Gewerbeanmeldung – so melden Sie Ihr Gewerbe richtig an
Die gesetzliche Grundlage für das Ausüben eines Gewerbes bildet in Deutschland die Gewerbeordnung (GewO), deren Ursprung bis ins Jahr 1869 zurückreicht. Laut ihr muss, wer selbstständig arbeiten möchte, ein Gewerbe anmelden, wenn die angestrebte Tätigkeit als Gewerbe definiert ist. Bei uns erfahren Sie, welche Behörde für die Anmeldung zuständig ist, wann Sie mit ihr in Kontakt treten müssen, wie Sie Ihr Gewerbe anmelden und welche Kosten dabei auf Sie zukommen.
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Wann ist die Gewerbeanmeldung Pflicht?
Laut § 14 GewO ist jede selbstständige Gewerbetätigkeit meldepflichtig. Jeder, der einen Gewerbebetrieb führen möchte, ist also verpflichtet, ihn bei der jeweils zuständigen Behörde anzuzeigen (Gewerbeanzeige). Als Gewerbe wird dabei jede selbstständige, nach außen gerichtete Tätigkeit definiert, die
- auf Gewinn abzielt,
- auf Dauer angelegt ist und
- weder den freien Berufen noch der Urproduktion zugerechnet werden kann.
In Deutschland gilt die Gewerbefreiheit. Mit einigen gesetzlichen Ausnahmen und Beschränkungen ist der Betrieb eines Gewerbes somit jedem gestattet. Nicht als Gewerbe anerkannt sind Tätigkeiten, die entweder gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen (zum Beispiel Hehlerei und Bettelei).
Erfüllt die von Ihnen angestrebte selbstständige Tätigkeit die oben angeführten Merkmale, ist die Anmeldung eines Gewerbes vorgeschrieben.
Gewerbebetriebe sind an diverse Vorgaben und Pflichten gebunden. Sie unterliegen auch der Gewerbesteuer. Außerdem sind Gewerbetreibende zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) verpflichtet – je nachdem, wo der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Für diese Pflichtmitgliedschaft fallen in der Regel auch Mitgliedsbeiträge an. Informationen zu Beitragspflicht und Höhe erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK beziehungsweise HWK.
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Ausnahme: Die nicht-gewerbepflichtige Selbstständigkeit
Bei einer Reihe freiberuflicher und anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten (zum Beispiel bei Anwälten, Steuerberatern, Ärzten, Erziehern und Berufen im Bereich Land- und Forstwirtschaft) liegt eine nicht-gewerbliche Selbstständigkeit vor. In diesem Fall benötigen Sie keine Gewerbeanmeldung (§ 6 GewO).
Nicht gewerbliche Freiberufler und Selbstständige sind auch nicht gewerbesteuerpflichtig und genießen dadurch einen zum Teil beträchtlichen Steuervorteil. Ein weiterer Unterschied zum Gewerbetrieb: Die Pflichtmitgliedschaft bei einer Kammer entfällt.
Freiberuflern ist es darüber hinaus gestattet, ihren Gewinn unabhängig von der Höhe mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zu bestimmen, einer vereinfachten Methode zur Gewinnermittlung. Gewerbetreibende dürfen die EÜR nur dann anwenden, wenn Jahresumsatz oder Gewinn die Grenzwerte von 600.000 Euro beziehungsweise 60.000 Euro nicht übersteigen.
Die nicht-gewerbepflichtige Selbstständigkeit ist lediglich von der Gewerbeanmeldung entbunden, nicht jedoch von der Anmeldung beim Finanzamt. Auch wer sein Gewerbe nicht anmelden muss, hat die Pflicht, das Finanzamt über seine Tätigkeit zu informieren, und bekommt von ihm eine oder auch mehrere Steuernummern zugeteilt.
