Rechtsformen im Überblick: Die wichtigsten Rechtsformen in Deutschland

Wer in Deutschland ein Unternehmen gründet, kann je nach Art und Umfang des Vorhabens zwischen verschiedenen Rechtsformen wählen. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen alle nach deutschem Recht relevanten Rechtsformen vor und geben Tipps zur Wahl der Rechtsform für Gewerbetreibende, Kleingewerbetreibende und freiberuflich Tätige.

Hinweis

Der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen. Spezielle Rechtsformen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie entsprechende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen betreffen, werden ausgeklammert.

Was sind Rechtsformen?

Das deutsche Recht bietet Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern sowie Personen- und Kapitalgesellschaften eine ganze Reihe an Rechtsformen zur Auswahl. Mit der Rechtsform bestimmen die Gesellschaftenden und Teilhabenden von Unternehmen auch ihre Rechte und Pflichten untereinander sowie gegenüber dem Staat und gegenüber anderen Marktteilnehmenden. Je nach Rechtsform unterscheiden sich Unternehmen sowohl hinsichtlich des erforderlichen Gründungsaufwands als auch hinsichtlich ihrer Finanzierungs- und Haftungsmöglichkeiten. Zudem hat die Rechtsform Auswirkungen auf die Buchführungs- und Publizitätspflichten sowie auf die Besteuerung eines Unternehmens. Bei der Gründung eines Unternehmens spielt die Wahl der Rechtsform also eine entscheidende Rolle.

Welche Rechtsformen gibt es?

Die für die deutsche Privatwirtschaft relevanten Rechtsformen lassen sich in drei Gruppen unterteilen:

Nach deutschem Recht sind die möglichen Rechtsformen auch mit zwei verschiedenen Subjekten verbunden, die rechtsfähig sind (das heißt, die selbst Rechte ausüben können und Pflichten haben). Das sind die beiden folgenden:

  • Natürliche Personen: Menschen in ihrer Rolle als Rechtssubjekte. Alle lebenden Menschen sind in diesem Sinn natürliche Personen.
  • Juristische Personen: Personengruppen oder Zweckvermögen mit rechtlicher Selbstständigkeit, als privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Entitäten. Man unterscheidet dabei auch zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

Nur eine Kapitalgesellschaft wird bei ihrer Gründung zu einer juristischen Person und somit zum Rechtssubjekt. Im Gegensatz dazu sind Einzelunternehmen und die meisten Personengesellschaften keine eigenen Rechtspersonen. Sie sind rechtlich untrennbar mit den natürlichen Personen verbunden, die das Unternehmen führen. Tragende von Rechten und Pflichten bleiben bei diesen Rechtsformen die natürlichen Personen, die als Inhaberinnen und Inhaber oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter fungieren.

Seit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) haben jedoch bestimmte Personengesellschaften, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Möglichkeit, durch eine Eintragung ins Gesellschaftsregister den Status einer juristischen Person zu erhalten, was ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit verleiht. Dies bietet zusätzliche Möglichkeiten, etwa bei der Haftungsbeschränkung und bei der Teilnahme am Rechtsverkehr.

Übersicht der Rechtsformen

Einzelunternehmen

  • Personengesellschaften: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft (PartG), Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
  • Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Limited Company (Ltd.), Europäische Gesellschaft (SE)
  • Sonstige Rechtsformen: eingetragene Genossenschaft (eG), eingetragener Verein (e.V.)

Generelle Regeln für alle Rechtsformen

  • Niederlassungsfreiheit: EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Unternehmen mit Sitz in der EU dürfen sich in jedem Mitgliedstaat dauerhaft wirtschaftlich betätigen.
  • Gewerbefreiheit: Jede Person kann sich grundsätzlich gewerblich betätigen.

Diese Grundfreiheiten sind zwar in vielen Fällen durch Einzelregelungen eingeschränkt, gelten aber trotzdem als generelle Prinzipien. Auch steuerliche und sozialstaatliche Regeln gelten weithin ohne Einschränkungen für bestimmte Rechtsformen. So besteht für alle Unternehmen mit abhängig Beschäftigten die Pflicht zur Abführung von Lohnsteuern und Sozialbeiträgen. Das gilt für Unternehmen jeder Größe, selbst für die Ein-Mann-GmbH, bei der sich der Unternehmer selbst als Geschäftsführer beschäftigt.

Einzelunternehmen

Die einfachste Form eines Unternehmens ist die Einzelunternehmung. Ein Unternehmen dieser Rechtsform entsteht automatisch, wenn:

  • Eine freiberuflich tätige Person eine Steuernummer beim Finanzamt erhält.
  • Jemand ein Kleingewerbe beim Gewerbeamt anmeldet.
  • Kaufleute eine Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden und sich ins Handelsregister eintragen lassen.
Hinweis

Kleingewerbetreibende können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und erhalten damit den Rechtsstatus “eingetragene Kauffrau oder eingetragener Kaufmann (e. K.)” mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.

Da Einzelunternehmen anders als Kapitalgesellschaften keine eigene Rechtsperson sind, haftet der Inhaber oder die Inhaberin persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Die Gründung erfordert kein Mindestkapital. Je nach Tätigkeit sind Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer gewerbesteuerpflichtig und zahlen Einkommensteuer. Bei geringeren Umsätzen (bis zu 22.000 Euro) greift die Kleinunternehmerregelung (UstG §19), wodurch keine Umsatzsteuer erhoben wird. Auch Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sind gemäß § 1 HGB prinzipiell Kaufleute im und damit zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Freiberuflich Tätige und Kleingewerbetreibende hingegen nutzen die einfache Buchführung durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR – § 4 Abs. 3 EstG).

Die Einzelunternehmung im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Eigentümerin/Eigentümer ist Geschäftsführerin/Geschäftsführer (Vertretung durch Prokuristen möglich)
Haftung Unbeschränkte Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen
Steuern Gewerbetreibende: Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer (in der Regel)
Freiberuflich Tätige: Einkommensteuer, Umsatzsteuer (in der Regel)
Mindestkapital Kein Mindestkapital erforderlich
Buchführung Kaufleute: ordnungsgemäße Buchführung gemäß HGB (Jahresabschluss, Inventur
Kleinunternehmende und Freiberufliche: einfache Buchführung (EÜR)
Eintrag ins Handelsregister Eintragung als Kaufmann/-frau möglich
Unternehmensbezeichnung Eingetragene Kaufleute: Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz („e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“
Freiberufliche oder Kleingewerbetreibende: Vor- und Zuname, wahlweise ergänzt mit einer Branchenbezeichnung oder einem Fantasiebegriff.

