gGmbH: Was ist eine gemeinnützige GmbH?

In der Start-up-Szene lässt sich ein Trend beobachten: Immer mehr Gründer verfolgen mit ihren frisch gegründeten Unternehmen soziale oder gemeinnützige Ziele. Diese Geschäftsmodelle fallen in den Bereich des „Social Entrepreneurship“ (soziales Unternehmertum). Jahrelang standen junge, gesellschaftlich engagierte Gründer jedoch vor der weitreichenden Entscheidung, welche Rechtsform sie für ihr Projekt wählen sollten: lieber der steuerlich begünstigte, aber für Unternehmertätigkeiten ungeeignete gemeinnützige Verein oder die rechtssichere, aber hoch besteuerte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) vereint die Vorteile der beiden Rechtsformen und ist wie geschaffen für soziale Unternehmen. Es muss also nicht verwundern, dass mittlerweile über ein Drittel aller Beschäftigten im gemeinnützigen Bereich für eine gGmbH arbeitet. Doch was ist das eigentlich? Wie wird die Gemeinnützigkeit steuerlich behandelt? Welche Vor- und Nachteile bringt sie mit sich?

Definition: Was ist eine gGmbH?

Im deutschen Steuerrecht ist die gemeinnützige GmbH genau genommen keine eigenständige Rechtsform. Ihre Existenz verdankt sie der Tatsache, dass laut Körperschaftsteuergesetz (KStG) und Gewerbesteuergesetz (GewStG) GmbHs mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken von der Steuer befreit sind. Die jeweiligen Regelungen finden sich in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und in § 3 Nr. 6 GewStG. Die Abgabenordnung (AO) definiert die Verpflichtung zur Selbstlosigkeit unter § 55 AO und die zulässigen Firmenzwecke unter § 51 ff. Eine Ergänzung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt zudem die Verwendung der Abkürzung „gGmbH“ (§ 4 GmbHG).

Definition: Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit einem am Gemeinwohl orientierten Geschäftszweck. Sie ist steuerlich in vielen Bereichen begünstigt, rechtlich und strukturell aber in weiten Teilen identisch mit der GmbH.

Wann ist eine GmbH gemeinnützig?

Ob eine GmbH als gemeinnützig eingestuft wird, entscheidet das Finanzamt, nachdem alle Unterlagen – insbesondere der Gesellschaftsvertrag – vorgelegt wurden. Damit die Gemeinnützigkeit anerkannt wird, muss sich das Unternehmen für die Förderung in einem der folgenden Bereiche einsetzen:

  • Wissenschaft, Forschung, Erziehung oder Bildung
     
  • Religion, Denkmalschutz, Heimat- und Brauchtumspflege
     
  • Kunst und Kultur
     
  • Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Kriegsgeschädigte und andere politisch oder gesellschaftlich benachteiligte Personen
     
  • Toleranz, Völkerverständigung, Gleichberechtigung, Entwicklungszusammenarbeit, bürgerliches Engagement und Demokratie
     
  • Schutz von Ehe und Familie
     
  • Natur- und Tierschutz
     
  • Lebensrettung, Kriminalprävention, Unfallverhütung, Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz
     
  • Wohlfahrts- und öffentliches Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe
     
  • Sport
     
  • Verbraucherschutz und Verbraucherberatung
     
  • Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, Modellflug und Amateurfunken

Von der Förderung und Steuererleichterung profitieren außerdem Firmen, die sich für die Förderung eines anderen materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiets für die Allgemeinheit selbstlos einsetzen. Die Zwecke sind vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht exakt definiert und deshalb Ermessenssache des Finanzamtes.

Hinweis

Eine GmbH, die sich nur für die Förderung eines fest definierten, kleinen Personenkreises einsetzt, wird nicht als gemeinnützig eingestuft. Beispiele wären die Belegschaft eines Unternehmens, eine Familie oder eine spezielle Berufsgruppe.

Wie wird die gGmbH steuerlich behandelt?

Hat das Finanzamt die vorgelegte Satzung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die betreffende gGmbH tatsächlich gemeinnützig ist, erhält das Unternehmen einen Freistellungsbescheid und profitiert in der Folge von zahlreichen Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen:

Gewerbesteuer

Die meisten Unternehmen müssen einen Teil ihres Ertrags an die zuständige Gemeinde abführen – mindestens 7 Prozent, meist jedoch um die 15 Prozent. Eine gGmbH ist hingegen vollständig von der Gewerbesteuer befreit.

