Ein Patent anmelden: Wie man vorgeht, was es kostet
Das Patent ist ein Schutzrecht, das Ihr geistiges Eigentum sichert. Im Gegensatz zum Urheberrecht, schützt es keine künstlerischen Werke, sondern technische Erfindungen. Wenn Sie ein Patent anmelden, verwehren Sie dadurch Dritten die Möglichkeit, Ihre Idee zu nutzen und Ihre technische Erfindung nachzubauen oder zu verwerten. Sie können aber gegen Gebühr Lizenzen vergeben: Dann erhalten die Lizenznehmer Nutzungsrechte für das von Ihnen patentierte Produkt. Die Rechtsansprüche an Ihrer Erfindung erlauben Ihnen zudem, sie als Produkt zu vermarkten.
Eine Patentanmeldung ist jedoch häufig ein langwieriger Prozess und für viele kleine und mittlere Unternehmen zudem eine große finanzielle Herausforderung. Zudem gelten Patente nur in dem Land, in dem man sie anmeldet. Der Patent Cooperation Treaty von 2004 vereinfacht jedoch den Prozess, Patente in mehreren Ländern anzumelden. Sind Sie in Deutschland tätig, führt Sie der erste Gang zur Patentanmeldung allerdings immer zum Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Voraussetzungen für die Patentanmeldung
Das Patent ist eines von fünf gewerblichen Schutzrechten, die das Deutsche Patent- und Markenamt vergibt. Möchten Sie ein Patent anmelden, muss Ihre Erfindung gewisse Voraussetzungen erfüllen, um die Prüfung durch das Amt erfolgreich zu bestehen. Zunächst muss es sich um eine technische Erfindung handeln – es darf keine bloße Entdeckung sein. Biologie-Patente in Verbindung mit organischem Material sind möglich, sofern es sich nachweislich um eine Erfindung handelt. Des Weiteren prüft das Patentamt folgende Kriterien:
- Neuheit der Erfindung: Weder das Produkt noch die Idee dürfen vorher der Öffentlichkeit in irgendeiner Form bekannt gewesen sein. Sie dürfen also weder ein technisches Produkt kopieren noch Ihre eigene Erfindung zuvor in der Öffentlichkeit präsentiert haben.
- Erfinderische Tätigkeit: Ergibt sich die Erfindung für eine Person vom Fach naheliegend aus dem Stand der Technik heraus, hebt sich das Produkt nicht ausreichend von bereits bestehenden Produkten ab. Es darf sich bei dem Produkt also nicht bloß um eine schlichte Abwandlung oder eine simple Kombination von bereits bekannten Techniken handeln. Es muss klar eine eigene erfinderische Tätigkeit erkennbar sein, damit die Patentanmeldung möglich ist.
- Ausführbarkeit: Ein Patent schützt eine wertige Neuerung, die den menschlichen Fortschritt voranbringt. Dies ist nur gegeben, wenn die Erfindung auch funktionstüchtig ist. Sie muss also von einem Fachmann ohne Probleme anwendbar sein.
- Gewerbliche Anwendbarkeit: Das Patent gehört zu den gewerblichen Schutzrechten. Es verbietet anderen, Ihre Erfindung kommerziell zu nutzen. Ist sie nicht für gewerbliche Zwecke geeignet, hat die Patentierung keinen nachvollziehbaren Nutzen.
In unserem Artikel „Das Patent: Wertvolle Ideen schützen“ erfahren Sie mehr über die Schutzrechte eines Patents, strategisches Patentmanagement und wie Sie in Ihrem Unternehmen Innovationen vorantreiben.
Deutsche, europäische und internationale Patente anmelden – alles an einem Ort
Wie eingangs erwähnt, gilt ein Patent nur dort, wo Sie es angemeldet haben. Diese Praxis beruht auf dem Territorialitätsprinzip. Ist Ihre Erfindung in Deutschland patentiert, kann also trotzdem jemand mit einer ähnlichen Innovation in Frankreich damit Geld verdienen. Das ist nicht ungewöhnlich, da Unternehmen im technischen Bereich unentwegt forschen und hohe Summen in die Entwicklung stecken. Der Stand der Technik ändert sich täglich – und so können durchaus ähnliche Ideen parallel und unabhängig voneinander entstehen. So entwickelten und patentierten beispielsweise Edith Weyde und Andre Rott, sie in Deutschland und er in Großbritannien, beide im Jahr 1941 erstmals ein modernes Verfahren zur Herstellung von Fotokopien mittels Silbersalz-Diffusion.
Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang die Produktpiraterie: Statt in eigene Forschung zu investieren, kopieren einige Unternehmen bestehende Erfindungen, die im Land ihres Firmensitzes kein Schutzrecht genießen. Sie patentieren dann das Produkt und schließen die tatsächlichen Erfinder vom nationalen Markt aus. Sind die nötigen finanziellen Ressourcen vorhanden, kann es sich daher lohnen, grenzübergreifend Patente anzumelden, um Produktpiraterie zu verhindern. Dies sollten Sie möglichst frühzeitig erledigen, damit Sie das sogenannte Prioritätsrecht nutzen können.
Die Priorität ist das Datum, an dem Sie Ihre Patentanmeldung eingereicht haben. Die Anträge werden nach Eingangsdatum abgearbeitet und erhalten ihre Wirkung nach einer Frist, die vom Anmeldedatum abhängt. Stellen Sie einen Antrag in Deutschland, können Sie für Ihre Anmeldung im Ausland das sogenannte Prioritätsrecht nutzen. Das bedeutet: Sie haben ab der Einreichung in Deutschland 12 Monate Zeit, um Ihr Patent im Ausland anzumelden. Ihre Anmeldung im Ausland wird dann so behandelt, als wäre sie zum gleichen Zeitpunkt wie in Deutschland erfolgt. Aus diesem Grund sollten Sie die benötigten Unterlagen am besten zeitgleich, aber vor allem innerhalb dieser 12 Monate im Ausland einreichen. Andernfalls bedroht die Veröffentlichung der Erfindung im deutschen Patentbuch möglicherweise den Neuheitsanspruch im Ausland.
Das geltende Prioritätsrecht sticht spätere Anträge von Nachahmern aus. Die inländische Priorität gilt, wenn Sie für dieselbe Erfindung im Inland eine teilweise Veränderung als neues Patent einreichen.
Wollen Sie ein Patent im Ausland anmelden, gibt es dafür folgende Möglichkeiten:
- Die Einzelanmeldung in ausgewählten Staaten
- Die Nutzung des Global Patent Prosecution Highways mit 25 nationalen und regionalen Ämtern
- Die Patenterteilung nach Europäischem Patentübereinkommen (kurz: EPÜ) mit aktuell 38 Mitgliedsstaaten
- Die internationale Patentanmeldung nach Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, kurz: PCT) mit aktuell 152 Mitgliedsstaaten
Die Einzelanmeldung
Möchten Sie Einzelanmeldungen nutzen, informieren Sie sich unbedingt über die Anmeldeanforderungen der jeweiligen Länder. In der Regel benötigen Sie immer eine Übersetzung Ihrer gesamten Unterlagen in die Amtssprache des jeweiligen Landes. Auch die Inanspruchnahme eines lokal tätigen Patentanwalts ist verpflichtend. In jedem Land, in dem Sie ein Patent anmelden, fallen Kosten für die Anmeldung, die Prüfung und die Erteilung des Patents an. Die jährlichen Gebühren müssen Sie unaufgefordert und pünktlich in der Landeswährung bezahlen. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Schutzrecht erlischt.
Das von der europäischen Kommission geförderte Projekt Value Intellectual Property for SMEs (VIP4SME) auf dem Portal Innovacces informiert über die unterschiedlichen Bestimmungen in den europäischen Staaten und berät kleine und mittlere Unternehmen zum Thema geistiges Eigentum.