Personengesellschaften

Personengesellschaften entstehen, wenn sich mehrere natürliche Personen zusammenschließen, um von größerem Eigenkapital oder gemeinsamem Fachwissen zu profitieren. Wie das Einzelunternehmen ist auch die Personengesellschaft keine juristische Person. Daher tragen Gesellschaftende alle Rechte und Pflichten und haften in der Regel unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ausnahmen sind Sonderformen wie die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co. KG oder die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie entsteht, wen sich zwei oder mehr natürliche Personen für einen gemeinsamen Zweck zusammenschließen (§§ 705 ff. BGB). Ein formeller Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen.

Neu durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist die Möglichkeit, die GbR in das Handelsregister eintragen zu lassen. Dadurch wird die GbR zur rechtsfähigen GbR (eGbR), was ihr mehr Rechtssicherheit und erweiterte Handlungsmöglichkeiten im Rechtsverkehr bietet. Die Eintragung ist z. B. erforderlich, wenn die GbR im Grundbuch eingetragen werden oder als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auftreten will. Die Eintragung ist meist freiwillig, aber in bestimmten Fällen erforderlich.

Eine GbR zu gründen, eignet sich für Freiberufliche und Kleingewerbetreibende, aber nicht für Kaufleute mit einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb – diese müssen als OHG firmieren. Die GbR ist rechtsfähig und kann klagen sowie verklagt werden. Die Haftung erfolgt solidarisch mit dem Privat- und Gesellschaftsvermögen, und jeder Gesellschafter bzw. jede Gesellschafterin ist einkommensteuerpflichtig. Die GbR selbst kann gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig sein.

Der auf jeden Fall empfehlenswerte Gesellschaftsvertrag einer GbR sollte Regelungen zur Geschäftsführung, zur Haftungsverteilung, zur Beschlussfassung sowie zur Gewinn- und Verlustverteilung enthalten.

Tipp

Die IHK Frankfurt am Main stellt einen Mustervertrag für die GbR online zur Verfügung.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Zuständigkeiten können im Gesellschaftervertrag geregelt werden
Haftung Keine Haftungsbeschränkung: Solidarisch mit Privat- und Gesellschaftsvermögen
Steuern Gewerbliche GbR: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
Nicht-gewerbliche GbR: Einkommensteuer, Umsatzsteuer
GbR für freiberuflich Tätige: Einkommensteuer, Umsatzsteuer
Mindestkapital Kein Mindestkapital erforderlich
Buchführung Keine Buchführungspflicht gemäß HGB: einfache Buchführung (EÜR)
Eintrag ins Handelsregister Nein, jedoch kann eine Eintragung ins Gesellschaftsregister erfolgen (eGbR)
Unternehmensbezeichnung Vor- und Zunamen aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit „GbR“, ggf. inklusive Sachbezeichnung, Fantasiebegriff nach den Eigennamen
Beispiel: Mustermann & Partner GbR

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Rechtsform, die für den Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmerinnen und Unternehmen mit dem Status “Kaufmann/Kauffrau” (§§ 105 ff. HGB) gewählt werden kann. Für die Gründung der OHG ist kein Mindestkapital erforderlich, und der Gesellschaftsvertrag kann formlos abgeschlossen werden. Die OHG entsteht durch den Eintrag ins Handelsregister.

Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften unbeschränkt mit Privatvermögen, und die OHG ist zur Buchführung gemäß HGB verpflichtet. Steuerlich zahlt die OHG Gewerbe- und Umsatzsteuer, während die Gesellschaftenden Einkommensteuer auf ihre Gewinnanteile zahlen.

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Alle Gesellschaftenden sind zur Geschäftsführung berechtigt; Einzelvertretung ist möglich, Einschränkungen können im Gesellschaftervertrag geregelt werden.
Haftung Keine Haftungsbeschränkung: Gesellschaftende haften solidarisch mit Gesellschafts- und Privatvermögen.
Steuern Gesellschafterinnen und Gesellschafter: Einkommensteuer
OHG: Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Mindestkapital Kein Mindestkapital erforderlich
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Ja
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform, Rechtsformzusatz „OHG“

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftertypen: Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten, die nur finanziell beteiligt sind und bis zur Höhe ihrer Einlage haften, und Komplementärinnen bzw. Komplementären, die unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften und zur Geschäftsführung befugt sind.

Für die Gründung einer KG ist kein Mindestkapital erforderlich; es genügt ein formfreier Gesellschaftsvertrag und die Eintragung ins Handelsregister. Gesellschaftende versteuern ihren Anteil als Einkommen. Die Rechnungslegung erfolgt nach dem HGB. Ein Musterformular dafür findet man beispielsweise auf der Website der IHK Frankfurt am Main. Die KG zahlt Gewerbesteuer und Umsatzsteuer, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter versteuern ihren Anteil als Einkommen. Die Rechnungslegung erfolgt nach dem HGB.

Die Kommanditgesellschaft (KG) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Komplementärinnen und Komplementäre sind allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung der KG berechtigt.
Haftung Komplementärinnen und Komplementäre haften unbeschränkt mit Privat- und Gesellschaftsvermögen, Kommanditistinnen und Kommanditisten haften beschränkt auf ihre Einlage.
Steuern KG: Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Gesellschaftende: Einkommensteuer für Gewinnanteile
Mindestkapital Kein Mindestkapital erforderlich.
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Ja
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „KG“

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine spezielle Form der Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH als Komplementär auftritt. So ergibt sich als Rechtsform eine Personengesellschaft, bei der trotzdem niemand mit seinem gesamten Vermögen haftet. Häufig sind die Gesellschaftenden der GmbH auch gleichzeitig Kommanditistinnen oder Kommandisten in der KG, und sogar eine Einzelperson kann diese Konstruktion wählen, indem sie als Kommanditgesellschaftende und Alleingesellschaftende der GmbH agiert.

Mit dem MoPeG wurden neue Regelungen eingeführt, die die Einheitsgesellschaft offiziell anerkennen. Dabei ist die KG alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, was den Vorteil hat, dass bei einer Übertragung der Gesellschaft keine gesonderte Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile erforderlich ist.