Körperschaftsteuer

Was für natürliche Personen – beispielsweise Angestellte oder Selbstständige – die Einkommensteuer, ist für juristische Personen wie GmbHs die Körperschaftsteuer. Sie beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Eine Ausnahme bildet auch hier die gemeinnützige GmbH – sie muss keine Körperschaftsteuer entrichten.

Solidaritätszuschlag

Diese auch kurz als „Soli“ bezeichnete Steuer wurde ursprünglich eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung und des „Aufbau Ost“ zu decken. Sie wird auf die Körperschaftsteuer aufgeschlagen und beträgt 5,5 Prozent der Höhe der Körperschaftsteuer, also derzeit 0,825 Prozent – außer für gGmbHs, denn diese sind auch vom Solidaritätszuschlag befreit.

Umsatzsteuer

Für alle Leistungen einer gemeinnützigen GmbH im ideellen Bereich wird keine Umsatzsteuer erhoben. Zusätzlich werden die Umsätze aus dem wirtschaftlichen Betrieb nur mit 7 anstatt mit 19 Prozent besteuert.

Grundsteuer

Wer in Deutschland Grund und Boden besitzt, zahlt Grundsteuer. Dies gilt auch für Unternehmen – mit Ausnahme der gGmbH: Sie ist zur Zahlung der Grundsteuer nicht verpflichtet.

Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Ob natürliche oder juristische Person – wenn jemand eine hohe Geldsumme als Geschenk oder aus einem Erbe erhält, werden dafür Steuern fällig. Die gemeinnützige GmbH hingegen ist von der Zahlung dieser Steuerart freigestellt.

Dass gGmbHs keine Schenkungssteuer zahlen müssen, ist vor allem aus einem Grund interessant: Eine der Haupteinnahmequellen von gemeinnützigen Organisationen ist das Sammeln von Spenden. Für diesen Zweck sind gGmbHs explizit dazu berechtigt, Spendengelder anzunehmen. Außerdem dürfen sie steuerlich absetzbare Bescheinigungen an die Spender ausstellen.

Wie ist eine gGmbH aufgebaut?

Eine gGmbH verbindet per Definition die Struktur einer GmbH mit dem Gemeinnützigkeitsgedanken von Vereinen oder Stiftungen. Die Rechtsform der gGmbH gleicht in weiten Teilen den Rahmenbedingungen beim Gründen einer GmbH. Um vom Finanzamt jedoch als gemeinnützig eingestuft zu werden, muss in der Satzung ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Gesellschaftszweck festgehalten werden. Diesen Zweck muss die gGmbH selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.

Wie bei der herkömmlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss auch die gemeinnützige Form über ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro verfügen. Die Hälfte, also 12.500 Euro, müssen bereits bei der Gründung auf ein eigens eingerichtetes Bankkonto eingezahlt werden. Diese Zahlungen – oder auch entsprechende materielle Werte – werden entweder von einem Gründer oder einer Gruppe von Gründern bereitgestellt, den sogenannten Gesellschaftern. Bei mehreren Personen muss in der Satzung der gGmbH die Aufteilung der Geschäftsanteile ausgewiesen sein – diese muss sich jedoch nicht an der Höhe des eingezahlten Stammkapitals orientieren.

Jede gGmbH braucht mindestens einen Geschäftsführer. Diese entscheidende Position im Unternehmen muss im Falle von mehreren Gründern aufgeteilt oder vergeben werden. Anders als die Gesellschafter, die sich weitgehend aus dem Tagesgeschäft heraushalten, vertreten Geschäftsführer die gGmbH nach außen und sind im Rahmen der in der Satzung festgelegten Grenzen innerhalb des Unternehmens für die Leitung zuständig. Sie treffen die wichtigen unternehmerischen Entscheidungen und verfügen über Weisungsbefugnisse. Bei mehreren Geschäftsführern legt die Satzung fest, ob es eine Gesamtgeschäftsführung gibt, bei der Entscheidungen nur gemeinschaftlich getroffen werden, oder jeweilige Einzelgeschäftsführungen, durch die jeder Geschäftsführer selbstständig entscheiden kann. Dies bringt mehr Flexibilität, aber auch weniger Kontrollmöglichkeiten.

Hinweis

Insbesondere bei der Ausschüttung von Gewinnen ist bei einer gGmbH Vorsicht geboten. Die Rechtsform muss gemeinnützig sein, deshalb sollten Gewinne für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden. Wenn trotzdem Geld an die Geschäftsführer oder Mitarbeiter ausgeschüttet wird, muss die Bezahlung in Relation zur tatsächlich geleisteten Arbeit stehen – sie darf also nicht zu hoch ausfallen.

