Nebengewerbe anmelden – so geht’s
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit als Nebengewerbe anmelden wollen, haben Sie einige wichtige Punkte zu beachten. Je nachdem, worin Ihre Haupttätigkeit oder Haupteinnahmequelle besteht, gelten dabei etwas andere Regeln. Der Ablauf der Anmeldung ist jedoch immer ähnlich. Wir erklären ihn Schritt für Schritt.
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Checkliste: In 4 Schritten zum eigenen Nebengewerbe
Die bürokratischen Hürden bis zum eigenen Nebengewerbe sind geringer, als man denkt. In vier Schritten sind Sie startklar:
- Gewerbeschein: Melden Sie sich zunächst beim Gewerbeamt, um die Behörde über Ihr neues Gewerbe zu informieren. Dort erhalten Sie nicht nur den Gewerbeschein, das Amt informiert auch weitere Organisationen, die sich dann für die nächsten Schritte bei Ihnen melden.
- Steuernummer: Für das Finanzamt füllen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus und erhalten die benötigten Steuernummern.
- Betriebsnummer: Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie sich auch bei der Agentur für Arbeit anmelden.
- Berufskammer: In der Regel kommen IHK oder andere Berufskammern automatisch auf Sie zu. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend, aber nicht zwangsläufig mit Kosten verbunden.
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Was ist ein Nebengewerbe?
Im Rahmen der Existenzgründung wird zwischen einem Hauptgewerbe und einem Nebengewerbe unterschieden. Wann es sich um ein Haupt- und wann um ein Nebengewerbe handelt, ist durch das Gesetz sowie durch den Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt. Je nach Umfang Ihres Nebengewerbes fallen eventuell zusätzliche Beiträge an.
Für Freiberufler gilt: Sie müssen zwar kein Gewerbe anmelden, ihre Krankenkasse muss aber trotzdem informiert werden, in welchem Umfang sie neben ihrer Anstellung freiberuflich tätig sind. Denn unter Umständen können durch die freiberufliche Tätigkeit zusätzliche Beiträge für die Krankenversicherung anfallen.
Sind Sie neben Ihrer Anstellung freiberuflich tätig, müssen Sie kein Nebengewerbe anmelden. Man spricht bei Freiberuflern deshalb von Nebenberuflichkeit (nicht vom Nebengewerbe). Dafür reicht die Anmeldung beim Finanzamt (s. u.).
Zu den Freiberuflern zählen z. B. Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten, Übersetzer, Lehrer.
Der zentrale Unterschied zwischen Haupt- und Nebengewerbe besteht in der Anzahl der Wochenarbeitsstunden. Die grundlegende Regel hierbei: Der Nebenerwerb darf zeitlich und wirtschaftlich den Haupterwerb nicht überschreiten. Passiert das trotzdem, müssen im schlimmsten Fall rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der Begriff Nebengewerbe bezieht sich nicht auf eine einzelne Rechtsform. Ein Nebengewerbe kann als Einzelunternehmer, GbR oder GmbH gegründet werden.
Unter einem Gewerbe versteht man jede wirtschaftliche Tätigkeit, die eigenverantwortlich und dauerhaft zum Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird – ausgenommen die freiberuflichen und landwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Nebengewerbe, Kleingewerbe – wo liegt der Unterschied?
Trotz der begrifflichen Ähnlichkeit sollten Sie die Begriffe Nebengewerbe und Kleingewerbe nicht durcheinanderbringen. Zwar handelt es sich bei einem Kleingewerbe in den meisten Fällen um ein Nebengewerbe, doch es gibt auch Kleingewerbe, die hauptberuflich ausgerichtet sind. Nebengewerbe können durchaus Kleingewerbe sein, das entspricht jedoch nicht der Regel. Denn Kleingewerbe müssen z. B. nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Der Onlinehandel ist eine gute Möglichkeit für den Aufbau eines Nebengewerbes. In unserem Digital Guide finden Sie verschiedene Artikel, die Ihnen den Start im E-Commerce erleichtern:
Nebengewerbe gründen – Schritt für Schritt
Möchten Sie ein Nebengewerbe gründen, stehen zunächst einige Behördengänge an. Die gewählte Rechtsform Ihres Nebengewerbes entscheidet darüber, ob Sie Ihr Nebengewerbe zuerst beim Handelsregister oder direkt beim Gewerbeamt anmelden müssen. Eine Eintragung im Handelsregister ist erst dann notwendig, wenn Ihr Nebengewerbe bestimmte Kaufmann erfüllt. Wenn Sie Ihr Nebengewerbe beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH, einer UG, einer KG oder einer OHG betreiben, ist der Handelsregistereintrag Pflicht.