Die GmbH & Co. KG punktet vor allem durch Haftungsbeschränkung und Flexibilität bei Umstrukturierungen und Besitzerwechseln. Diese Vorteile stehen einem höheren Verwaltungsaufwand und den strengen Publizitätspflichten (§ 264a HGB) gegenüber. Um die GmbH & Co. KG zu gründen, braucht man zunächst eine GmbH, was bedeutet, dass zwei Unternehmen separat gegründet und verwaltet werden müssen.

Steuerlich unterliegt die GmbH & Co. KG der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer, während die Gesellschaftenden ihre Gewinnanteile mit der Einkommensteuer und die GmbH mit der Körperschaftsteuer versteuern. Beide Unternehmensteile sind zur Buchführung gemäß HGB verpflichtet, einschließlich eines separaten Jahresabschlusses.

Die GmbH & Co. KG im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Die GmbH & Co. KG wird durch die Geschäftsleitung der Komplementär-GmbH vertreten.
Haftung Die Komplementär-GmbH haftet beschränkt in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten haften bis zur Höhe ihrer Einlagen.
Steuern GmbH & Co. KG: Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Gesellschaftende: Einkommensteuer für Gewinnanteile
Komplementär-GmbH: Körperschaftsteuer für Gewinnanteile, ggf. Gewerbesteuer
Mindestkapital Komplementär-GmbH: Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (die Hälfte der Bareinlagen muss sofort eingezahlt werden)
KG: Kein Mindestkapital
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss für GmbH und KG separat (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Ja
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“.
Beispiel: Mustermann Hochbau GmbH & Co. KG

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Rechtsform, die ausschließlich Angehörigen der freien Berufe (freiberuflich Tätige) gemäß Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) offensteht. Dazu zählen die im Einkommensteuergesetz genannten „Katalogberufe“ (§ 18 EstG) sowie „katalogähnliche“ Berufe:

  • Heilberufe: z. B. Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: z. B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe: z. B. Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe: z. B. Journalistinnen und Journalisten, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
Hinweis

Freie Berufe zeichnen sich durch eine besondere berufliche Qualifikation oder kreative Begabung aus und bieten persönlich und eigenverantwortlich Dienstleistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit an (§ 1 Abs. 2 PartGG).

Auch berufsständische Ordnungen enthalten teils Bestimmungen für den Zusammenschluss zu Partnerschaften. So dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung etwa mit Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern oder Steuerberaterinnen und Steuerberatern in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen, nicht aber mit Hebammen oder Lotsinnen und Lotsen (§ 59a BRAO).

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erfordert kein Mindestkapital. Es muss jedoch ein schriftlicher Vertrag abgefasst werden, der den Namen und Sitz der Partnerschaft, die Namen der Gesellschaftenden sowie deren Berufsbezeichnung, den Wohnsitz der Gesellschaftenden sowie den Gegenstand der Partnerschaft (in der Regel die gemeinschaftliche Berufsausübung) enthält (§ 3 PartGG). Die Anmeldung einer Partnerschaftsgesellschaft erfolgt über eine Notarin oder einen Notar beim elektronischen Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG).

Prinzipiell haften Partnerinnen und Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen. Eine Ausnahme stellen Verbindlichkeiten dar, die sich aus Aufträgen ergeben, mit denen sich nachweislich nur einer der Partnerinnen bzw. Partner befasst hat. Als Auftrag gelten beispielsweise Beratungsaufträge, Mandate oder Behandlungsverträge. In diesem Fall übernimmt die betreffende Partnerin oder der Partner die Verantwortung (§ 8 PartGG).

Ist die Haftung der freiberuflich tätigen Person per Berufsgesetz beschränkt, muss eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden (siehe PartG mbB unten). Die Beweislast, dass die Haftung beschränkt ist oder Aufträge in die Verantwortung eines bestimmten Partners oder einer Partnerin fallen, liegt jeweils bei der Partnerschaftsgesellschaft.

Eine Partnerschaftsgesellschaft muss keine Gewerbesteuer entrichten. Aber sie zahlt für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz bei entsprechenden Tätigkeiten Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen. Gewinnanteile werden als Einkommen der Partnerinnen und Partner versteuert.

Als Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen unterliegt die Partnerschaftsgesellschaft nicht der Buchführungspflicht gemäß HGB. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel durch eine Einnahmenüberschussrechnung.

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) im Überblick

Geschäftsführung Alle Partnerinnen und Partner fungieren als Geschäftsführung
Haftung Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschaft und darüber hinaus die Partnerinnen und Partner gemeinschaftlich. Für berufliche Fehler haftet nur der jeweilige Partner oder die Partnerin, sofern diese nachweislich allein für den Schaden verantwortlich sind.
Steuern Partner: Einkommensteuer für Gewinnanteile
PartG: ggf. Umsatzsteuer
Mindestkapitaleinlage Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital
Buchführung Keine Buchführungspflicht gemäß HGB (einfache Buchführung): Gewinnermittlung durch EÜR
Eintrag ins Handelsregister Nein
Unternehmensbezeichnung Nachname mindestens eines Partners bzw. einer Partnerin sowie der Zusatz „& Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partner(schafts)gesellschaft“. Beispiel: Rechtsanwälte Mustermann & Partner
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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) handelt es sich um eine Variante der PartG, die die persönliche Haftung der Partnerinnen und Partner für berufliche Fehler ausschließt. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die für die gesamte Partnerschaftsgesellschaft gilt. Alle Partnerinnen und Partner, die ausschließlich für die Gesellschaft arbeiten, sind über die Berufshaftpflichtversicherung PartG mbB mitversichert. Separate Versicherungen werden also nicht benötigt.

Zur Gründung der PartG mbB ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich. Dieser muss den Namen und den Sitz der Partnerschaft, die Namen und Berufsbezeichnungen der Partnerinnen und Partner, ihren Wohnsitz sowie den Gegenstand der Partnerschaft (in der Regel die gemeinschaftliche Berufsausübung) enthalten. Darüber hinaus regelt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung, die Verteilung von Gewinn und Verlust sowie die Haftung. Einen Mustervertrag für die PartG mbB stellt die Steuerberaterkammer Hamburg online zur Verfügung.

Hinweis

Die Haftungsbeschränkung der PartG mbB gilt nur für Schäden, die auf berufliche Fehler zurückzuführen sind. Für wirtschaftliche Risiken, die sich aus Kredit-, Miet-, Leasing oder Arbeitsverträgen ergeben, haften die Gesellschaft und darüber hinaus die Partnerinnen und Partner gemeinschaftlich mit ihren Privatvermögen.