Der Global Patent Prosecution Highway
Der Global Patent Prosecution Highway (GPPH) ist ein multilaterales Projekt, das den Informationsaustausch zwischen Patentämtern verbessern soll. Wenn Sie ein Patent in einem bestimmten Land anmelden, können Sie bei den kooperierenden Ämtern dieselben Anforderungen erwarten. Wurde die Erfindung bereits in einem der beteiligten Ämter geprüft und das Patent gewährt, ermöglicht der GPPH die Anmeldung in einem beliebigen Mitgliedsstaat auf Grundlage des vorliegenden Prüfbescheids der ersten Antragsstelle. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen der jeweiligen Behörde.
Das Projekt zielt darauf ab, Erfindern den Schutz ihres geistigen Eigentums zu erleichtern und Innovationen zu fördern, indem man die Anmeldeverfahren einfacher und zeitsparender gestaltet. Der PPH-Antrag ist kostenlos.
Die Nationale Behörde für Geistiges Eigentum von China (CNIPA) gehört nicht zu den Teilnehmern des globalen Projekts, unterhält aber ein bilaterales Projekt mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Patentieren Sie hierzulande eine Erfindung, ermöglicht dies einen PPH-Antrag bei der CNIPA.
Das Europäische Patentübereinkommen
Das Europäische Patentamt hat seinen Hauptsitz in München. Die offiziellen Anmeldesprachen sind Englisch, Deutsch und Französisch. Melden Sie ein Patent beim Europäischen Patentamt an, wählen Sie vorher aus, für welche Staaten das Patent gelten soll. Diese Auswahl bestätigen Sie mit Zahlung der Patentgebühr in den jeweiligen Ländern. Sofern es das jeweils national geltende Patentgesetz erlaubt, ermöglicht das Übereinkommen, die Anmeldung in einer einzigen Sprache vorzunehmen – entweder über das Patentamt in einem der Vertragsstaaten, in den offiziellen Zweigstellen des Europäischen Patentamts oder über das Onlineformular.
Das Europäische Patent deckt nicht automatisch sämtliche Vertragsstaaten ab. Die Prüfstelle erteilt ein Patent. Dieses gilt für einzelne Mitgliedsstaaten – nämlich jene, die Sie bei der Anmeldung ausgewählt haben. Das Patent ist einem lokal eingereichten Patent gleichwertig, sobald es in der Europäischen Patentschrift veröffentlicht wurde. Einige Mitgliedstaaten verlangen jedoch eine Übersetzung der Unterlagen.
Der Patent Cooperation Treaty
Die World Intellectual Property Organization (kurz: WIPO) ermöglicht die gebündelte internationale Anmeldung für 152 Mitgliedsstaaten in nur einem Antrag. Der Patentzusammenarbeitsvertrag sieht dafür zwei Phasen vor. In der internationalen Phase untersucht die internationale Recherchebehörde (im Fall von Deutschland ist das Europäische Patentamt der Ansprechpartner) die Erfindung auf Neuheit und übernimmt auf Wunsche eine Vorprüfung. Die nationale Phase leiten Sie selbst ein. Dazu benötigen Sie eine Übersetzung Ihres Antrags in die jeweilige Amtssprache. Bestimmungen und Gebühren sind ebenso abhängig vom Zielland. Nationale Patentanträge müssen innerhalb von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum eingehen. Dann erst erfolgt die Prüfung auf Patenttauglichkeit nach nationalen Bestimmungen.
Das Patent- und Markenamt rät, den Patentanspruch mithilfe eines Patentanwalts präzise ausarbeiten zu lassen. Die einzelnen Formulierungen können schließlich bei Rechtsstreitigkeiten entscheidend sein. Anträge von Personen mit anderer Staatsbürgerschaft als der des Ziellandes oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen ohnehin verpflichtend durch einen Patentanwalt ausgearbeitet werden.
Die internationale Patentanmeldung auf Grundlage des PCT können Sie persönlich, per Post und in Ausnahmefällen auch per Fax direkt an das internationale Büro übergeben. Die Website der WIPO ermöglicht die elektronische Übertragung über das Portal ePCT. Mithilfe der Software PCT-SAFE können Sie Ihre Unterlagen digital aufbereiten. Alternativ reichen Sie Ihren PCT-Antrag elektronisch beim Europäischen Patentamt ein.
