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Mit dieser Formulierung sind die Inhalte des GbR-Vertrags nur sehr lose vorgegeben. Es hilft aber, sich stets den Zweck der GbR vor Augen zu halten und daran alle Maßnahmen auszurichten, die die Zweckerfüllung unterstützen. Was steht in einem GbR-Vertrag? Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Punkte, die Ihr GbR-Vertrag abdecken sollte.

Tipp

Die Gründerküche hält ein praktisches GbR-Vertrag-Muster für eine GbR aus zwei Personen bereit. Auch bei vielen Industrie- und Handelskammern gibt es Muster, z. B. das GbR-Vertragsmuster der IHK Frankfurt am Main. Achten Sie jedoch darauf, ob das Muster alle Aspekte berücksichtigt, die Sie für die Gründung Ihrer GbR benötigen. Ihr Gesellschaftsvertrag sollte immer individuell formuliert sein und das Muster lediglich als Ausgangspunkt bzw. Starthilfe dienen.

Zweck der GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts definiert sich durch ihren Zweck. Schließlich ist dieser der eigentliche Grund, warum sich Menschen zu einer GbR zusammenfinden. Im Vertrag sollte dieser Zweck verschriftlicht an oberster Stelle stehen und gleichsam das bindende Credo der Gesellschaft darstellen. Dazu müssen Sie ihn möglichst gemeinsam definieren, schließlich gilt er für alle Gesellschafter gleichermaßen.

Die optimale Formulierung Ihres GbR-Zwecks sollte die erste Priorität sein, wenn Sie Ihren Gesellschaftsvertrag verschriftlichen. Dabei beschreibt der Zweck möglichst knapp und exakt das, was Ihre GbR sein und erreichen will, üblicherweise in einem Satz. Häufig wird er zusammen mit dem Namen und Sitz der Gesellschaft im ersten Paragrafen des Gesellschaftsvertrags zusammengefasst. Hier einige Beispiele:

  • „Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der gemeinsame Anbau und anschließende Verkauf von Tomaten.“
  • „Zweck der Gesellschaft ist die ordentliche Führung einer gemeinsamen Arztpraxis und die damit verbundene enge Zusammenarbeit der verschiedenen Fachärzte.“
  • „Zum gemeinsamen Betrieb eines Lampeneinzelhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung ‚Linda Dräusdorf und Paula Klagenfurt, Lampeneinzelhandel‘ gegründet. Die Gesellschaft ist auf alle dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten ausgerichtet. Es können Filialen gegründet werden.“
Tipp

Der Zweck einer GbR sollte mit allen Gesellschaftern zusammen diskutiert, entschieden und formuliert werden. Dabei geht es nicht um Einzelinteressen, sondern allein um den Zweck der Gesellschaft. Machen Sie diesen Unterschied möglichst vor der Gründung der GbR deutlich.

Beiträge der Gesellschafter

Anders als bei einer Kapitalgesellschaft müssen die Gesellschafter bei einer GbR kein Eigenkapital mit in die Gesellschaft einbringen. Gleichwohl liefern sie häufig Beiträge, die nichtfinanzieller Natur sind. Das können etwa Gegenstände oder Sachleistungen sein. Unter Beiträgen werden allerdings auch die Arbeitszeiten verstanden, die jeder Gesellschafter für die GbR aufbringt (z. B. Voll-/Teilzeit) und die schließlich maßgebend für die Anteile am Gesellschaftsvermögen sind.

In vielen Fällen bringen sich Gesellschafter auch mit ideellen Leistungen ein, z. B. durch Kundendateien oder schon vereinbarte Aufträge. Halten Sie möglichst alle Gesellschafterbeiträge im Gesellschaftsvertrag fest. Wenn Sie die Beiträge nicht spezifizieren, geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle Gesellschafter dieselben Beiträge für die GbR leisten.