Freiberuflichkeit
Als Freiberufler gelten gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) Selbstständige, die einer der als freiberuflich definierten Tätigkeiten nachgehen:
„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“ (Auszug aus § 18 Abs. 1 ESt)
Bei den aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um die sogenannten Katalogberufe, die laut deutschem Recht nicht als Gewerbe definiert sind. Daneben gibt es eine Liste von katalogähnlichen Berufen, bei denen die Einstufung mitunter vom Einzelfall abhängt. So kann ein Steinmetzbetrieb künstlerisch oder handwerklich sein, nur im zweiten Fall handelt es sich um ein Gewerbe.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich sowohl beim zuständigen Amt für die Gewerbeanmeldung als auch beim Finanzamt erkundigen, ob die von Ihnen angestrebte Tätigkeit als freier Beruf oder Gewerbe einzustufen ist.
Urproduktion
Zu den nicht als Gewerbe eingestuften Tätigkeiten zählt der Gesetzgeber auch das Feld der sogenannten Urproduktion. Es umfasst alle selbstständigen Tätigkeiten, bei denen der Gewinn von Naturerzeugnissen und Rohstoffen im Mittelpunkt steht – beispielsweise in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und Bergbau. Die Urproduktion stellt kraft Gewohnheitsrecht, teils auch laut Gewerbeordnung, kein Gewerbe dar und unterliegt somit weder der Gewerbeordnung noch der Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Das Gewohnheitsrecht umfasst nicht kodifizierte Rechtsnormen, die sich aus der fortwährenden Anwendung allgemeiner Rechtsvorstellungen ergeben. Es wird somit nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern aus dem natürlichen Rechtsgefühl des Volkes.
Was müssen Sie anzeigen?
Die Pflicht zur Gewerbeanzeige gilt sowohl bei Beginn einer gewerblichen Tätigkeit als auch bei der Übernahme eines bestehenden Gewerbebetriebs. Anzeigepflichtig sind außerdem folgende Tatbestände:
- Verlegung eines Betriebs,
- Wechsel oder Ausdehnung des Gewerbegegenstands,
- Gründung einer Zweigstelle und
- Betriebsaufgabe.
Den Umzug eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde können Sie der zuständigen Behörde im Rahmen einer Gewerbeummeldung anzeigen. Eine solche ist auch erforderlich, wenn sich der Gegenstand eines angemeldeten Gewerbes wesentlich ändert. Ziehen Sie mit Ihrem Unternehmen hingegen in eine andere Stadt oder Gemeinde, so muss das Gewerbe am alten Standort abgemeldet und am neuen Standort wieder neu angemeldet werden.
Auch wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wer muss die Gewerbeanmeldung vornehmen?
Wer genau zur Anzeige des Gewerbes verpflichtet ist, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens.
Rechtsform | Wer ist anzeigepflichtig? |
Einzelunternehmen | Bei einem Einzelunternehmen ist die natürliche Person anzeigepflichtig, die das Gewerbe als Einzelunternehmer betreibt – unabhängig davon, ob es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Kaufmann oder einen Kleingewerbetreibenden ohne Handelsregistereintrag handelt. |
Personengesellschaft | Die Anmeldung einer Personengesellschaft kann durch alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter erfolgen. Zu diesen zählen je nach Rechtsform folgende natürlichen bzw. juristischen Personen:
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Kapitalgesellschaft | Da es sich bei einer Kapitalgesellschaften um eine juristische Person handelt, obliegt die Anzeigepflicht dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unternehmergesellschaften (UG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) werden durch den bzw. die Geschäftsführer angemeldet. Die Anmeldung einer Aktiengesellschaft (AG) erfolgt durch den Vorstand. |
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss jeder Gesellschafter einen eigenen Gewerbeschein beantragen.
Wo meldet man ein Gewerbe an?