Das Patent anmelden: Kosten und Förderungsangebote
Die Kosten einer Patentanmeldung in Deutschland sind überschaubar. Die Schutzgebühren werden jedoch nach drei Jahren fällig und steigen pro Jahr an. Wenn Sie einen Patentanwalt hinzuziehen oder Anträge in mehreren Ländern stellen, fallen dementsprechend auch die Kosten für die Patentierung höher aus. Zusätzlich zu den Gebühren für die vorgeschriebenen Inlandsexperten kommen dann noch Ausgaben für die Übersetzungen, nationale Antragskosten und die ebenfalls jährlich anfallenden nationalen Patentgebühren hinzu.
Kosten
Wenn Sie in unterschiedlichen Staaten einzelne Patente anmelden, fallen die Kosten je nach Land unterschiedlich aus. Informieren Sie sich daher vorab über die Einzelanmeldungsgebühren – beispielsweise bei der WIPO oder Innovaccess.
Im Folgenden listen wir die wichtigsten Kostenpunkte auf, die bei der Patentanmeldung in Deutschland entstehen.
Kostenpunkt | Gebühren in Euro |
Anmeldegebühr, Papierform (bis zu zehn Ansprüche) | 60 |
Jeder weitere Anspruch, Papierform | 30 |
Anmeldegebühr, elektronische Form (bis zu zehn Ansprüche) | 40 |
Jeder weitere Anspruch, elektronische Form | 20 |
Antrag auf Recherche | 300 |
Prüfung ohne vorherigen Rechercheantrag | 350 |
Prüfung mit vorher gestelltem Rechercheantrag | 150 |
Einspruchsverfahren | 200 |
Antrag auf Recht zur ausschließlichen Nutzung | 25 |
Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren | 120 |
Jahresgebühr, fällig zum 3. Jahr | 70 (35 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Jahresgebühr, fällig zum 4. Jahr | 70 (35 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Jahresgebühr, fällig zum 5. Jahr | 90 (45 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Jahresgebühr, fällig zum 6. Jahr | 130 (65 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Jahresgebühr, fällig zum 7. Jahr* | 180 (90 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Jahresgebühr, fällig zum 20. Jahr | 1.940 (970 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Verspätungszuschlag | 50 |
Antrag auf Berichtigung der Laufzeit | 150 |
Ergänzender Schutz, fällig zum 1. Jahr* | 2.650 (1.325 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Ergänzender Schutz, fällig zum 6. Jahr | 4.520 (2.260 mit Lizenzbereitschaftserklärung) |
Veröffentlichung von Übersetzungen europäischer Patentschriften | 150 |
* Die Einzelheiten zu folgenden jährlichen Gebühren entnehmen Sie dem Kostenmerkblatt. Erklärt ein Antragsteller schriftlich seine Lizenzbereitschaft, halbiert das Amt die Jahresgebühren. Geht die Bereitschaft mit der Anmeldung einher, vergünstigt sich auch deren Gebühr. Die Lizenzbereitschaft gestattet generell jedem, die Erfindung gegen eine angemessene Gebühr zu nutzen.