Die Haftung der Part mbB für berufliche Fehler beschränkt sich auf die Höhe der Versicherungssumme. Diese wiederum wird vom jeweiligen Berufsrecht vorgeschrieben. Zudem muss der Anmeldung einer PartG mbB zum Partnerschaftsregister eine Versicherungsbescheinigung beigefügt sein, die bestätigt, dass die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Alle Partnerinnen und Partner fungieren als Geschäftsführer
Haftung Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler; Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschaft und darüber hinaus die Partnerinnen und Partner gemeinschaftlich.
Steuern Partnerinnen und Partner: Einkommensteuer für Gewinnanteile
PartG: Umsatzsteuer
Mindestkapital Kein gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital
Buchführung Keine Buchführungspflicht gemäß HGB (einfache Buchführung): Gewinnermittlung durch EÜR
Eintrag ins Handelsregister Nein
Unternehmensbezeichnung Nachname mindestens eines Partners oder einer Partnerin sowie der Zusatz „& Partner“, „Partnerschaft“ oder „Partner(schafts)gesellschaft“. Zudem muss die Haftungsbeschränkung durch den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung oder „mbB“ ausgewiesen werden.
Beispiel: Rechtsanwälte Mustermann & Partner mbB

Kapitalgesellschaften

Anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaften zeichnen sich Kapitalgesellschaften durch eine eigene Rechtsperson aus. Die Gesellschaft und die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind damit voneinander unabhängige Rechtssubjekte. Das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen einer gesellschaftenden Person sind klar voneinander getrennt. Kapitalgesellschaften müssen neben Gewerbesteuer und Umsatzsteuer auch Körperschaftsteuer abführen.

Als juristische Personen treten Kapitalgesellschaften im Geschäftsverkehr selbst als Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) auf, schließen Verträge ab, entrichten Steuern und können Schuldende oder Geldgebende sein sowie bei Gericht als Klagende oder Beklagte auftreten.

Gegenüber Einzelunternehmungen und Personengesellschaften zeichnen sich Kapitalgesellschaften dadurch aus, dass ihre Haftung auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Geschäftsleute, die sich für eine zu den Kapitalgesellschaften zählende Rechtsform entscheiden, begrenzen somit ihr persönliches unternehmerisches Risiko. Im Gegenzug dazu sind die Gesellschaftenden einer Kapitalgesellschaft an eine Begrenzung der Ausschüttungen gebunden. Diese sogenannte Ausschüttungssperre dient dem Erhalt des haftenden Kapitals einer Kapitalgesellschaft.

Hinweis

Eine Kapitalgesellschaft wird erst mit dem Eintrag ins Handelsregister zu einer juristischen Person und haftet auch erst von diesem Zeitpunkt an. Für Verbindlichkeiten, die während der Gründungsphase entstehen, haften die Gesellschaftenden privat und unbeschränkt. Vorsicht geboten ist daher bei allen Personenvereinigungen mit dem Kürzel i. G. (in Gründung) – z. B. GmbH i. G. oder UG i. G.

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine klassische Kapitalgesellschaft, deren Ursprünge bis ins 15. Jahrhundert zurückreichen. Das Kapital der AG ist in Aktien zerlegt, die als Wertpapiere an Börsen gehandelt werden können. Personen, die Aktien besitzen, werden Aktienhabende genannt. Die Rechtsgrundlage dazu bildet das Aktiengesetz (AktG).

Aktien werden an Börsen handelbar und lassen sich daher formlos übertragen. Zudem sind mit dem Besitz von Aktien keine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft verbunden. Da Unternehmensanteile in Form von Aktien einem großen Publikum über den allgemeinen Kapitalmarkt zur Verfügung stehen, ermöglicht die Rechtsform AG einen leichten Zugang zu Eigenkapital. Viele Großunternehmen mit entsprechendem Kapitalbedarf werden daher als Aktiengesellschaften geführt.

Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000 Euro betragen (§ 7 AktG) und kann in Bar- oder Sacheinlagen aufgebracht werden. Der Gesellschaftsvertrag einer AG wird Satzung genannt und muss notariell beurkundet werden. Eine Mindestanzahl an Gesellschaftenden ist dabei nicht vorgeschrieben: Auch die Gründung einer Ein-Personen-AG ist möglich.

Das Grundkapital kann in Nennwertaktien oder Stückaktien zerlegt werden. Nennwertaktien haben einen bestimmten Wert, während Stückaktien Anteile am Grundkapital darstellen. Unabhängig von der Anzahl der Gründenden schreibt der Gesetzgeber folgende Organe für eine AG vor:

  • Vorstand: Der Vorstand einer AG kann je nach Satzung aus einer beliebigen Anzahl an Personen bestehen. Sie müssen selbst nicht Aktienhabende der AG sein. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der AG verantwortlich.
  • Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Personen und dient der Bestellung, Abberufung und Überwachung des Vorstands. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
  • Hauptversammlung: Die Hauptversammlung dient den Aktienhabenden als Organ, ihre Rechte gegenüber der AG auszuüben.

Die Gründung einer AG erfolgt in sieben Schritten und ist komplexer als die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG):

  1. Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründenden und Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Satzung) unter notarieller Aufsicht
  2. Bestellung des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin für das erste Vollgeschäftsjahr
  3. Bestellung des Vorstands
  4. Erstellung des Gründungsberichts durch die Gründenden
  5. Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat
  6. Anmeldung der AG zur Eintragung ins Handelsregister durch alle Gründenden, den Vorstand sowie den Aufsichtsrat
  7. Eintrag ins Handelsregister (erst damit erwirbt die AG den Status als Rechtsperson)

Die Haftung der Aktionärinnen und Aktionäre ist auf das Gesellschaftsvermögen der AG beschränkt. Sie haften also nur in Höhe ihrer Einlagen. Mitglieder des Vorstandes haften nur dann persönlich, wenn sie die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (§ 93 Abs. 1 AktG) verletzen.

Die Geschäftstätigkeit der AG unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Außerdem zahlt die AG für Lieferungen und Leistungen nach dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen. Für die Arbeitnehmenden ist Lohnsteuer abzuführen. Werden Gewinne (Dividenden) an die Aktienhabenden ausgeschüttet, ist die AG verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die AG ist gemäß HGB zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

Die Aktiengesellschaft (AG) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Geschäftsführung durch Vorstand
Haftung Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
Steuern AG: Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
Aktienhabende Person: Kapitalertragsteuer
Mindestkapital Gesetzliches Mindestkapital: 50.000 Euro
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Ja
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „AG“.
Beispiel: Mustermann Tiefbau AG

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die mit Abstand häufigste Kapitalgesellschaft in Deutschland. Sie kann als Zusammenschluss mehrerer Gesellschaftender oder auch als Eine-Person-GmbH gegründet werden. Die Rechtsgrundlage bildet das GmbH-Gesetz (GmbHG): Es schreibt einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag, einen Eintrag ins Handelsregister sowie ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro vor.

