OHG-Gründung: Der Weg zum partnerschaftlichen Handelsgewerbe
Sie wollen mit Partnern einen Gewerbebetrieb eröffnen? Dann eignet sich vielleicht die offene Handelsgesellschaft (OHG) für Ihr Vorhaben. In dieser Gesellschaftsform kann jeder Gesellschafter selbstständig am Tagesgeschäft teilhaben (falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht). Sie fußt auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), unterliegt aber dem Handelsrecht mit der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchhaltung und Bilanzierung. Wir erklären Ihnen, wie Sie eine OHG gründen können.
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Voraussetzungen: Wer kann eine OHG gründen?
Eine OHG entsteht gewissermaßen automatisch, wenn eine existierende GbR die Grenzen von 600.000 Euro Jahresumsatz oder 60.000 Euro Jahresgewinn überschreitet. Für diesen Fall verlangt die Abgabenordnung, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen (§ 141 AO). Die OHG als Rechtsform dient dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes durch mehrere persönlich haftende Gesellschafter, bei dem laut Handelsgesetzbuch ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung vorgeschrieben sind (§ 105 HGB).
Die Partner müssen dabei nicht unbedingt natürliche Personen, sondern können auch juristische Personen (also zum Beispiel eine GmbH) sein. In diesem (nicht sehr häufigen) Fall lautet die Rechtsformbezeichnung je nach beteiligten Gesellschaften entweder GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG.
Hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft sind die beteiligten Gesellschafter weitgehend frei, denn für den Gesellschaftsvertrag, der jeder OHG zugrunde liegen muss, gibt es keine festen gesetzlichen Regelungen. Als Personengesellschaft benötigt die OHG anders als eine GmbH auch kein Stammkapital.
Eine wichtige Voraussetzung gibt es aber doch für den Erfolg einer OHG: ein Mindestmaß an gegenseitigem Vertrauen. Schließlich haftet jeder beteiligte Gesellschafter nicht nur für sich selbst, sondern auch für alle seine Kollegen mit. Das Risiko interner Konflikte solle man daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Insgesamt wird die Rechtsform der OHG nur selten genutzt: Laut Mittelstandsforschung, Bonn betrug ihr Anteil an den verschiedenen Gesellschaftsgründungen im Jahr 2016 nur rund 1,1 Prozent. Man findet die OHG überwiegend bei kleinen und mittelständischen Unternehmungen.
Anleitung: Wie gründet man eine OHG?
Der Gründungsprozess einer offenen Handelsgesellschaft lässt sich in vier Schritte unterteilen. Entscheidend ist dabei die Eintragung ins Handelsregister.
Der Gesellschaftsvertrag
Jede OHG benötigt eine Satzung in Form eines verbindlichen Gesellschaftsvertrags. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsdokumenten unterliegt die Form dieses Vertrags keinen gesetzlichen Regeln. Er sollte aber zumindest schriftlich niedergelegt werden (obgleich es auch erlaubt ist, ihn nur mündlich zu vereinbaren). Um Streitfällen innerhalb der Gesellschaft vorzubeugen, ist es empfehlenswert, eine Reihe von Punkten genau festzulegen. Dazu zählen:
- Firmenname (weitestgehend frei wählbar, mit Zusatz „OHG“ am Ende)
- Firmensitz
- Unternehmensgegenstand (muss mit den Eigenschaften eines Handelsgewerbes im Sinne des Handelsgesetzbuchs vereinbar sein)
- Beteiligte Gesellschafter mit Namen und Anschriften
- Einlagen (Höhe und Zahlungsmodalitäten sind frei wählbar)
- Art der Geschäftsführung (Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung)
- Gewinn- und Verlustverteilung unter den Gesellschaftern
- Beschlüsse zur Beendigung und Fortsetzung der OHG im Falle der Kündigung oder des Todes eines der Gesellschafter (beispielsweise um Nachfolgeproblemen vorzubeugen, wenn der Kapitalanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf die anderen Beteiligten übergeht)
Eine notarielle Beglaubigung benötigt der OHG-Gesellschaftsvertrag nur dann, wenn Immobilien (Grundstücke, Gebäude) als Sachleistung ins Startkapital eingebracht werden. Allerdings sollten Sie nicht davor zurückscheuen, im Falle von Unklarheiten einen Rechtsberater hinzuzuziehen, der Ihnen bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags behilflich ist. Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, gilt Ihre OHG übrigens zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach außen als OHG wirksam wird die Gesellschaft, sobald sie ihre Geschäfte aufnimmt, spätestens aber mit dem Handelsregistereintrag (§ 132 HGB).