Um den Gewerbeschein zu beantragen, wenden Sie sich an die zuständige Gewerbemeldestelle Ihrer Gemeinde (auch Gewerbebehörde oder Gewerbeamt genannt). Sie kann im Rathaus, im Ordnungsamt oder in einer separaten Einrichtung untergebracht sein. Über eine Internetrecherche oder einen Anruf bei Ihrer Stadt oder Gemeinde finden Sie schnell heraus, wo genau Sie Ihr Gewerbe anmelden müssen. Die Anmeldung findet direkt vor Ort im entsprechenden Amt statt. Vielfach kann die Gewerbeanmeldung inzwischen online über Behördenportale erfolgen, und in manchen Bundesländern ist die Anmeldung auch bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer möglich.
Wenn Ihre Selbstständigkeit eine Gewerbeanmeldung erfordert, ist es ratsam, sich noch vor der amtlichen Anmeldung an die für Ihr Gewerbe zuständige Kammer zu wenden (IHK oder HWK). Dort können Sie sich bereits im Vorfeld darüber informieren, ob besondere Voraussetzungen oder Genehmigungen für Ihren Gewerbebetrieb vonnöten sind. Da Sie später auf jeden Fall einer der beiden Kammern beitreten müssen, spricht nichts dagegen, deren Beratung schon vorab in Anspruch zu nehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die für die Anmeldung benötigten Formulare stehen in der Regel auf der Website Ihrer Gewerbemeldestelle zum Download bereit. Darüber hinaus liegen die An- oder Ummeldeformulare in der Einrichtung als Vordrucke aus.
Füllen Sie die Formulare zur Gewerbeanmeldung bereits vor dem Behördengang aus und nehmen Sie sich genügend Zeit, die Angaben auf Richtigkeit zu prüfen.
Zusätzlich zu den Anmeldeformularen benötigen Sie einen gültigen Identitätsnachweis (entweder Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass mit der aktuellen Meldebescheinigung über Ihren Wohnsitz). Abhängig von der Art des Gewerbes und der gewählten Rechtsform Ihres Unternehmens können darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich sein, zum Beispiel:
- Gesellschafterverträge
- Handelsregisterauszug
- Meisterbrief
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Darüber hinaus dürfen bestimmte Gewerbetätigkeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung ausgeführt werden. Eine Übersicht erlaubnispflichtiger Gewerbe und Tätigkeiten finden Sie auf der Website der IHK Berlin. Im Zweifel erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt, welche Unterlagen für die Anmeldung Ihres Gewerbes benötigt werden.
Möchten Sie eine oHG oder eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel GmbH, UG oder AG) anmelden, verlangt die Gewerbemeldestelle einen Handelsregisterauszug. Entsprechende Unternehmen müssen somit bereits vor der Anmeldung beim Gewerbeamt ins Handelsregister eingetragen werden.
Was kostet eine Gewerbeanmeldung?
Der Preis für die Anmeldung eines Gewerbes liegt je nach Standort, Rechtsform und Anmeldeverfahren etwa zwischen 15 und 60 Euro. In der Regel ist die Anmeldung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften günstiger als die Anmeldung einer Kapitalgesellschaft. Zudem erheben Gewerbeämter einen Aufpreis für jeden weiteren Gesellschafter oder Vertreter, der angezeigt werden soll. Deutlich sparen können Sie mit der Online-Abwicklung der Gewerbeanzeige. Die Abmeldung eines Gewerbes ist sehr viel günstiger als die Anmeldung und bei vielen Gewerbeämtern sogar kostenlos.
Weitere Kosten
In der Regel kommen zusätzlich zur Gebühr für die Gewerbeanmeldung auch laufende Kosten auf Sie zu. Dazu zählen unter anderem Mitgliedsbeiträge für die jeweilige Kammer (IHK oder HWK) und Berufsgenossenschaft. Existenzgründer und Kleingewerbetreibende profitieren unter Umständen von Beitragsbefreiungen. Von IHK-Beiträgen befreit sind beispielsweise Kleingewerbe mit einem Jahresgewinn bis maximal 5.200 Euro. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Kleingewerbeanmeldung.
