Der Komplementär in der KG: Geschäftsführer und Vollhafter

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine geeignete Rechtsform, wenn sich mehrere Personen für den Betrieb eines Gewerbes zusammentun wollen – schließlich ist sie leichter zu gründen als eine Kapitalgesellschaft und erfordert als Personengesellschaft auch kein Mindestkapital.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) definiert die KG als Sonderform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit speziellen Haftungsregeln. Während dort nämlich alle Gesellschafter im gleichen Maße unbeschränkt haften, macht das Gesetz bei der KG einen klaren Unterschied zwischen Kommanditisten und Komplementären. Nur Letztere sind nämlich uneingeschränkt haftbar, haben dafür aber auch das Recht zur Führung des Unternehmens. Kommanditisten haften dagegen nur bis zur Höhe ihrer Einlage, d. h. ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen.

Was ist ein Komplementär?

Eine Kommanditgesellschaft muss sich immer aus mindestens zwei Partnern – einem Kommanditisten und einem Komplementär – zusammensetzen. Bei beiden kann es sich sowohl um natürliche als auch um juristische Personen, also Gesellschaften, handeln. Ein Kommanditist fungiert dabei in der Regel nur als Geldgeber und kann sich nicht aktiv ins Tagesgeschäft einmischen. Infolgedessen ist er für die Verbindlichkeiten der KG auch nur eingeschränkt haftbar, und zwar im Rahmen seiner Beteiligung.

Dagegen agiert der Komplementär als Geschäftsführer und Vertreter des Unternehmens nach außen und übernimmt auch die volle Haftung. Da er für die Begleichung eventueller Schulden zudem im Notfall mit seinem gesamten privaten Vermögen haftet, lastet auf ihm das größte Risiko beim Betrieb einer KG.

Definition: Komplementär

Ein Komplementär ist ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Er trägt die volle, unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung mit seinem Privatvermögen und tritt in der Regel als Geschäftsführer und Vertreter des Unternehmens auf. Eine KG kann mehrere Komplementäre umfassen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können.

Oft handelt es sich bei einem Komplementär um einen ambitionierten Gründer, dem aber das nötige Kapital und/oder andere Ressourcen fehlen (z. B. Baugrund, Know-how, Technologie), um seine Geschäftsidee umsetzen zu können. Er wendet sich daher beispielsweise an Familienmitglieder, Verwandte oder enge Freunde, um sie als teilhabende Gesellschafter zu gewinnen. Diese bringen ggf. als Kommanditisten Kapital in Form von Geld- oder Sachleistungen ein und werden aufgrund dessen an den Gewinnen beteiligt, die das Unternehmen erwirtschaftet. Dabei müssen sie nur ein vergleichsweise geringes Risiko in Kauf nehmen – nämlich den Verlust ihrer Kapitaleinlagen –, sind aber auch vom Tagesgeschäft der Gesellschaft ausgeschlossen.

Fakt

Eine Kommanditgesellschaft benötigt nur einen einzigen geschäftsführenden Komplementär. Es können aber auch mehrere natürliche oder juristische Personen als Komplementäre tätig sein und das Unternehmen entsprechend gemeinsam führen und nach außen hin vertreten.

Haftung des Komplementärs

Der Gesellschaftsvertrag einer KG ist an keine Form gebunden und kann schriftlich oder sogar mündlich vorliegen, was den Gesellschaftern bei der Ausgestaltung einige Freiräume erlaubt. Nicht so aber beim Thema Haftung: Der Kommanditist haftet grundsätzlich nur beschränkt – und zwar ausschließlich bis zur Höhe seiner persönlich geleisteten Kommanditeinlage, die er als Geldbetrag oder Sachwert ins Unternehmen eingebracht hat. Sein Privatvermögen bleibt dagegen unangetastet.

Die Haftung des Komplementärs hingegen entspricht – wie auch alle seine anderen Pflichten (z. B. hinsichtlich der Wettbewerbsenthaltung und Verlustbeteiligung) – den Regelungen, wie sie auch für Gesellschafter einer OHG gelten. Gemäß Handelsgesetzbuch haftet er also für alle Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit seinem Gesamtvermögen (§ 161 HGB).