Musterverträge für eine OHG bieten verschiedene Industrie- und Handelskammern zum Herunterladen an, z. B. die IHK Regensburg.
Die Handelsregistereintragung
Ernst wird es schließlich mit der Eintragung ins Handelsregister. Sie muss beim zuständigen Registergericht notariell vorgenommen werden. Das heißt, Sie sollten sich rechtzeitig um einen Termin bei einem Notar Ihrer Wahl bemühen, um die OHG-Gründung nicht unnötig zu verzögern. Der Eintrag muss laut Gesetz (§ 106 Abs. 2 HGB) diese Angaben enthalten:
- Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
- Firmenname (juristisch: „Firma“), Sitz und inländische Anschrift der Gesellschaft
- Vertretungsmacht der Gesellschafter.
Falls eine juristische Person zu den Gesellschaftern zählt, muss deren Existenz mit einem beglaubigten Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.
Das zuständige Registergericht schickt Ihnen daraufhin eine Rechnung zu, für die Sie bereits einen Briefkasten mit Firmenschild parat haben sollten. Spätestens wenn Sie dann die Anmeldegebühr bezahlt und eine Bestätigung erhalten haben, ist die Gründung rechtswirksam und Ihre OHG kann offen geschäftstätig auftreten. Der Handelsregistereintrag wird zudem im elektronischen Bundesanzeiger publiziert. Bedenken Sie: Ab jetzt muss jedes Dokument Ihrer Geschäftskorrespondenz Ihren Firmennamen, die Rechtsform OHG, den Firmensitz, das Registergericht und Ihre Handelsregisternummer enthalten. In das Handelsregister müssen Sie übrigens auch wesentliche Änderungen wie das Ausscheiden von Gesellschaftern oder einen neuen Firmensitz unverzüglich eintragen lassen.
OHG beim Gewerbeamt anmelden
Wie bei jeder anderen gewerblichen Gesellschaft besteht auch für die offene Handelsgesellschaft eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Sie können sie je nach Stadt- oder Gemeindeverwaltung persönlich oder postalisch vornehmen – in manchen Fällen ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Im Anschluss an die Anmeldung erhalten Sie einen Gewerbeschein, den Sie zur Vorlage bei weiteren Behördengängen benötigen.
Weitere Schritte der OHG-Gründung
Neben der Eröffnung eines Geschäftskontos, in das auch die Geldeinlagen eingezahlt werden können, stehen Ihnen jetzt noch die typischen Behördengänge bevor, die mit einer Unternehmensgründung einhergehen: Erste Station ist das Finanzamt, das Ihnen nach der Gewerbeanmeldung meist automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zuschickt.
Den für eine OHG passenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Personengesellschaften können Sie auch beim Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung online ausfüllen und dann ausdrucken.
Wenn Sie den Fragebogen ausgefüllt zurücksenden, erhalten Sie eine Steuernummer und eine Steueridentifikationsnummer für Ihre Gesellschaft. Ebenfalls obligatorisch sind die Mitgliedschaft in der IHK bzw. HWK und eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Sollten Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie außerdem eine Betriebsnummer beim Arbeitsamt beantragen.
Zwar versendet das Gewerbeamt nach Ihrer Anmeldung automatisch Mitteilungen an all diese Institutionen – um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie aber auch selbst dort vorstellig werden.