Gewinn- und Verlustverteilung

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber eine gleichmäßige Beteiligung aller Gesellschafter vor, sofern Sie keine proportionale Aufteilung von Gewinnen und Verlusten vertraglich festlegen. Meist gibt es aber einige Gründe, warum ein Gesellschafter einen höheren Gewinnanteil erhält als ein anderer – und auch mehr Belastung bei Verlusten erfährt. Ungleiche Verteilung von Kompetenz, Hierarchie, Arbeitsaufwand, eingebrachten Beiträgen usw. führt meist zu differenzierten Beteiligungen an Gewinn und Verlust.

Dabei ist zu beachten, dass eine vertraglich festgelegte Gewinn- und Verlustverteilung das Haftungsrisiko nicht berührt, dem jeder Gesellschafter unterliegt. Weil es in einer GbR keine Haftungsbeschränkung gibt, müssen die Gesellschafter, z. B. im Fall einer Insolvenz, ihre Verlustanteile in jedem Fall begleichen. In einer GbR haften die Gesellschafter sogar mit ihrem Privatvermögen. Umso wichtiger ist es, im Gesellschaftsvertrag nicht nur zu regeln, wie der Gewinn verteilt wird. Sie sollten auch auf den Ernstfall vorbereitet sein und regeln, in welchem Verhältnis die Verluste verteilt werden.

Geschäftsführung

Regelt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung in einer GbR nicht, schreibt der Gesetzgeber die Entscheidungsfindung im Plenum vor. Dann kann jede noch so kleine Entscheidung nur getroffen werden, wenn explizit jeder Gesellschafter zustimmt. Im betrieblichen Ablauf einer GbR ist dies jedoch nur selten sinnvoll. Wenn jeder Gesellschafter in einer GbR Geschäftsführer ist, führt das – vor allem wegen des einhergehenden Widerspruchsrechts – oft zu einer chaotischen Entscheidungsfindung. Es ist daher ratsam, per Vertrag einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestimmen und die anderen Gesellschafter aus der Geschäftsführung auszuschließen.

Das muss nicht bedeuten, dass der Geschäftsführer alle Entscheidungen trifft. Dies ist auch nicht sinnvoll; dann müsste nämlich jeder noch so kleine innerbetriebliche Vorgang vom Geschäftsführer abgesegnet werden. Daher sollten Sie Einzelbefugnisse festlegen, um Kompetenzen angemessen zu verteilen. Beispielsweise können Sie einen Geldwert bestimmen, ab dem ein Geschäft mit der Geschäftsführung besprochen werden muss oder der Zustimmung der meisten Gesellschafter bedarf.

Andersherum kann die Geschäftsführung so besser kontrolliert werden. Sie können z. B. festlegen, dass der Geschäftsführer größere Geschäfte oder empfindliche Entscheidungen vorab mit allen Gesellschaftern besprechen und abstimmen muss.

Der Geschäftsführer darf die Geschäftsführerpflichten nicht verletzen, andernfalls droht ihm die einheitliche Kündigung seitens der Gesellschafter. Wie diese Entscheidung getroffen werden soll (z. B. einstimmig oder Mehrheitsbeschluss), können Sie ebenfalls im Vertrag festlegen. Dabei sollte geregelt sein, wie die Übergabe der Geschäftsführung abläuft, sodass die GbR im Ganzen möglichst wenig Schaden erleidet und der Gesellschaftszweck nicht gefährdet wird.

Vertretungsbefugnis

In einer GbR bedeutet die Vertretung das Handeln nach außen. Die Vertretung darf u. a. Verträge mit Dritten abschließen. Dem gegenüber steht die nach innen agierende Geschäftsführung. Welcher Gesellschafter eine Vertretungsbefugnis hat und damit auch über eine Vertretungsmacht verfügt, regelt entweder der Gesetzgeber oder eben der Gesellschaftsvertrag.