Was ist der Unterschied zwischen einer gGmbH und einem gemeinnützigen Verein?

Gemeinnütziger Verein oder gemeinnützige GmbH – welche Rechtsform für eine sozial orientierte Organisation geeigneter ist, hängt immer von den individuellen Anforderungen und Rahmenbedingungen ab. In der folgenden Tabelle finden Sie einen Überblick über die größten Unterschiede der beiden steuerbegünstigten Rechtsformen.

  gGmbH Verein
Eintragung wird in das Handelsregister eingetragen wird in das Vereinsregister eingetragen
Stammkapital 25.000 Euro, wobei 12.500 Euro bei der Gründung vorhanden sein müssen. kein Stammkapital
Tätigkeitsfeld darf unternehmerisch tätig werden darf nicht unternehmerisch tätig werden oder nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen
Entscheidungsfindung Gesellschafter für Willensbildung verantwortlich; Stimmgewicht der einzelnen Gesellschafter richtet sich meist nach der Höhe der Geschäftsanteile basisdemokratisch per Abstimmung, wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt
Vertretung nach außen durch Geschäftsführer durch gewählten Vorstand
Haftung (Vertreter) keine Haftung des Geschäftsführers, außer bei Verschuldenshaftung und Insolvenzverschleppung; jeder Gesellschafter haftet aber mit seinem eingezahlten Stammkapital keine Haftung des Vorstands, außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Was sind die Vorteile und Nachteile einer gGmbH?

Die gemeinnützige GmbH hat sich für unzählige soziale Organisationen als perfekt geeignete Rechtsform herausgestellt, um die jeweiligen Gesellschaftszwecke zu erfüllen. Dies liegt an den zahlreichen Vorteilen, die die gGmbH bietet:

  • Beschränkte Haftung: Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit den Ersparnissen und Sachwerten der Firma.
     
  • Steuerbefreiung und -vergünstigung: Gewerbe-, Körperschaft-, Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer entfallen komplett. Die Umsatzsteuer ist entweder vergünstigt oder entfällt ebenfalls.
     
  • Spenden und Fundraising: Finanzielle und andere Zuwendungen Dritter können problemlos angenommen werden. Außerdem darf die gGmbH steuerlich wirksame Spendenbescheinigungen an die Geber ausstellen.
     
  • Flexible Möglichkeiten für Gesellschafter: Sie können als Angestellte oder Geschäftsführer für die gGmbH tätig sein – oder sich vollständig aus dem Tagesgeschäft heraushalten. Auch ein Wechsel oder Ausstieg einzelner Gesellschafter ist möglich. Geschäftsführer müssen zudem keine Gesellschafter sein.
     
  • Unternehmensstruktur: Die gGmbH punktet durch langfristige Planbarkeit und schnelle Entscheidungswege. Sie ist deshalb ein geschätzter Geschäftspartner für andere Firmen. Eine Umstrukturierung aus einem Verein oder einer Stiftung ist mit vergleichsweise geringem Aufwand realisierbar.
     
  • Eindeutige Rechtsform: Der Namenszusatz „gGmbH“ weist das Unternehmen auf den ersten Blick als gemeinnützige Organisation aus und ist bei Verbrauchern und Geschäftspartnern anerkannt.

Bei allen Vorteilen besitzt die gGmbH aber auch einige Nachteile:

  • Hohes Stammkapital: Das nötige Mindestkapital einer gGmbH beträgt 25.000 Euro. Gesellschafter können aber auch Sachwerte einbringen.
     
  • Strenge Vorgaben: Der Gesetzgeber schreibt unter anderem die doppelte Buchführung und eine detaillierte Bilanzierung vor.
     
  • Zahlreiche Behördengänge erforderlich: Sowohl die Gründung als auch die Abtretung von Firmenanteilen muss vom Notar beglaubigt und ins Handelsregister eingetragen werden. Dies kostet Zeit und Geld.
     
  • Festgelegter Unternehmensgegenstand: Die gemeinnützige Ausrichtung muss ab der Unternehmensgründung in der Satzung verankert werden. Änderungen können zum Verlust der Steuervergünstigung führen.
     
  • Gewinnausschüttung: Die Weitergabe der Einnahmen an die Gesellschafter ist untersagt. Gehälter dürfen zudem nicht zu hoch sein – gGmbHs, die sich darüber hinwegsetzen, riskieren als Strafe die Rückzahlung der zuvor eingesparten Steuern.
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