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Anmeldung beim Gewerbeamt
Ist für die Anmeldung Ihres Nebengewerbes kein Eintrag im Handelsregister notwendig, ist das Gewerbeamt Ihre erste Anlaufstelle. Dort beantragen Sie den sogenannten Gewerbeschein. In der Regel sitzt das Gewerbeamt in der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Im Zuge der Anmeldung beim Gewerbeamt müssen Sie angeben, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit handelt.
Anmeldung beim Finanzamt
Nach erfolgreicher Anmeldung beim Gewerbeamt sendet Ihnen das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Mit diesem erhalten Sie eine Steuernummer. Möchten Sie Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU umsatzsteuerfrei verkaufen oder erwerben, müssen Sie zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Der insgesamt achtseitige Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verlangt viele Informationen von Unternehmensgründern. Wir bereiten Sie auf die wesentlichen Fragen vor und geben Ihnen Hinweise, was Sie beim Ausfüllen beachten müssen.
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Allgemeine Angaben
Zu Beginn des Fragebogens werden Sie gebeten, einige allgemeine Angaben zu Ihrer Person zu machen, z. B. Ihre Privatadresse, Kontaktdaten und Bankverbindung. Zudem beschreiben Sie dort Ihre geplante Tätigkeit kurz.
Auf jeder Seite des Fragebogens müssen Sie Ihre private Steuernummer eintragen und die Box „Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Vermietungstätigkeit“ ankreuzen.
Informationen zur gewerblichen Tätigkeit
Im nächsten Abschnitt fragt das Amt Informationen über Ihre Nebentätigkeit ab. Neben der Anschrift, den Kontaktdaten und der Bezeichnung Ihres Unternehmens sollen Sie auch Ihre Unternehmensart angeben. Handelt es sich um eine Neugründung, tragen Sie dort auch das Datum ein, zu dem Sie mit der Geschäftstätigkeit beginnen wollen. Selbiges kann auch vor dem Anmeldezeitpunkt liegen, wenn Sie bereits unternehmerisch tätig sind.
Umsätze und Gewinn
Zur Berechnung der Einkommen- und Gewerbesteuer benötigt das Finanzamt Ihre vorab geschätzten Umsätze und Gewinne für das Jahr der Unternehmensgründung sowie für das Folgejahr. Auf Basis dieser Zahlen wird berechnet, wie hoch die jeweiligen Vorauszahlungen ausfallen. Verfügen Sie über weitere Einkünfte, geben Sie diese ebenfalls an, da diese die Höhe der Einkommensteuer beeinflussen.
Die geschätzten Angaben wirken sich direkt auf Ihre Liquidität für das laufende und das kommende Geschäftsjahr aus. Daher sollten Sie bei der Schätzung einen gesunden Mittelweg finden. Denn schätzen Sie Ihre Einkünfte zu hoch ein, treffen Sie die Vorauszahlungen möglicherweise empfindlich; bestimmen Sie jedoch einen zu niedrigen Gewinn, müssen Sie mit Nachzahlungen rechnen.
Gewinnermittlung und Lohnsteuer
Haben Sie die Höhe Ihrer Einkünfte geschätzt, wählen Sie im nächsten Schritt eine Gewinnermittlungsart. In den meisten Fällen dürfte die Einnahmenüberschussrechnung für das Nebengewebe am besten geeignet sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz maximal 600.000 Euro beträgt und der Gewinn maximal 60.000 Euro. Müssen Sie Ihr Gewerbe ins Handelsregister eintragen, sind Sie allerdings zur Bilanzierung verpflichtet – egal, wie viel Umsatz und Gewinn Sie machen.
Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind zusätzlich Angaben zur Lohnsteuer erforderlich. Das Intervall, in dem die Lohnsteuervoranmeldung erfolgen muss, ist abhängig von der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Lohnsteuer eines Kalenderjahrs:
- Mehr als 5.000 Euro Lohnsteuer: monatlich
- 1.080 bis 5.000 Euro Lohnsteuer: vierteljährlich
- Weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer: jährlich
Mit dem kostenlosen Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie berechnen, wie viel Lohnsteuer Ihr Unternehmen innerhalb eines Kalenderjahres zahlen muss.