Üblich und empfohlen ist die vertragliche Regelung der Vertretungsmacht in Form von Einzelvertretungsbefugnissen oder einer Gesamtvertretungsmacht. Weil die Rechtsform GbR sich eher für kleinere Gesellschaften eignet, wird üblicherweise eine Gesamtvertretungsmacht festgelegt, durch die nur die Gesellschafter gemeinsam und gemeinschaftlich handeln können. So werden die wichtigen Entscheidungen wie Vertragsabschlüsse nur getroffen, wenn alle Gesellschafter diesen zustimmen. Mithilfe einer Einzelvertretungsbefugnis bekommt ein bestimmter Gesellschafter die Vertretungsmacht in der GbR und kann eigenständig handeln.

Tipp

Verursacht ein Gesellschafter mit einer Einzelvertretungsbefugnis Schaden, kann das finanzielle Konsequenzen für alle Gesellschafter haben. Mithilfe einer Gesamtvertretungsmacht werden hingegen die meisten empfindlichen Entscheidungen gemeinsam und mit Zustimmung aller Gesellschafter getroffen.

Wenn Sie die Vertretungsbefugnis nicht vertraglich regeln, greift das Gesetz. Dann richtet sie sich nach der Geschäftsführungsbefugnis. Ist diese wiederum nicht explizit geregelt, greift die Gesamtvertretungsmacht. Dann ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig.

Gesellschafterversammlung

Der Gesetzgeber regelt die Gesellschafterversammlung gar nicht, sondern überlässt die Entscheidungsfindung innerhalb einer GbR den internen Regelungen der Gesellschaft. Im Prinzip können Sie alle Entscheidungen in einer GbR formlos und mündlich treffen. Grundsätzlich wird aber empfohlen, eine regelmäßige Gesellschafterversammlung im GbR-Vertrag festzulegen. Das gilt vor allem dann, wenn Ihre GbR eine relativ große Zahl von Gesellschaftern hat und diese nicht in ständiger Nähe zueinander arbeiten. In einer GbR hat nämlich grundsätzlich jeder Gesellschafter Kontrollrecht und darf Bücher einsehen.

Mit einer Gesellschafterversammlung halten Sie nicht nur alle Gesellschafter auf dem aktuellen Stand. Sie ermöglichen ihnen außerdem, von ihrem Kontrollrecht Gebrauch zu machen und an wichtigen Abstimmungen teilzunehmen. Eine vertraglich geregelte Gesellschafterversammlung hat zahlreiche Vorteile, beispielsweise verbessert sie die interne Kommunikationskultur in Ihrer GbR enorm.

Folgende Punkte sollte Ihr Gesellschaftsvertrag bezüglich der GbR-Gesellschafterversammlung abdecken:

Vereinbarungen zur Gesellschafterversammlung

Wie oft muss die Versammlung pro Jahr tagen? Welche Beschlüsse werden gefasst? Zu möglichen Beschlussanlässen gehören: Änderungen am Gesellschaftsvertrag, an der Geschäftsführung und an den Beschäftigungsverhältnissen einzelner Gesellschafter; Gewinnverwendung und Rücklagenbildung; Widersprüche zu Rechtsgeschäften.

Termine und Anlässe der Gesellschafterversammlung

Wann muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden? Welche kritischen Entscheidungsfindungen bedürfen einer Gesellschafterversammlung? Üblich ist z. B., die Gesellschafterversammlung grundsätzlich passend zum Abschluss des Jahresgeschäfts zu terminieren.

Einberufung der Gesellschafterversammlung

Wer beruft die Versammlung ein und wie? Wie können Gesellschafter selbst eine Einberufung beantragen? Wie wird über Anträge entschieden?

Einladung zur Gesellschafterversammlung

Wann muss die Geschäftsführung die Gesellschafter über die Ansetzung der Versammlung informieren? Wie werden die Einladungen kommuniziert? Werden mit der Einladung bereits eine Tagesordnung und erforderliche Unterlagen oder Informationsblätter mitgeschickt?

Beschlussfassung der Gesellschafter

Mit welcher Mehrheit werden Entscheidungen gefunden? Für welchen Fall tritt welche Abstimmungsmethode in Kraft? Außerdem empfehlen wir, die Protokollierung jeder Versammlung festzulegen und das Protokoll von jedem Gesellschafter unterschreiben zu lassen, bevor entschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Das schafft Rechts- und Handlungsfreiheit, insbesondere für die Geschäftsführung.