Gebühren des Europäischen Patentamts (Stand: 13. Dezember 2017)
Kostenpunkt | Gebühr in Euro |
Anmeldung (europäisches Patent oder europäische Phase bei internationaler Anmeldung), online | 120 |
Anmeldung (europäisches Patent oder europäische Phase bei internationaler Anmeldung), Papierform | 210 |
Anmeldungen ab 36 Seiten Länge (pro zusätzlicher Seite) | 15 |
Europäische Recherche | 1.300 |
Prüfung der Erfindung | 1.825 |
Benennungsgebühr (Vertragsstaaten benennen) | 585 |
Erteilung des Patents (inklusive Veröffentlichung) | 925 |
Jahresgebühr zum 3. Jahr | 470 |
Jahresgebühr zum 4. Jahr | 585 |
Jahresgebühr zum 5. Jahr | 820 |
Jahresgebühr zum 6. Jahr | 1.050 |
Jahresgebühr zum 7. Jahr | 1.165 |
Jahresgebühr zum 8. Jahr | 1.280 |
Jahresgebühr zum 9. Jahr | 1.395 |
Jahresgebühr zum 10. Jahr sowie jedes folgende Patentjahr | 1.575 |
Gebühren des Europäischen Patentamts für internationale Patentanträge nach PCT
Kostenpunkt | Gebühr in Euro |
Übermittlung internationaler Anmeldungen | 130 |
Vorläufige Prüfung der internationalen Anmeldung | 1.830 |
Technisches Gutachten | 3.900 |
Widerspruch | 875 |
Überprüfung | 875 |
Benennung | 100 (pro genanntem Vertragsstaat, gedeckelt bei 700) |
Förderungsmöglichkeiten
Melden Sie Ihr Patent elektronisch an, senken die Patentämter die Gebühr für die Anmeldung und die Zusatzgebühren bei überlangen Anmeldeschriften. Sie benötigen zu diesem Zweck eine Signaturkarte von der Bundesnetzagentur, um sich online zu identifizieren. Der neue Personalausweis mit elektronischer Zertifikatsfunktion erfüllt diesen Zweck ebenso. Außerdem benötigen Sie einen Kartenleser sowie eine Signatur-Software. Mit dieser erstellen Sie einen Schlüssel, wenn Sie das erste Mal die kostenlose Anmelde-Software des Patentamts, DPMAdirektPro, nutzen.
Die Förderrichtlinie „WIPANO – Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen“ trat 2016 in Kraft und gilt bis Ende 2019. Sie dient der Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert bis zu 50 Prozent der Patentgebühren, wenn freiberufliche Erfinder oder KMU ihr erstes Patent anmelden oder wenn die vorangegangene Patentierung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Außerdem bezuschusst das Ministerium Kooperationsprojekte zwischen Forschung und Wirtschaft. Es finanziert die Normierung und Standardisierung neuer Erfindungen anteilig – für Forschungseinrichtungen bis 85 Prozent der Kosten, für Unternehmen bis zu 50 Prozent, aber maximal bis jeweils 200.000 Euro.
Das Fördermodell go-Inno finanziert Innovationsberatung anteilig mit bis zu 50 Prozent der Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe erhalten im Rahmen dieses Modells einen BMWi-Innovationsgutschein, den sie bei autorisierten Beratungsunternehmen in Anspruch nehmen können.
Sowohl das Europäische Patentamt als auch die World Intellectual Property Organization gewähren zudem Ermäßigungen auf ausgewählte Gebühren. Die europäische Behörde reduziert die Kosten unter nachfolgend genannten Bedingungen um bis zu 75 Prozent, die WIPO sogar um bis zu 90 Prozent. Die Rabatte sollen Innovationen in wirtschaftlich schwachen Regionen fördern. Als förderungsberechtigt listet die UN Nationen mit einem Pro-Kopf-BIP von nicht mehr als 25.000 US-Dollar. Nur natürliche Personen, die Staatsbürger einer dieser Nationen sind, können sich für diese Förderung qualifizieren. Die Regelung gilt nur für Anmelder, die bis dahin weniger als zehn Patente angemeldet haben.
Die Checkliste: Das benötigen Sie, wenn Sie ein Patent anmelden
Eine Patentanmeldung ist ein zeitintensives und oft kostspieliges Verfahren. Unterlaufen Ihnen bei der Anmeldung schwerwiegende Formfehler oder verpassen Sie eine Frist, kann Ihr Patentanspruch zurückgewiesen werden. Die folgende Checkliste fasst daher die wichtigsten Punkte für eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zusammen.
Recherche
Vor der tatsächlichen Prüfung untersuchen Sie, ob Ihre Erfindung patentfähig ist. Dafür müssen Sie Informationen zum gegenwärtigen Stand der Technik recherchieren. Das DPMA stellt die Datenbanken DPMAregister (beinhaltet alle gewerblich geschützten Einträge Deutschlands) und DEPATISnet (internationales Datenarchiv patentamtlicher Veröffentlichungen) kostenlos online zur Verfügung. Dort können Sie also selbst recherchieren. Alternativ beantragen Sie eine kostenpflichtige Recherche bei einem Recherche-Dienstleister oder direkt beim DPMA. Den Rechercheantrag reichen Sie zusammen mit der Anmeldung beim DPMA ein. Achtung: Geht die Recherchegebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung ein, gilt der Antrag als zurückgezogen.