Darüber hinaus können Kosten für Genehmigungen oder Nachweise anfallen, die Sie im Rahmen der Gewerbeanmeldung benötigen – beispielsweise für eine kostenpflichtige Erlaubnis (etwa für ein Maklergewerbe) oder ein polizeiliches Führungszeugnis (unter anderem beim Bewachungsgewerbe oder bei Finanzdienstleistungsunternehmen erforderlich).
Entstehen Ihnen bei der Anmeldung Ihres Gewerbes Kosten für Genehmigungen oder Nachweise, können Sie diese gewinnmindernd geltend machen. Es empfiehlt sich daher, alle Belege aufzubewahren und entsprechend zu verbuchen.
Wenn Sie dem Gewerbeamt alle nötigen Dokumente und Angaben zu Ihrer Person und Ihrem Gewerbe vorgelegt sowie die Gebühr gezahlt haben und alles seine Richtigkeit hat, ist Ihr Gewerbe offiziell angemeldet. Die Gewerbestelle leitet Ihre Daten nun an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft sowie die IHK oder HWK weiter, die daraufhin mit Ihnen in Kontakt treten.
Worauf Sie bei der Gewerbeanmeldung achten sollen
Die Gewerbeanmeldung ist ein wichtiger Schritt in die Selbstständigkeit. Mit der Anzeige bei der jeweiligen Meldestelle legen Sie sich nicht nur auf die Rechtsform Ihres Gewerbes fest, Sie definieren auch den Tätigkeitsbereich und geben an, in welchem Umfang Sie einer Gewerbetätigkeit nachgehen wollen. Zusätzliche Regelungen sind zudem zu beachten, wenn Sie nebenberuflich gewerbetätig sind oder ein Gewerbe als Minderjähriger oder ohne deutsche Staatsangehörigkeit gründen möchten.
Rechtsform und Name Ihres Gewerbes
Die Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens will gut überlegt sein, so unterscheiden sich die verschiedenen Rechtsformen beispielsweise darin, wer für das Unternehmen haftet, welches Startkapital Sie benötigen, ob eine Buchhaltungspflicht besteht und welche möglichen Steuerbelastungen auf Sie zukommen.
Auch die Wahl der Unternehmensbezeichnung ist von der Rechtsform abhängig, deshalb sollten Sie sich den Namen Ihres Gewerbebetriebs gut überlegen und prüfen, ob der gewünschte Name für die verwendete Rechtsform zugelassen und verfügbar ist. Bei manchen Rechtsformen dürfen Sie Ihr Gewerbe prinzipiell mit einem Fantasienamen versehen – beachten Sie dabei aber das Namens- und Wettbewerbsrecht. Sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften führen immer den der Rechtsform zugehörigen Zusatz (GmbH, oHG, KG, GmbH & Co KG, AG, UG etc.) im Namen.
Tätigkeitsbereich Ihres Gewerbes
Wir empfehlen Ihnen, die Art der Tätigkeit bei der Gewerbeanmeldung nicht zu eng zu fassen und stattdessen ein breiteres Tätigkeitsfeld anzugeben. Der Hintergrund ist folgender: Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb später diversifizieren möchten und neue Leistungen anbieten, die sich dem bei der Gewerbeanmeldung angegebenen Tätigkeitsbereich nicht zuordnen lassen, müssen Sie die Änderung im Rahmen einer kostenpflichtigen Gewerbeummeldung anzeigen. Dem lässt sich vorbeugen, indem Sie das Tätigkeitsfeld Ihres Unternehmens schon zu Beginn eher allgemein halten.
Ein Beispiel: Wenn Sie etwa bestimmte Produkte einkaufen und weiterverkaufen, sollten Sie die Warengruppe nur grob umreißen (etwa Hygieneartikel anstatt Seife; selbst wenn Sie anfangs nur Seife verkaufen möchten). So können Sie später ohne Probleme auch anderweitige Produkte aus dem angegebenen Warenfeld verkaufen – eine Ummeldung des Gewerbes ist dann nicht vonnöten, wodurch Sie Zeit und Geld sparen.