Als Einlagen können Gesellschaftende sowohl Geld als auch Sachmittel (z. B. Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien) einbringen. Dabei müssen die Bareinlagen mindestens zur Hälfte zum Zeitpunkt des Handelsregistereintrags aufgebracht werden, die Sacheinlagen vollständig. Der ausstehende Einlagenanteil wird als Forderung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftenden behandelt und spätestens bei der Insolvenz fällig. Alle Gesellschaftenden erhalten Geschäftsanteile in Höhe ihres Einlagenanteils.

Die GmbH wird durch eine oder mehrere Geschäftsführende geführt, die natürliche Personen sein müssen. Die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Gesellschaftende haften nur in Ausnahmefällen persönlich, zum Beispiel bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Stammkapitals. Geschäftsführende haften nur bei Verletzung der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ (§ 43 GmbHG).

Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer und kann für bezogene Leistungen Vorsteuer geltend machen. Für Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner ist Kapitalertragsteuer abzuführen. Zudem unterliegt die GmbH der Buchführungspflicht gemäß HGB.

Als Kapitalgesellschaft unterliegt eine GmbH der Buchführungspflicht gemäß HGB.

Tipp

Hier können Sie eine ausführliche Checkliste für die GmbH-Gründung herunterladen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Durch einen oder mehrere bestellte Geschäftsführende
Haftung Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt
Steuern GmbH: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Anteilsinhabende: Kapitalertragsteuer
Mindestkapital Die Mindestkapitaleinlage beträgt 25.000 Euro (die Hälfte der Bareinlage muss bei Gründung sofort eingezahlt werden).
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Ja
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „GmbH“
Beispiel: Max Mustermann Messapparate GmbH

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz (UG), handelt es sich um eine Variante der GmbH. Auch die UG unterliegt somit dem GmbH-Gesetz, das für diesen Zweck besondere Angaben enthält (§ 5a GmbHG). Mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapital von lediglich 1 Euro pro gesellschaftender Person richtet sich diese Rechtsform speziell an Gründende, die ein kleines gewerbliches Unternehmen ohne oder mit nur geringem Eigenkapital gründen möchten. Allerdings muss das Stammkapital anders als bei der normalen GmbH hier komplett und in bar eingezahlt werden.

Zudem muss die Unternehmergesellschaft so lange ein Viertel ihrer Jahresüberschüsse (abzüglich Verlustvortrag) als „gesetzliche Rücklage“ (§ 150 AktG) ansparen, bis die Mindestkapitalausstattung einer normalen GmbH erreicht ist.

Die Gründung einer UG setzt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag voraus. Alternativ bietet sich das sogenannte Musterprotokoll an, das der Gesetzgeber als Anlage des GmbH-Gesetzes zur Verfügung stellt. Allerdings enthält dieses Dokument nur wenige grundlegende Angaben und darf nicht verändert oder ergänzt werden. In beiden Fällen müssen die Gründenden das Dokument von einem Notar oder einer Notarin beurkunden und zum Eintrag im elektronischen Handelsregister vorlegen lassen.

Die UG ist haftungsbeschränkt. Das heißt, als Haftungsmasse steht Geldgebenden das Gesellschaftsvermögen der UG zur Verfügung. Mit ihrem Privatvermögen haften die Gesellschaftenden wie bei der GmbH nur in Ausnahmefällen.

Anders als bei der GmbH wird die Haftungsmasse der UG erst im Laufe der Unternehmensentwicklung aufgebaut. Das GmbH-Gesetz schreibt eine „gesetzliche Rücklagenbildung“ (§ 150 AktG) vor, bei der 25 Prozent des Gewinns einbehalten werden muss, bis das minimale Eigenkapital einer GmbH von 25.000 Euro angespart ist. Von diesem Zeitpunkt an steht es der UG auch frei, in eine GmbH umzufirmieren.

Als Kapitalgesellschaft entrichtet die UG Körperschaftsteuer und als Handelsgewerbe auch Gewerbesteuer. Für Gewinnausschüttungen führen Anteilseigner und -eignerinnen Kapitalertragsteuer ab. Außerdem zahlt eine UG für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Eine UG ist gemäß HGB zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

Fakt

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geht auf das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 zurück. Ziel der Reform war es unter anderem, deutschen Unternehmerinnen und Unternehmern eine zur englischen Limited Company (Ltd.) vergleichbare Rechtsform zur Verfügung zu stellen. Rechtlich unterliegt die UG dem entsprechend angepassten GmbH-Gesetz.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Durch einen oder mehrere bestellte Geschäftsführende
Haftung Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt
Steuern Steuersubjekt UG: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer Steuersubjekt
Anteilsinhabende: Kapitalertragsteuer
Mindestkapital Gesetzliches Mindestkapital: 1 Euro Pflicht zur Rücklagenbildung bis 25.000 Euro Mindestkapital
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Ja
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“
Beispiel: Mustermann IT-Systeme UG (haftungsbeschränkt)

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der das Grundkapital wie bei der Aktiengesellschaft durch Wertpapiere repräsentiert wird. Wie die KG muss auch die KGaA mindestens eine persönlich haftende gesellschaftende Person aufweisen – den Komplementär bzw. die Komplementärin. Die übrigen Gesellschaftenden sind als Kommanditaktionärinnen oder Kommanditaktionäre am Grundkapital der KGaA beteiligt. Handelt es sich bei der Komplementärin bzw. dem Komplementär der KGaA nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person, spricht man je nach Rechtsform von einer GmbH & Co. KGaA oder AG & Co. KGaA.

Rechtlich ist die KGaA im Aktiengesetz geregelt. Es gelten somit weitgehend dieselben Regelungen wie für Aktiengesellschaften. Gesetzlich vorgeschrieben sind ein Mindestkapital von 50.000 Euro sowie eine notariell beurkundete Satzung. Die Haftungsbeschränkung der Kommanditaktionärinnen oder Kommanditaktionäre auf das Gesellschaftskapital tritt mit dem Eintrag der Gesellschaft ins Handelsregister in Kraft. Die Komplementärin oder der Komplementär einer KGaA wird gemäß den Vorgaben zur Kommanditgesellschaft laut §§ 161–177a HGB behandelt.