„Unmittelbar“ heißt in diesem Zusammenhang, dass Gläubiger nicht dazu gezwungen sind, zuerst die Gesellschaft in die Verantwortung zu nehmen, sondern auch direkt an den Komplementär herantreten können. Sind mehrere Komplementäre am Unternehmen beteiligt, müssen sie die Gesamtschuld grundsätzlich zu gleichen Teilen gemeinsam tragen, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Wenn ein einzelner Komplementär weniger als seinen Anteil leisten kann, dann müssen die anderen Gesellschafter entsprechend mehr zahlen. Dafür haben sie aber einen Anspruch auf Ausgleich (§ 426 BGB).

Diese Grundsätze sind durch den Gesetzgeber so festgelegt, dass es keine Möglichkeit gibt, sie mithilfe spezieller Klauseln im Gesellschaftsvertrag zu verändern. Vertragliche Regelungen mit individuellen Gläubigern können dagegen u. U. eine Haftungsbeschränkung ermöglichen.

Eine Sonderrolle spielt hier die in Deutschland recht weit verbreitete Rechtsform GmbH & Co. KG. In dieser bildet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Komplementär der Kommanditgesellschaft. Seine Haftung ist damit auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt, sodass es im Ergebnis keinen persönlich haftenden Gesellschafter gibt. Eine solche Gesellschaft gilt dann nicht mehr als Personengesellschaft, sondern als Kapitalgesellschaft mit entsprechend strengeren Publizitätspflichten.

Jedenfalls ist die Haftung der bedeutendste Unterschied zwischen Kommanditisten und Komplementären einer KG. Eine strikte Trennung der beiden Gesellschaftertypen findet allerdings nicht von Anfang statt: Solange der Kommanditist seine Einlage noch nicht erbracht hat und dies akkurat im Handelsregister dokumentiert ist, wird der Kommanditist rechtlich gesehen vorläufig als Komplementär behandelt – mit den zugehörigen Haftungspflichten. Eine Ausnahme gilt, wenn dem betreffenden Gläubiger die Stellung eines Gesellschafters als Kommanditist bekannt ist (§ 176 Abs. 1 HGB). Um Risiken für die Kommanditisten zu vermeiden, sollte also eine KG erst aktiv werden, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist, oder die Kommanditisten sollten zumindest ihre Rolle in der Gesellschaft gebührend bekannt machen.

Rechte eines Komplementärs

Komplementäre haben zwar ein gesteigertes Haftungsrisiko, genießen aber auch Handlungsfreiheit im Unternehmen (falls der Gesellschaftervertrag nichts anderes vorsieht – § 163 HGB). Das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung versetzt sie in die Position der Entscheider im Unternehmen – zumindest was gewöhnliche geschäftliche Handlungen anbelangt (etwa Wareneinkauf, Zahlungen, Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern – § 170 HGB). Für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer steht ihnen außerdem eine besondere Vergütung zu. Vom restlichen Gewinn erhält jeder Gesellschafter (inklusive der Komplementäre) vier Prozent Zinsen auf seinen Kapitalanteil (sofern der Gewinn dazu ausreicht). Der übrige Gewinn – oder ggf. auch ein Verlust – geht zu gleichen Teilen an alle Gesellschafter.

Kommanditisten hingegen sind sie per Gesetz von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB), da sie nur unvollständig für die Verbindlichkeiten der KG haften. Außer bei besonderen Entscheidungen, die nicht zum Geschäftsalltag zählen, haben sie somit auch kein Stimm-, Beschluss- oder Widerspruchsrecht. Wie erwähnt, kann der Gesellschaftsvertrag hier auch etwas anderes vorsehen – etwa in Form einer Prokura oder Handlungsvollmacht. Auf jeden Fall haben Kommanditisten das Recht, sich über die Lage des Unternehmens zu informieren, etwa einen Jahresabschluss der Gesellschaft anhand der Bücher zu überprüfen.

Tipp

Im IONOS Startup Guide erfahren Sie auch, was Sie bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft beachten müssen.

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