Der Recherchebericht enthält folgende Punkte:
- Die Einordnung der angemeldeten Erfindung nach internationaler Patentklassifikation (IPC)
- Sämtliche Recherchequellen und untersuchten Fachgebiete
- Ergebnisliste: Ermittelter Stand der Technik mit Relevanzindikatoren
- Vorläufige Beurteilung: Entspricht die Anmeldung der Form und ist vollständig (§ 34 Abs. 3–5 PatG)? Ist die Erfindung schutzfähig (§§ 1–5 PatG)?
Das Patentamt setzt eine Frist, innerhalb derer Sie eventuelle Mängel an der Erfindung oder Anmeldung beheben können. Zwar ist es möglich, auch den Antrag auf Prüfung des Patents mit der Anmeldung einzureichen. Doch die Prüfung findet immer erst nach der Recherche statt. Es ist daher sinnvoll, die Prüfung erst zu beantragen, sobald Sie aufgezeigte Mängel beseitigt haben.
Anmeldung
Wählen Sie den Schriftweg, benötigen Sie zur Anmeldung das Formular „Antrag auf Erteilung eines Patents“.
Reichen Sie die Anmeldung online ein, benötigen Sie eine Signaturkarte, einen Kartenleser sowie eine Signatur-Software. Beantragen Sie eine neue Signaturkarte, planen Sie etwa zwei Wochen für die Bearbeitung ein. Anschließend laden Sie die Anmelde-Software DPMAdirektPro herunter und registrieren sich mit Ihrer Signatur für den elektronischen Dokumentenversand.
Der Service DPMAdirektWeb ist eine Webanwendung und erfordert keine Signaturkarte aus. Er leitet Antragsteller durch den Anmeldeprozess. Im Gegensatz zu DPMAdirektPro ist die Anwendung aber nur für Marken- und Design-Schutzrechte vorgesehen.
Die Anmeldeunterlagen sind das Kernstück des Patentierungsprozesses. Sie sollten bei ihrer Anfertigung also größte Sorgfalt walten lassen. Die Schriftstücke müssen Ihre Erfindung verständlich und umfassend darstellen. Laut Patentamt ist das der Fall, wenn eine Fachperson die Erfindung mithilfe der Unterlagen problemlos nachvollziehen kann. Vollständige Anmeldeunterlagen umfassen die nachstehenden Bestandteile.
Erteilungsantrag: Das Anmeldeformblatt mit der Nummer P 2007, komplett ausgefüllt, enthält folgende Angaben:
- Kontaktdaten mit dem Namen des Antragstellers, des Zustellungsbevollmächtigten oder des Vertreters
- Datum
- Telefonnummer und Zeichen der Kontaktperson
- Funktion des Empfängers
- Angabe zum Anmelder oder Vertreter, falls dieser nicht mit der Kontaktperson übereinstimmt
- Falls bereits vorhanden: Anmelder-, Vertreter- oder Zustelladressennummer
- Bezeichnung der Erfindung
- Beigefügte Anträge
- Erklärung zur Teilung eines Patents oder Ausscheidung aus einem Patenverhältnis, falls zutreffend
- Priorität (inländisch oder ausländisch, vgl. §§ 40–41 PatG))
- Gebührenzahlung
- Funktion des Unterzeichners
Nach Empfangsbestätigung versendet das Patentamt keine weiteren Zahlungsaufforderungen. Gebühren müssen Sie unaufgefordert und fristgerecht entrichten, sonst erlöschen Anträge – und später Patentansprüche.