Die KGaA trägt Merkmale einer Personengesellschaft, wird rechtlich jedoch den Kapitalgesellschaften zugeordnet. Es handelt sich somit auch um eine juristische Person. Jede KGaA ist gemäß HGB Kaufmann und gilt als Handelsgewerbe.

Die Leitung der KGaA kommt den persönlich haftenden Komplementärinnen und Komplementären zu. Sie übernehmen damit die Funktion des Vorstands einer AG. Die Kommanditaktionärinnen oder Kommanditaktionäre nehmen ebenso wie bei der AG über die Organe Hauptversammlung und Aufsichtsrat Einfluss auf das Unternehmen.

Die KGaA führt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ab. Die Komplementärin oder der Komplementär einer KGaA wird wie eine gesellschaftende Person einer Personengesellschaft besteuert. Für Gewinnanteile aus dem Gewerbebetrieb ist Einkommensteuer zu entrichten. Bei Gewinnausschüttungen an die Kommanditaktionärinnen oder Kommanditaktionäre fällt Kapitalertragsteuer an. Außerdem zahlt eine KGaA für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Geschäftsführung durch Komplementäre
Haftung Komplementärinnen und Komplementäre haften gemeinschaftlich unbeschränkt mit ihrem Privat- und Gesellschaftsvermögen. Die Haftung der Kommanditaktionärinnen oder Kommanditaktionäre beschränkt sich auf ihre Anteile am Gesellschaftsvermögen.
Steuern KGaA: Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
Komplementärin/Komplementär: Einkommensteuer
Aktionärin/Aktionär: Kapitalertragsteuer
Mindestkapital Gesetzliches Mindestkapital: 50.000 Euro
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Ja
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „KGaA“
Beispiel: Mustermann und Söhne Tiefbau KGaA

Limited Company

Die britische Limited Company (Ltd. war in Deutschland lange Zeit eine anerkannte Kapitalgesellschaft, insbesondere aufgrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Dadurch konnten Ltd.-Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland wie Kapitalgesellschaften auftreten, ähnlich der deutschen GmbH, und von der Haftungsbeschränkung profitieren. Seit dem Brexit wird die Ltd. jedoch grundsätzlich nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt.

Aufgrund der Sitztheorie muss eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates behandelt werden, in dem sie ihren Verwaltungssitz hat. Da das Vereinigte Königreich nun als Drittstaat betrachtet wird, werden Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland rechtlich nicht mehr als Kapitalgesellschaften anerkannt, sondern je nach Fall als Personengesellschaft (z. B. GbR oder OHG) oder als Einzelunternehmen eingestuft. Dies bedeutet, dass Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Ltd. künftig persönlich und unbeschränkt haften.

Für bestehende Limiteds in Deutschland wird empfohlen, die Gesellschaft in eine deutsche Rechtsform wie die GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) umzuwandeln, um die Haftungsbeschränkung zu erhalten. Die Eintragung im deutschen Handelsregister muss entsprechend angepasst werden, und der Rechtsformzusatz “Limited” darf nicht mehr verwendet werden.

Hinweis

Eine Limited Company, die in Deutschland tätig ist, unterliegt derselben Besteuerung wie eine im Inland gegründete Kapitalgesellschaft. Gewinne, die in Großbritannien erwirtschaftet werden, werden dort nach britischem Recht besteuert.

Die Private Limited Company (Ltd.) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Geschäftsleitung (Director)
Haftung Persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter bei Verwaltungssitz in Deutschland
Steuern Zweigstelle in Deutschland: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Gewinne in UK: Besteuerung nach britischem Recht
Mindestkapitaleinlage Gesetzliches Mindestkapital: 1 englisches Pfund
Buchführung Nach britischem Recht gemäß UK-GAAP
Eintrag ins Handelsregister Eintrag in das englische Handelsregister (Companies House); Zweigstellen in Deutschland müssen ins deutsche Handelsregister eingetragen werden.
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „Ltd.“
Beispiel: Mustermann Ltd.

Europäische Gesellschaft (Societas Europea, SE)

Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) bietet seit 2004 eine europaweit einheitliche Rechtsform für Unternehmen. Das Grundkapital beträgt mindestens 120.000 Euro und ist in Aktien zerlegt, wobei die Haftung der Aktionärinnen und Aktionäre auf das gezeichnete Kapital beschränkt ist. Die SE eignet sich besonders für Unternehmen, die grenzüberschreitend im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig sind, da sie als einheitliche Rechtspersönlichkeit auftritt.

Die Gründung der SE ist auf verschiedene Weisen möglich:

  • Verschmelzung von mindestens zwei Aktiengesellschaften aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten
  • Gründung einer Holding-SE durch bestehende Gesellschaften (z. B. GmbH oder AG), die in unterschiedlichen EU-Staaten tätig sind
  • Gründung einer Tochtergesellschaft als SE durch mindestens zwei Gesellschaften, die aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten stammen
  • Formwechsel einer nationalen Aktiengesellschaft zur SE, sofern diese mindestens zwei Jahre über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat verfügt

Die SE kann entweder dualistisch mit Vorstand und Aufsichtsrat oder monistisch mit einem Verwaltungsrat geführt werden, was eine flexible Anpassung der Unternehmensstruktur ermöglicht. Die rechtlichen Grundlagen der SE sind in der EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) festgelegt. Sie verweist für viele Themen, z. B. den Jahresabschluss, auf die jeweiligen nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die SE ihren Sitz hat.

Die Besteuerung der SE erfolgt im Sitzstaat der Gesellschaft. Für Betriebsstätten in anderen EU-Staaten gelten die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Dies bedeutet, dass für jede Betriebsstätte eine separate Gewinnermittlung vorgelegt werden muss.

Die Europäische Gesellschaft (SE) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Vorstand/Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat (dualistisch oder monistisch)
Haftung Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt
Steuern Besteuerung im Sitzstaat; für Betriebsstätten gelten die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Mindestkapital Gesetzliches Mindestkapital: 120.000 Euro
Buchführung Nach den Richtlinien des Sitzstaats der SE
Eintrag ins Handelsregister Eintragung im Mitgliedstaat, in dem die SE ihren Sitz hat
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „SE“
Beispiel: IONOS Internet SE
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Sonstige Rechtsformen

Zu den Rechtsformen, die sich weder den Personen- noch den Kapitalgesellschaften zuordnen lassen, gehören die Eingetragene Genossenschaft (eG) und der Eingetragene Verein (e. V.). Beiden ist gemein, dass sie nicht in erster Linie der Gewinnerzielung dienen.