Krankenversicherung und Zuverdienstgrenzen
Im Rahmen der Gewerbeanmeldung geben Sie auch an, ob Sie die Tätigkeit als Hauptgewerbe oder Nebengewerbe ausüben wollen. Ein gewerblicher Nebenerwerb liegt dann vor, wenn Sie zusätzlich noch einer anderen Tätigkeit nachgehen, mit der Sie den Hauptteil Ihres Einkommens bestreiten.
Bei einem Hauptgewerbe müssen Sie sich selbst krankenversichern. Beziehen Sie hingegen zusätzlich zu einem Nebengewerbe einen Arbeitslohn, ist zu prüfen, ob Sie auch mit der nebenberuflichen Tätigkeit krankenversicherungspflichtig sind. Dabei wird unter anderem der Umfang der nebenberuflichen Tätigkeit zur Beurteilung herangezogen. Eine Nebentätigkeit wird krankenversicherungspflichtig, wenn sie gegenüber der Haupttätigkeit wirtschaftlich überwiegt.
Arbeitslose, Rentner, Studenten und Eltern in Elternzeit müssen zudem Zuverdienstgrenzen beachten, um Leistungsrückforderungen oder Beitragsnachzahlungen zu vermeiden.
Falls Sie Arbeitslosengeld 1 beziehen und sich mit einem Gewerbe selbstständig machen möchten, können Sie versuchen, einen Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. Eine Chance auf die Fördermittel haben Sie dabei aber nur, wenn Sie sie aus der Arbeitslosigkeit heraus und zudem noch vor der Gewerbeanmeldung beantragen.
Gewerbe anmelden ohne deutsche Staatsbürgerschaft
Falls Sie in Deutschland ein Gewerbe anmelden möchten und nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen, verläuft der Anmeldeprozess wie bei einem deutschen Staatsbürger, sofern einer der folgenden Bedingungen Sie zutrifft. Sie sind
- Bürger eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder
- Bürger der Schweiz.
In diesem Fall ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung lediglich eine Meldepflicht bei den entsprechenden Behörden zu beachten.
Bürger, die weder aus dem EWR noch aus der Schweiz kommen, müssen gesonderte Auflagen erfüllen. Für die Anmeldung eines Gewerbes wird grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt. Darüber hinaus sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Gültiger Reisepass Ihres Heimatlandes sowie gegebenenfalls eine Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt.
- Nachweise, die belegen, dass Sie alle formalen Anforderungen und Qualifikationen erfüllen, die für die gewünschte selbstständige Tätigkeit erforderlich sind.
- Unterlagen, die erkennen lassen, dass Sie im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit die wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Region berücksichtigen, positiv auf die Wirtschaft einwirken und sowohl die Finanzierung Ihres Unternehmens als auch Ihres Lebensunterhalts sicherstellen können.
Dabei bestehen die „wirtschaftlichen Interessen“ einer Region zum Beispiel darin, dass Sie Arbeitsplätze schaffen oder sichern und der ansässigen Wirtschaft Vorteile verschaffen. Auch sollte Ihre Geschäftsidee tragfähig sein – am besten demonstrieren Sie das mit einem Businessplan (den Sie für die Finanzierung Ihres Vorhabens etwa durch einen Bankkredit ohnehin benötigen). Nicht zuletzt werden auch gute deutsche Sprachkenntnisse von Ihnen erwartet.
Weitere Informationen zur Gewebeanmeldung für ausländische Bürger, die nicht aus einem EWR-Staat kommen, erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt.
Gewerbeanmeldung als Minderjähriger
Personen unter 18 Jahren gelten in Deutschland als minderjährig. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zufolge sind Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig. Der Betrieb eines Gewerbes ist Minderjährigen daher nur unter zwei Voraussetzungen gestattet:
- Es liegt eine Ermächtigung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) vor.