Abwesenheit von Gesellschaftern

Ohne Anwesenheit hat ein Gesellschafter grundsätzlich keine Möglichkeit, sein Stimmrecht anzuwenden. Per Vertrag können Sie allerdings festlegen, ob ein abwesender Gesellschafter z. B. schriftlich oder auf digitalem Weg mitabstimmen darf oder sein Stimmrecht einem anderen Gesellschafter vertretungsweise übertragen darf.

Vergütungen/Privatentnahmen der Gesellschafter

In einer GbR erfolgt laut Gesetz keine Gesellschaftervergütung im klassischen Sinne, sondern eine Gewinnausschüttung oder Privatentnahme, da alle Gesellschafter in der Regel gemeinschaftlich die Geschäftsführung übernehmen. Allerdings ist es möglich, dass ein Gesellschafter oder ein Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellt wird. An diesen kann ein branchenübliches Geschäftsführergehalt ausgezahlt werden. Dieses kann jedoch nur als gewinnmindernde Betriebsausgabe deklariert werden, wenn der Geschäftsführer ein Angestellter und kein Gesellschafter der GbR ist. Die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgt anteilig und am Ende des Geschäftsjahres, sofern dies nicht per Vertrag anders geregelt ist.

Möchten Sie nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres warten, sondern regelmäßig Geld aus der GbR entnehmen, eignet sich das Instrument der Privatentnahme. Damit gestatten sich die Gesellschafter, Geld aus der GbR zu entnehmen. Wie hoch diese Entnahmen ausfallen und wann sie erlaubt sind, regeln Sie am besten so in Ihrem Gesellschaftsvertrag, dass die Liquidität der GbR nicht gefährdet ist. Schließlich gilt es, gesund zu wirtschaften. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme können Sie eine flexible Anpassung von Privatentnahmen bestimmen, sodass Sie diese in Krisenzeiten jederzeit begrenzen und so die Vergütung der Gesellschafter an den Geschäftsverlauf anpassen können.

Privatentnahmen decken dabei nicht nur Geldabhebungen bzw. Überweisungen vom Geschäftskonto ab, sondern z. B. auch den Verzehr eines GbR-Produkts und den privaten Gebrauch von Betriebsmitteln (z. B. eines Pkws). Weil Privatentnahmen grundsätzlich Gewinnanteile sind, dürfen sie im Krankheitsfall nicht verwehrt werden. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag hierzu gesonderte Regelungen enthalten, z. B. für längere Ausfallzeiten. Krankgeschriebene Geschäftsführer sind nur per Gesetz durch die Bestimmungen zur Lohnfortzahlung geschützt, wenn sie nicht Gesellschafter der GbR sind (sondern Angestellte). Für geschäftsführende Gesellschafter gilt die Lohnfortzahlung nicht.

Rücklagenbildung

Rücklagen sind immens wichtig, damit Ihre GbR liquide bleibt und auch in Krisenzeiten souverän reagieren kann. Üblicherweise werden alle Gewinne, die nicht an Gesellschafter ausgeschüttet werden, als Rücklagen verbucht. Der Gesellschaftsvertrag kann hier einen Anteil vom Gewinn festlegen, der immer als Rücklage eingestellt werden soll.

Übertragung von Geschäftsanteilen

In einer GbR sind Geschäftsanteile per Gesetz (§ 717 BGB) nicht übertragbar. Geschäftsanteile können nur abgegeben werden, wenn der jeweilige Gesellschafter den GbR-Vertrag kündigt und aus der Gesellschaft aussteigt.