Eingetragene Genossenschaft

Bei der eingetragenen Genossenschaft (eG) handelt es sich um eine Rechtsform, deren Gründung sowohl natürlichen als auch juristischen Personen offensteht. Voraussetzung ist, dass sich mindestens drei Gründungsmitglieder durch das Unterzeichnen einer Satzung zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenschließen. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ (Genossenschaftsgesetz – GenG).

Die eG ist gemäß § 17 GenG eine juristische Person, die Geschäftspartnerinnen und -partnern gegenüber als Kaufmann auftritt. Sie verfügt über Einlagen, die ihre Mitglieder einbringen. Die Satzung der Genossenschaft legt die Höhe der Genossenschaftsanteile fest, die von den Mitgliedern einzuzahlen sind, sie gibt außerdem an, ob Sacheinlagen zulässig sind, und definiert Regelungen zur Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder. Eine notarielle Beurkundung der Satzung ist nicht vorgeschrieben. Eine Prüfung erfolgt durch den regionalen Genossenschaftsverband. Darüber hinaus ist jede Genossenschaft verpflichtet, einem Prüfverband anzugehören.

Rechtsfähigkeit erhält die eG mit dem Eintrag ins Genossenschaftsregister. Die Haftung der eG beschränkt sich auf das Genossenschaftsvermögen. Persönlich haften Genossen einer eG nur im Rahmen der im GenG vorgesehenen Nachschusspflicht.

Hinweis

Soweit die Nachschusspflicht in der Satzung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, sind Genossen verpflichtet, bei einer Insolvenz der Genossenschaft Nachschuss zur Insolvenzmasse zu leisten.

Laut GenG arbeitet eine eG mit folgenden Organen:

  • Vorstand: Der Vorstand dient der Geschäftsführung und Außenvertretung der Genossenschaft.
  • Aufsichtsrat: Hat die Genossenschaft mindestens 21 Mitglieder, müssen die Aktivitäten des Vorstands von einem Aufsichtsrat überwacht werden.
  • Generalversammlung: In die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses.

Als Kaufmann gemäß HGB ist jede eingetragene Genossenschaft zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Darüber hinaus schreibt das GenG die Anfertigung eines Jahresabschlusses sowie einen Lagebericht vor. Einrichtungen, Vermögenslage und Geschäftsführung der Genossenschaft unterliegen zudem regelmäßigen Kontrollen des Prüfverbands.

Auf Gewinne führt die eingetragene Genossenschaft in der Regel Körperschaftsteuer ab. Dabei können Rückvergütungen an die Mitglieder, die aus Geschäften mit ihnen stammen, als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Wohnungsbaugenossenschaften, die Wohnungen an ihre Mitglieder vermieten, sowie bestimmte land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften zahlen keine Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 KStG).

Ausgezahlte Gewinnanteile aus Anteilen an eGs gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, das heißt, für sie fällt die Abgeltungsteuer beziehungsweise Einkommensteuer bei den Mitgliedern an. Daneben sind eingetragene Genossenschaften grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig.

Außerdem zahlt die eG für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen.

Die Eingetragene Genossenschaft (eG) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Geschäftsführung durch Vorstand
Haftung Haftung auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt, Nachschusspflicht durch Mitglieder möglich
Steuern Steuersubjekt Genossenschaft: ggf. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Steuersubjekt Mitglieder: Einkommensteuer
Mindestkapital Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital
Buchführung Buchführungspflicht gemäß HGB (ordnungsgemäße Buchführung): Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Inventur
Eintrag ins Handelsregister Nein, stattdessen Eintrag ins Genossenschaftsregister
Unternehmensbezeichnung Eigenname, Sachbezeichnung, Fantasiebegriff oder Mischform inklusive Rechtsformzusatz „eG“
Beispiel: Spar- und Bauverein Musterhausen eG

Eingetragener Verein (e. V.)

Ein Verein wird in Deutschland als freiwilliger Zusammenschluss mit körperschaftlicher Verfassung definiert, der unabhängig vom Wechsel der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck verfolgt. Grundsätzlich ist die Bildung eines Vereins frei (§ 1 VereinsG). Vereinsmitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit (z. B. eine GbR) sein.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen („Ideal-Vereinen“ – §§ 21, 22 BGB). Während Ideal-Vereine durch die Eintragung rechtsfähig werden, müssen wirtschaftliche Vereine die Rechtsfähigkeit durch Genehmigung der zuständigen Landesbehörde erlangen, was in der Praxis selten ist.

Für einen Verein hat die Rechtsfähigkeit nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Haftungsverhältnisse. Als juristische Person haftet ein Verein aus sich heraus und damit nur mit dem Vereinsvermögen. Bei nicht eingetragenen Vereinen haften im Namen des Vereins handelnde Mitglieder hingegen unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.

Für die Gründung eines Vereins setzt der Gesetzgeber Folgendes voraus:

  • Mitglieder: Für einen Verein, der als e. V. Rechtsfähigkeit erlangen soll, sind mindestens sieben Gründungsmitglieder vorgeschrieben (§ 56 BGB).
  • Satzung: Die Satzung eines Vereins umfasst die grundlegenden Regelungen des Vereinslebens und muss durch das zuständige Amtsgericht bestätigt werden. Zudem wird in der Satzung der Vereinsname festgelegt.

Prinzipiell haben auch Vereine Gewerbe- und Körperschaftsteuer abzuführen. Außerdem zahlt der Verein für Lieferungen und Leistungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer und kann Vorsteuer geltend machen. Ein gemeinnütziger Verein kann jedoch von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit werden (§ 3 Nr. 6 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Für bestimmte Einnahmen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Vereine haben keinen Kaufmannstatus und unterliegen somit nicht prinzipiell der Buchführungspflicht gemäß HGB. Stattdessen erfolgt die steuerrechtliche Gewinnermittlung in der Regel in Form einer Einnahmenüberschussrechnung. Wenn jedoch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht, der eine kaufmännische Organisation erfordert, gelten die Rechnungslegungsvorschriften des HGB auf den kaufmännischen Geschäftsbereich (ordnungsgemäße Buchführung). Darüber hinaus müssen Vereine bei ihrer Buchhaltung unabhängig vom satzungsmäßigen Zweck die Rechenschaftspflicht des Vorstands gegenüber den Mitgliedern beachten.