- Die selbstständige Gewerbetätigkeit wurde vom Familiengericht genehmigt.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen einer selbstständigen Gewerbetätigkeit Minderjähriger auf Krankenversicherung und Kindergeld finden Sie auf der Website der Handelskammer Hamburg.
Checkliste für die Anmeldung eines Gewerbes
Diese Checkliste soll Ihnen helfen, das Thema Gewerbeanmeldung so schnell und problemlos wie möglich abzuhandeln:
- Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung? Vergewissern Sie sich zunächst, ob Ihre selbstständige Tätigkeit gewerbepflichtig ist. Wenn Ihre Selbstständigkeit als freier Beruf gilt oder eine andere von der Gewerbeanmeldung befreite Tätigkeit ist, benötigen Sie keine Gewerbeanmeldung. Im Zweifel ist es ratsam, sich dies von den zuständigen Sachbearbeitern im Finanz- und Gewerbeamt bestätigen zu lassen.
Wenn dies der Fall ist:
- Sind Nachweise und Genehmigungen erforderlich? Wenn Sie für Ihre Selbstständigkeit ein Gewerbe anmelden müssen, informieren Sie sich bei der IHK oder HWK, ob Sie für die Gewerbeanmeldung zusätzliche Nachweise oder Genehmigungen benötigen.
- Verfügen Sie über einen gültigen Identitätsnachweis? Für die Anmeldung eines Gewerbes ist immer ein gültiger Identitätsnachweis erforderlich (entweder Ihr Personalausweis oder ein Reisepass zusammen mit Ihrer Meldebestätigung).
- Haben Sie die Gebühr für die Gewerbeanmeldung bezahlt? Für die Ausstellung eines Gewerbescheins wird eine Gebühr erhoben. Die Kosten für die Gewerbeanmeldung unterscheiden sich je nach Region und Rechtsform des Gewerbes und betragen in der Regel zwischen 15 bis 60 Euro.
- Sind Sie der IHK beziehungsweise HWK beigetreten? Nach der erfolgreichen Anmeldung Ihres Gewerbes kommt weitere bürokratische Arbeit auf Sie zu: So besteht für alle Gewerbetreibenden eine Pflichtmitgliedschaft entweder bei der IHK oder der HWK. Die für Sie verantwortliche Kammer sendet Ihnen nach der Anmeldung Ihres Gewerbes Formblätter zum Ausfüllen und Zurückschicken zu – gegebenenfalls müssen Sie auch Mitgliedsbeiträge zahlen.
- Sind Sie allen Meldepflichten nachgekommen? Auch mit dem Finanzamt, Ihrer Berufsgenossenschaft und eventuell der Bundesagentur für Arbeit (beispielsweise, wenn Sie in Ihrem Gewerbe Angestellte beschäftigen) müssen Sie nach der Gewerbeanmeldung in Kontakt treten und Auskünfte zu Ihrem Gewerbe und Ihrer Person geben. Das Finanzamt benötigt Informationen zu Ihrem Gewerbe, um es steuerlich erfassen zu können. Der Berufsgenossenschaft müssen Sie mitteilen, ob Sie versicherungspflichtige Mitarbeiter eingestellt haben und ob Sie als Unternehmer Mitglied der Berufsgenossenschaft werden möchten (die Mitgliedschaft ist in diesem Fall freiwillig).
Prinzipiell muss die Anmeldung Ihres Gewerbes gleichzeitig mit der Aufnahme der Gewerbetätigkeit erfolgen. Nehmen Sie die Geschäftstätigkeit nicht auf, ehe Sie den Gewerbeschein haben. Wer sein Gewerbe vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anmeldung betreibt, handelt gemäß § 146 Abs. 2 S. 2 GewO ordnungswidrig. Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist in diesem Fall zwar möglich, in der Regel jedoch mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verbunden. Bei rückwirkenden Gewerbeanmeldungen darf der Betriebsbeginn maximal 60 Monate zurückliegen.
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