Kündigung und Kündigungsfristen

Ein Gesellschafter kann den GbR-Vertrag jederzeit kündigen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Kündigungsfällen und gibt jeweils spezifische Minimalanforderungen, die eine Kündigung erfüllen muss (§§ 723 ff. BGB). Dabei geht es um folgende Fälle:

Kündigung „zur Unzeit“

Was eine Unzeit darstellt, ist relativ lose definiert. Klassische Unzeiten sind z. B. die Abwesenheit der Geschäftsführung, aber auch all jene Zeitpunkte, zu denen die GbR durch die Kündigung des Gesellschafters empfindlichen Schaden nehmen würde. Kündigt ein Gesellschafter plötzlich, obwohl er noch an einem wichtigen Projekt arbeitet, gilt das u. U. als „zur Unzeit“. Grund dafür ist die Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber dem gemeinsam definierten Gesellschaftszweck.

Kündigung aus „wichtigem Grund“

Der Kündigung eines GbR-Vertrags aus wichtigem Grund ist nur legitim, wenn ein Gesellschafter seine Pflicht gegenüber der GbR verletzt – ob vorsätzlich oder fahrlässig. Das kann passieren, wenn er gegen den Zweck der GbR arbeitet oder sich nicht an Vereinbarungen hält, die er als Teil des Gesellschaftsvertrags unterschrieben hat. Verletzt der Gesellschafter seine Pflichten fahrlässig (z. B. indem er einen wichtigen Geschäftsvorgang vergisst) und gefährdet damit das Fortbestehen der GbR, können Sie selbst den GbR-Vertrag kündigen und so das eigene finanzielle Risiko mindern.

Ausschluss eines Gesellschafters

Verletzt ein Gesellschafter seine Pflichten gegenüber der GbR, kann ihm grundsätzlich der Vertrag gekündigt werden (§ 737 BGB). Daher ist es umso wichtiger, dass die Pflichten im Vertrag klar definiert sind. Bei vorsätzlichen Straftaten sollten Sie darüber hinaus den Weg über die Strafanzeige gehen.

Der Ausschluss eines Gesellschafters ist aber nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass die GbR in einem solchen Fall von den übrigen Gesellschaftern weitergeführt wird.

Auflösung

Laut Gesetzgeber (§ 726 ff. BGB) wird eine GbR aufgelöst wenn einer dieser drei Fälle eintritt:

  • Gesellschaftszweck ist nicht erfüllt und kann nicht weiter verfolgt werden
  • Tod eines Gesellschafters
  • Insolvenz der GbR

Besonders für den Todesfall eines Gesellschafters sollten Sie vertragliche Vorkehrungen treffen. Stirbt nämlich ein Gesellschafter und ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, greift die gesetzliche Regelung: Die GbR wird aufgelöst. Außerdem müssen die Erben die übrigen Gesellschafter über den Tod des ehemaligen Gesellschafters in Kenntnis setzen und dessen Geschäfte innerhalb der GbR erst einmal gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern weiterführen, bis die Auflösung erreicht wird.

Am besten regeln Sie bereits im Gesellschaftsvertrag, was mit den Geschäftsanteilen eines verstorbenen Gesellschafters passieren soll. Üblich ist, die Anteile an die übrigen Gesellschafter zu übertragen und etwaige Gewinnanteile bzw. Sacheinlagen an die Erben auszuzahlen. Als Stichtag setzen Sie normalerweise den Todestag fest. All dies wird gesetzlich als „Auseinandersetzung“ beschrieben. Je exakter Sie diese vertraglich regeln, desto leichter machen Sie es sich, Ihrer GbR und den Angehörigen des Verstorbenen.

Im Insolvenzfall müssen Sie einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Daraufhin wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, im Zuge dessen ein gerichtlich abgestellter Insolvenzverwalter die Geschäfte übernimmt. Dieser versucht, die GbR zu ‚retten‘, damit sie fortgeführt werden kann. Gelingt das, müssen Sie sich streng an einen Insolvenzplan halten. Im Falle der Privatinsolvenz eines Gesellschafters kann die Auflösung der GbR sofort in die Wege geleitet werden. Die Gesellschaft besteht zunächst einmal fort und die übrigen Gesellschafter verpflichten sich, alle Geschäfte fortzuführen. Durch eine ordentliche Auseinandersetzung mit dem Gesellschafter kann die GbR daraufhin auch fortbestehen. Andernfalls wird sie aufgelöst.

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