Der Eingetragene Verein (e. V.) im Überblick

Teilbereich Was für diese Rechtsform gilt
Geschäftsführung Geschäftsführung durch Vorstandsvorsitzende
Haftung Haftung auf Vereinsvermögen beschränkt
Steuern Steuersubjekt e. V.: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer.
Steuerbefreiung bzw. Erleichterung aufgrund gemeinnütziger Tätigkeit möglich.
Mindestkapital Kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital
Buchführung Keine Buchführungspflicht gemäß HGB (einfache Buchführung): Gewinnermittlung durch EÜR
Eintrag ins Handelsregister Nein, stattdessen Eintrag ins Vereinsregister
Unternehmensbezeichnung Frei wählbare Bezeichnung inklusive Rechtsformzusatz „e. V.“. Es gelten der Prioritätsgrundsatz sowie Grundsätze der Namenswahrheit und -klarheit. Beispiel: Kita Räuberhöhle e. V.

Wahl der Rechtsform: Welche ist die richtige?

Welche der Rechtsformen für eine Unternehmensgründung in Frage kommt, hängt nicht zuletzt vom Status des Gründers oder der Gründerin ab. Hier kann man Gewerbetreibende (Kaufleute), Kleingewerbetreibende und freiberuflich Tätige unterscheiden.

Gewerbetreibende/Kaufleute

Wenn ein Unternehmen gegründet wird und die Tätigkeit nicht freiberuflich ist, gilt die Person grundsätzlich als gewerbetreibend. Die meisten Gewerbetreibenden sind Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) und daher verpflichtet, ihr Unternehmen im Handelsregister einzutragen. Kaufleute haben eine große Auswahl an Rechtsformen je nach Größe, Kapitalbedarf und weiteren Kriterien, wie z. B. Familienunternehmen oder die Einbindung stiller Teilhabender:

  • Einzelunternehmung
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • GmbH & Co.KG
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Aktiengesellschaft (AG)

Kleingewerbetreibende

Wer ein Kleingewerbe betreibt, überschreitet bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen nicht. Laut HGB sind dies Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils nicht mehr als 600.000 Euro Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen (§ 241a HGB). Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des HGB und müssen sich daher nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Typische Rechtsformen sind:

  • Einzelunternehmung
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Freiberuflich Tätige

Freiberuflerinnen und Freiberufler gelten nicht als Gewerbetreibende und sind daher nicht im Handelsregister eingetragen. Typische Rechtsformen für freiberufliche Tätigkeiten sind:

  • Einzelunternehmung
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Daneben gibt es weitere Rechtsformen, die auf ganz spezielle Verhältnisse zugeschnitten sind und nur in besonderen Fällen für Wirtschaftsunternehmen gewählt werden. Dazu zählen die eingetragene Genossenschaft (eG) und der eingetragene Verein (e. V.)

Wechsel der Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform muss nicht endgültig sein. Dass sich Gesellschaften von einer Rechtsform in eine andere überführen lassen, legt unter anderem das Umwandlungsgesetz fest (§§ 190 – 305 UmwG). Dort ist auch geregelt, wie das zu erfolgen hat. Dazu ist zunächst ein Umwandlungsbeschluss erforderlich, dessen Inhalt genau geregelt ist (§§ 193, 194 UmwG).

Voraussetzung für den Formwechsel ist, dass die Identität des Unternehmens sowie die grundlegenden Mitgliedschaftsrechte erhalten bleiben.

Einen Formwechsel sieht § 191 UmwG für folgende Ausgangsrechtsformen vor:

  • Personengesellschaften (OHG, KG)
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG, PartG mbB)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
  • Eingetragene Genossenschaften (eG)
  • Rechtsfähige Vereine
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Als mögliche Rechtsformen nach dem Formwechsel werden dort genannt:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Personengesellschaften (OHG, KG)
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG, PartG mbB)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG oder KGaA)
  • Eingetragene Genossenschaften (eG)

Einige Umwandlungen unterliegen speziellen Regelungen. So erfolgt die Umwandlung einer GbR in eine OHG „automatisch“ durch den Eintrag ins Handelsregister. Soll eine GbR in eine Kapitalgesellschaft überführt werden (GmbH, UG oder AG), ist eine Neugründung erforderlich. Dies gilt auch, wenn ein Einzelunternehmer oder eine Einzelunternehmerin die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft anstrebt.

Ein Wechsel von der Einzelunternehmung zur GbR erfolgt ebenfalls automatisch, wenn sich mehrere Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer zusammenschließen.

Gründe für einen Wechsel der Rechtsform

Ein Formwechsel kann sehr unterschiedliche Gründe haben. Am häufigsten sind jedoch folgende Faktoren Grund für einen Wechsel der Rechtsform:

  • Haftungsbeschränkung: Wächst eine Personalgesellschaft, steigt auch die persönliche Haftungssumme der Unternehmenden. Gesellschaftende, die dieses Risiko reduzieren möchten, entscheiden sich oft, das Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG oder KG) zu überführen.
  • Austritt einer gesellschaftenden Person: Gesellschaftsformen wie GbR, OHG und KG benötigen mindestens zwei Gesellschaftende. Bei Austritt einer gesellschaftenden Person kann ein Formwechsel notwendig sein, beispielsweise in eine GmbH oder als Einzelunternehmen. Letzteres stellt jedoch keinen Formwechsel im Sinne des UmwG dar.
  • Eintritt einer gesellschaftenden Person: Wenn eine geldgebende Person ins Unternehmen aufgenommen werden soll, ohne an der Geschäftsführung beteiligt zu sein, kann ein Wechsel zu einer GmbH (mit Minderheitsgesellschafterin oder -gesellschafter) oder einer KG (mit Kommanditistin oder Kommandist) sinnvoll sein.
  • Erbfolge: Geht es bei einem Rechtsformwechsel um eine Erbfolge, soll eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger in der Regel zunächst in begrenztem Umfang ins Unternehmen eingebunden werden (z. B. als Minderheitsgesellschafterin oder -gesellschafter einer GmbH). Zudem kann ein Wechsel der Rechtsform erbliche Ansprüche auf das Unternehmen ausschließen – beispielsweise, um das Unternehmen vor dem Einfluss zerstrittener Erbender zu schützen. Mögliche Zielrechtsformen wären in diesem Fall OHG und KG.
  • Börsengang: Möchten Unternehmerinnen und Unternehmer über die Börse Eigenkapital gewinnen, ist ein Formwechsel zur AG oder KGaA erforderlich.

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