Beschreibung: Die technische Dokumentation enthält bei Bedarf eine Bezugszeichenliste. Beschreiben Sie dort die Erfindung so genau wie möglich – insbesondere alle erfinderischen Schritte. Zeigen Sie auf, dass es sich um eine zusammenhängende Erfindung handelt. Das DPMA fordert konkret folgende Punkte:
- Bezeichnung Ihrer Erfindung (wie im Antragsformular genannt)
- Das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört
- Beschreibung des Stands der Technik und Zusammenfassung, welche Mängel die Erfindung beheben soll
- Die Problemlösung: Welche technischen Mittel, die die Erfindung ausmachen, verbessern den aktuellen Stand der Technik
- Welche Vorteile entstehen aus der Erfindung?
- Mindestens ein Anwendungsbeispiel sollte die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Erfindung aufzeigen.
§ 11 PatV regelt die Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen. Offenbart die Beschreibung konkrete Strukturformeln, fordert die Verordnung ein separates Sequenzprotokoll.
Enthält die Erfindung biologisches Material oder besteht gänzlich aus einem pflanzlichen oder tierischen Stoff, verlangt § 4 Abs. 7 PatV Angaben zu deren geografischer Herkunft. Dafür nutzen Sie ein gesondertes Blatt.
Patentansprüche: Die rechtlichen Ansprüche auf bestimmte technische Merkmale müssen möglichst genau formuliert werden, da Sie sich im Fall einer Verletzung Ihres Patentanspruchs vor Gericht darauf berufen. Das Patentamt empfiehlt, einen Patentanwalt diese Passagen formulieren zu lassen. Der erste Patentanspruch, der sogenannte Hauptanspruch, fasst die grundlegenden Elemente der Erfindung zusammen. Bleibt die Einheitlichkeit erhalten, ermöglicht das Patentrecht mehrere Nebenansprüche, die als unabhängige Patentansprüche gelten. Jeder Anspruch kann Unteransprüche enthalten, die verschiedene Ausführungen der Erfindung umfassen. Detaillierte Regelungen finden Sie in § 9 PatV.
Technische Zeichnungen: Zeichnungen sind nicht verpflichtend einzureichen, können aber dem Verständnis helfen.
Zusammenfassung: Die Kurzbeschreibung Ihres Patentanspruchs können Sie bei Bedarf innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach dem Tag der Anmeldung nachreichen. Sie dient der technischen Unterrichtung. Die Zusammenfassung beinhaltet eine Angabe zur Bezeichnung der Erfindung, eine Kurzfassung der Offenbarung sowie eine Zeichnung, falls sich die Zusammenfassung darauf bezieht.
Erfinderbenennung: Der Erfinder ist nicht zwingend der Antragsteller. Bei einer Arbeitnehmererfindung stellt beispielsweise meist das Unternehmen den Antrag. Der oder die Arbeitnehmer sind als Erfinder zu benennen und erhalten einen Vergütungsanspruch, aber das Unternehmen ist Rechteinhaber des Patents. In der Erfinderbenennung sind Mehrfachnennungen möglich. Auch hier gilt eine Nachreichfrist von 15 Monaten.
Übersetzungen
Besteht eine Patentanmeldung in einer anderen Sprache (§ 35a PatG), reichen Sie das Original ein und liefern innerhalb einer Frist von drei Monaten die deutsche Übersetzung nach. Ausnahmen sind englische und französische Schriftstücke. Hier verlängert sich die Frist auf zwölf Monate. Alle Übersetzungen müssen entweder von einem öffentlich bestellten Übersetzer mit notariell beglaubigter Unterschrift angefertigt werden oder von einem Patent- oder Rechtsanwalt beglaubigt sein (§ 14 Abs. 1 PatV).
Das Patentverteilungsverfahren
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Sie umfasst das Aktenzeichen Ihres Antrags, das Eingangsdatum und eine Auflistung der eingereichten Unterlagen.