Umsatzsteuer
Im letzten Abschnitt des Fragebogens beantworten Sie Fragen zur Umsatzsteuer. Zunächst werden Sie darum gebeten, den Umsatz zu schätzen. Auch diese Schätzung sollte gut überlegt sein, denn ihre Höhe ist entscheidend dafür, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können oder nicht. Die Regelung ist dann wirksam, wenn ein Unternehmen im Gründungsjahr voraussichtlich maximal 22.000 Euro (Stand Jahr 2021 - aktuell Höhe siehe auch UstG §19) und im darauffolgenden Jahr maximal 50.000 Euro Umsatz erzielt. Sollten Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese zum Ende des Fragebogens beantragen.
Gilt die Kleinunternehmerregelung für Ihr Gewerbe, müssen Sie auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben, dürfen allerdings für Ihre Ausgaben auch nicht die Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern.
Nachdem Sie den Fragebogen vollständig ausgefüllt haben, müssen Sie ggf. einige Anlagen ergänzen. Wurden Ihre Angaben vom Finanzamt überprüft, erhalten Sie ein Schreiben mit Ihrer Steuernummer, die Sie für die Rechnungsstellung benötigen.
Sie müssen auf Ihren Rechnungen entweder Ihre Steuernummer oder Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) angeben. Die USt-ID dient ausschließlich für die umsatzsteuerliche Erfassung, die Steuernummer dagegen für die Erfassung sämtlicher Einkünfte. Wenn Sie nicht möchten, dass die Steuernummer auf Ihren Rechnungen erscheint, können Sie dort auch die USt-ID angeben. Diese können Sie auch beantragen, ohne dass Sie Umsätze im europäischen Ausland erzielen.
Betriebsnummer beantragen
Sollten Sie Angestellte beschäftigen, müssen Sie beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer beantragen. Für die Vergabe ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Betriebsnummer müssen Sie spätestens dann beantragen, wenn Sie den ersten Mitarbeiter einstellen. Sie ist für die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie bei der Krankenkasse notwendig.
Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer
Haben Sie Ihr Gewerbe angemeldet, sind Sie zu einer Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer (IHK) verpflichtet. Von der Pflicht befreit sind Freiberufler, landwirtschaftliche Betriebe sowie Handwerker – in diesen Berufszweigen sind andere Kammern zuständig. Gehören Sie keiner der drei Gruppen an, müssen Sie sich demnach bei der zuständigen IHK anmelden. Bei welcher IHK Sie Ihre Mitgliedschaft beantragen müssen, ist von Ihrem Firmensitz und der Anmeldung durch das Gewerbeamt abhängig. In der Regel erhalten Sie ein Schreiben mit allen relevanten Informationen.
Anmeldung bei der Handwerkskammer
Ist Ihr Nebengewerbe eine handwerkliche Tätigkeit, müsse Sie sich erkundigen, ob das Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen werden muss, bevor Sie Ihr Nebengewerbe final anmelden können. Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis bei der Handwerkskammer, in dem alle Betriebsinhaber zulassungspflichtiger Handwerke festgehalten werden. Als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle wird Ihnen als Betriebsinhaber eine sogenannte Handwerkskarte ausgehändigt. Dort sind z. B. Name und Anschrift des Inhabers, der Betriebssitz und das betriebene zulassungspflichtige Handwerk notiert.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Im Zuge der Anmeldung Ihres Nebengewerbes müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Unternehmensgründung erfolgen. So lange Sie keine Mitarbeiter beschäftigen und Sie sich nicht selbst freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern wollen, fallen keine Beiträge an. Für jede Branche gibt es eine passende Berufsgenossenschaft. Im Allgemeinen sind diese für den Arbeitsschutz im Betrieb und die Verhütung von durch die Arbeit bedingte Gefahren zuständig.
Ein Nebengewerbe anmelden: Kosten
Die Kosten für eine Gewerbeanmeldung unterscheiden sich je nach Gemeinde. So können Anmeldegebühren zwischen 15 Euro und 60 Euro anfallen. Abhängig von der Art des Gewerbes entstehen neben den Anmeldegebühren weitere Kosten. In einigen Fällen werden zusätzliche Nachweise oder Genehmigungen benötigt. Beispielsweise können Gebühren für das polizeiliche Führungszeugnis oder für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister entstehen. Im Gegensatz zur Anmeldung ist die Abmeldung eines Gewebes in der Regel kostenfrei.
Nebengewerbe anmelden: Was müssen Sie beachten?
Auch wenn grundsätzlich jeder ein Nebengewerbe anmelden kann, gibt es bei den einzelnen Berufsgruppen gewisse Besonderheiten zu beachten.
Als Angestellter
Um als Angestellter eine Nebentätigkeit anmelden zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Nebengewerbe darf nicht mit dem Gewerbe Ihres Arbeitgebers konkurrieren.