OHG-Gründungskosten
Die Gründung einer OHG ist zwar etwas teurer als die einer GbR, die Kosten bleiben aber trotzdem überschaubar: mindestens 260 Euro sollten Sie dafür veranschlagen. Die größten Kostenfaktoren sind:
- Notargebühren: ca. 130 Euro
- Handelsregistereintragung: ca. 100 Euro (für bis zu drei Gesellschafter; für jeden weiteren werden zusätzliche 40 Euro berechnet)
- Gewerbeanmeldung: ca. 30 Euro
Abhängig davon, wie viel externes Know-how Sie in Anspruch nehmen möchten, kommen eventuell auch noch Kosten für eine anwaltliche Beratung zur Gründung und für das Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrags hinzu.
Pflichten nach der OHG-Gründung
Vom Zeitpunkt der offiziellen Gründung an kommen auf die OHG als Ganzes sowie ihre Gesellschafter bestimmte Rechte und Pflichten zu. Hierzu macht das Gesetz ausführliche Angaben, die jedoch nur so weit gelten, wie der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§§ 109–122 HGB):
Demnach ist jeder Gesellschafter zur Einzelgeschäftsführung und -vertretung berechtigt, zugleich aber auch verpflichtet. Dies gilt aber nur für das gewöhnliche Tagesgeschäft – etwa den Wareneinkauf, Verkaufsgespräche etc. Darüber hinausgehende Geschäfte bedürfen wiederum der Zustimmung aller Beteiligten. Überschreitet ein Partner seine Kompetenzen beim Abschluss eines Geschäfts, so ist es trotzdem rechtswirksam. Die anderen Gesellschafter haben dann jedoch gegebenenfalls Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.
Vom Jahresgewinn einer OHG steht jedem Gesellschafter laut Gesetz zunächst ein Anteil von vier Prozent seine Kapitalanteils zu (oder ein entsprechend kleinerer Prozentsatz, wenn der Gewinn dafür nicht reicht). Darüber hinausgehende Gewinne beziehungsweise etwaige Verluste werden gleichmäßig pro Person verteilt. Dies gilt allerdings auch nur, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes aussagt.
Damit alles seine finanzielle Richtigkeit hat, ist die OHG als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Dazu gehört auch, dass die Gesellschaft zu Beginn jedes Geschäftsjahrs eine Eröffnungsbilanz sowie an seinem Ende eine Bilanz erstellt.
Wie bei anderen Personengesellschaften auch wird der Gewinn einer OHG nicht direkt besteuert. Vielmehr muss jeder einzelne Gesellschafter gemäß seinem Gewinnanteil Einkommensteuern zahlen. Zusätzlich zahlt eine OHG Umsatzsteuern und gegebenenfalls auch Gewerbesteuern auf ihren Gewinn. Es gibt einen Steuerfreibetrag von 24.500 Euro, und darüber hinaus wird den Gesellschaftern die Gewerbesteuer anteilig auf ihre zugehörige Einkommensteuerschuld angerechnet.
Wie haften die Gesellschafter einer OHG?
Die Gesellschafter einer OHG haften wie erwähnt mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der OHG, und zwar:
- primär und unmittelbar
- unbeschränkt
- gesamtschuldnerisch
Dies lässt sich auch nicht durch Vereinbarungen gegenüber Dritten einschränken. Aufgrund der primären, unmittelbaren Haftung kann sich ein Gläubiger einer OHG mit seiner Forderung sogar direkt an die OHG-Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft in Anspruch nehmen zu müssen. Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass jeder Gesellschafter zugleich für seine Kollegen mithaftet. Kann also ein Gesellschafter eine Rechnung nicht begleichen, dann verteilt sich die Schuld auf seine Partner. Dafür können sie dann jedoch einen entsprechenden Ausgleich verlangen. Diese volle Haftbarkeit besteht auch noch bis zu fünf Jahre lang, nachdem ein Gesellschafter die OHG verlassen hat oder die OHG aufgelöst worden ist (unter Umständen auch noch länger).
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