Zunächst untersuchen die Prüfer Ihren Patentantrag auf offensichtliche Formverstöße. Anschließend kontrollieren sie die Anmeldeunterlagen daraufhin, ob Ihre Erfindung patentfähig ist. Ausschlusskriterien sind:
- Fehlende gewerbliche Anwendbarkeit
- Keine Einheitlichkeit der Erfindung
- Laut Patentverordnung von der Patenterteilung ausgeschlossen
- Das Beschriebene ist keine Erfindung (beispielsweise kein technisches Produkt oder nicht neuartig)
Entspricht Ihre Anmeldung nicht den Kriterien, setzt das Patent- und Markenamt Ihnen eine Frist, in der Sie die Mängel beseitigen können. Alternativ nehmen Sie die Anmeldung zurück.
Erfolgt keiner dieser Schritte, weist das Amt Ihren Antrag zurück. Geht der Zurückweisungsbeschluss ein, gewährt die Behörde eine letzte Frist. Um diese zu nutzen, reichen Sie innerhalb eines Monats einen Antrag auf Weiterbehandlung ein, zahlen eine Gebühr von 100 Euro und erbringen die geforderten Änderungen. Dann nimmt das Amt die Prüfung wieder auf.
18 Monate nach der Anmeldung legt das Patent- und Markenamt Ihr Patent offen. Das Amt gewährt also der Öffentlichkeit Einblick auf Ihre Anmeldeunterlagen. Diese gelten dann als Offenlegungsschrift. Außerdem veröffentlicht das Patentblatt den Offenlegungshinweis. Daraus resultiert unter bestimmten Umständen bereits ein Entschädigungsanspruch.
Der Erteilung eines Patents geht immer die Prüfung voraus. Um diese einzuleiten, reicht jedoch nicht allein der Erteilungsantrag. Mit der Anmeldung oder nach Mängelbeseitigung auf Grundlage des Rechercheberichts können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Innerhalb einer dreimonatigen Frist zahlen Sie dann die Prüfungsgebühr. Erst wenn das Geld eingeht, beginnt die Prüfung auf materielle Patentfähigkeit (§§ 1–5 PatG). Die Hauptkriterien dafür sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit.
Der letzte Schritt, wenn Sie ein Patent anmelden, ist die Erteilung des Patents. Konnten alle Mängel und Formfehler beseitigt werden und ist die Erfindung patentfähig, dann erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt Ihnen ein Patent. Dieses ist wirksam, sobald die Erteilung im Patentblatt veröffentlicht wurde. Außerdem legt das Amt die Patenschrift mit all Ihren Anmeldeunterlagen und der Darstellung des Stands der Technik aus dem Recherchebericht offen. Innerhalb von neun Monaten ab diesem Datum kann jeder das Patent anfechten. Nennt eine Partei berechtigte Gründe für solch eine Anfechtung, unterzieht das Patentamt Ihr Patent einer erneuten Prüfung.
Nach der erfolgreichen Patentanmeldung
Vom Zeitpunkt der Patenterteilung an gilt Ihr Schutzrecht maximal 20 Jahre. Ab dem dritten Jahr zahlen Sie die gestaffelten Schutzgebühren. Reichen Sie schriftlich eine verbindliche Lizenzbereitschaftserklärung ein, reduziert das Patent- und Markenamt den jeweils fälligen Betrag auf die Hälfte.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt haben Sie die Möglichkeit, auch europäische und internationale Patente anzumelden. Dienstleistungen wie der Recherchebericht und die geprüften Anmeldeunterlagen legen den Grundstein für Anträge in anderen Ländern. Melden Sie eine Priorität an, achten Sie darauf, die Fristen entsprechend des Prioritätsdatums einzuhalten. Übersetzungen sollten Sie daher frühzeitig anfertigen lassen.
Die Überwachung Ihrer Schutzrechte liegt jedoch nicht im Aufgabenbereich der Behörde. Patentinformationszentren unterstützen gezielt kleine und mittlere Unternehmen sowie eigenständige Erfinder: Sie helfen bei der Recherche zum aktuellen Recht und bei Verletzungen Ihres Patents. Zudem vermitteln die Zentren auf Anfrage den Erstkontakt zu einem Patentanwalt. Dieser ist in der Regel kostenfrei für KMUs. Viele der Beratungsstellen vor Ort bieten strategische Patentberatung sowie Schulungen zum Thema Schutzrecht.
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