- Sie müssen Ihre Haupttätigkeit im vertraglich vereinbarten Umfang erbringen können. Die Nebentätigkeit ist dieser eindeutig untergeordnet und darf Ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen.
- Sie dürfen keine Mittel Ihres Arbeitgebers für die Zwecke des Nebengewerbes einsetzen.
In der Regel sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Vorgesetzten über die geplante Anmeldung Ihres Nebengewerbes zu informieren und dessen Erlaubnis einzuholen. Beachten Sie die vereinbarten Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag. Die Pflichten als Arbeitnehmer dürfen niemals aufgrund der Nebentätigkeit vernachlässigt werden.
Als Beamter
Da sich Beamte nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Dienst- und Treueverhältnis befinden, gelten für sie Sonderregeln bei der Anmeldung eines Nebengewerbes:
- Die Wochenarbeitszeit darf maximal ein Fünftel der Dienstzeit betragen.
- Die Einnahmen dürfen 40 Prozent des Jahresgrundgehalts nicht übersteigen.
Zusätzlich gibt es für Beamte neben der Meldepflicht eine sogenannte Genehmigungspflicht. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat demnach die Befugnis, die Nebentätigkeit zu untersagen. Dennoch darf der Antrag nicht willkürlich abgelehnt werden. Wann eine Nebentätigkeit abgelehnt werden darf, ist in § 99 BBG geregelt.
Als Auszubildender
Mit der Erlaubnis des Ausbildungsbetriebs können auch Auszubildende ein Nebengewerbe gründen. Grundsätzlich gelten für Auszubildende dieselben Vorschriften wie für Angestellte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Auszubildende einen Sonderstatus haben. Denn der Ausbildungsbetrieb ist nicht nur verpflichtet, Wissen zu vermitteln, sondern hat zudem einen erzieherischen Auftrag. Demnach hat der Ausbildungsbetrieb das Recht, die Nebentätigkeit zu untersagen, sollte das Ausbildungsziel dadurch gefährdet sein. Wurden die betrieblichen Ausbildungsziele nicht erreicht, haftet nämlich der Arbeitgeber. Ist der Auszubildende häufig müde, erzielt schlechte Leistungen in der Schule oder pflegt sein Berichtsheft nicht, darf die Nebentätigkeit untersagt werden.
Als Student
Studenten mit einem Nebengewerbe sollten besonders darauf achten, die wöchentliche Arbeitszeit nicht zu überschreiten. In der Regel entspricht das Arbeitszeitlimit für Studenten 20 Wochenstunden. Ausnahmen sind bei Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit sowie in den Semesterferien möglich – dies ist jedoch stets mit der jeweiligen Krankenkasse abzuklären. Denn damit die studentische Krankenversicherung greift, muss das Studium die Hauptbeschäftigung sein, nicht das Nebengewerbe bzw. das Arbeitsverhältnis. Ansonsten muss sich ein Student selbst versichern und mit vergleichsweise höheren Beiträgen rechnen, die sich an seinen Einkünften orientieren. Studenten, die familienversichert sind und somit keine Versicherungsbeiträge zahlen, müssen die gesetzlich geregelte Einkommensgrenze beachten.
Als Arbeitssuchender
Als Arbeitssuchender haben Sie die Möglichkeit, aus der Arbeitslosigkeit heraus ein Nebengewerbe zu gründen. Je nachdem, ob Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, gelten andere Regeln. Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, dürfen Sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht erreichen. Denn arbeiten Sie 15 Stunden oder länger, verlieren Sie den Status als Arbeitssuchender und somit auch den Anspruch auf die Zahlungen der Arbeitsagentur. Sollten Ihre Einnahmen über 165 Euro liegen, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt.
Empfangen Sie Arbeitslosengeld II, verfügen Sie über gewisse Freibeträge, was mögliche Zuverdienste betrifft. Von Ihrem Erwerbseinkommen gelten die ersten 100 Euro als Freibetrag. Zudem sind bis zu einem Bruttoeinkommen von 1.000 Euro 20 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei. Liegt Ihr Bruttoeinkommen über 1.000 Euro und unter der Verdienstobergrenze, sind immer noch 10 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei. Die Verdienstobergrenze beträgt 1.200 Euro für Leistungsberechtigte ohne Kinder und 1.500 Euro für Leistungsberechtige mit Kindern.
Lesen Sie auch unseren Ratgeber zur Gewerbeanmeldung. Darin finden Sie auch eine Checkliste für die wichtigsten Aufgaben.
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