Homeoffice von der Steuer absetzen

Ob Lehrer, Schriftsteller oder Außendienstmitarbeiter – viele Berufstätige müssen zumindest einen Teil ihrer Tätigkeit von zu Hause aus erledigen. Aber auch andere Berufsgruppen finden zunehmend Gefallen am Konzept Homeoffice. Um eine optimale Arbeitsatmosphäre zu erzielen und konzentriert arbeiten zu können, lohnt es sich daher für viele Angestellte und Selbstständige, ein Arbeitszimmer für das Homeoffice in den eigenen vier Wänden einzurichten. Unter Umständen ist es sogar möglich, das Arbeitszimmer, Möbel sowie benötigte Arbeitsmaterialien für das Homeoffice von der Steuer abzusetzen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Corona-Sonderregelung: Das gilt für die Einkommenssteuererklärung 2020 & 2021

Durch die COVID-19-Pandemie hat sich für viele Menschen der Arbeitsalltag geändert. Viel mehr Arbeitnehmer arbeiten von Zuhause aus – und haben dadurch auch eine finanzielle Mehrbelastung. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und eine Steuerentlastung gewährt: Jeden Tag, den ein Arbeitnehmer im Homeoffice verbracht hat, kann er nun mit 5 Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Allerdings hat der Bundestag sich dabei auf eine Deckelung von 120 Tagen im Jahr geeinigt. Damit können Arbeitnehmer für die Arbeit im Homeoffice bis zu 600 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.

Dafür muss man auch explizit nicht die weiter unten erwähnten Bedingungen erfüllen. Die Finanzämter sind sich inzwischen darüber bewusst, dass viele Menschen von Zuhause aus arbeiten oder gearbeitet haben, obwohl sie kein dezidiertes Arbeitszimmer besitzen. Da im Sinne der Pandemieeindämmung die Heimarbeit von der Gesellschaft gewünscht war und ist, möchte die Bundesregierung dies auch finanziell unterstützen.

Allerdings ist die Steuererleichterung Teil der Werbungskostenpauschale. Diese beträgt derzeit 1.000 Euro pro Jahr und kann ohne Belege geltend gemacht werden. Wer also keine weiteren berufsbedingten Ausgaben hat, wird von der Corona-Steuererleichterung nichts merken. Dafür muss man in diesem Fall allerdings auch keinerlei Belege einreichen. Nur wer mit anderen Werbungskosten inklusive der Homeoffice-Pauschale über 1.000 Euro kommt, kann wirklich profitieren. Zusätzlich kann man auch Kosten für berufsbedingte Anschaffungen wie Bürostuhl oder Schreibtisch absetzen, sofern der Arbeitgeber hier nicht finanziell eingesprungen ist.

Hinweis

Die steuerliche Homeoffice-Pauschale ist zunächst auf zwei Jahre befristet, also gültig für 2020 und 2021. Für die Steuererklärung 2022 werden dann höchstwahrscheinlich wieder die folgenden Beschränkungen gelten.

Wer kann ein Arbeitszimmer fürs Homeoffice steuerlich absetzen?

Normalerweise kann nicht jeder Berufstätige ein Arbeitszimmer sowie Arbeitsmaterialien fürs Homeoffice bei der Steuer absetzen, um damit das zu versteuernde Einkommen und die individuelle Steuerlast zu senken. Ob und in welchem Umfang das Homeoffice beim Fiskus geltend gemacht werden kann, hängt zuallererst von der Tätigkeit ab, die man ausführt, bzw. bei Angestellten von der Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes im Unternehmen. Es lassen sich daher drei Personengruppen voneinander unterscheiden:

Selbstständige im Homeoffice

Viele Selbstständige wie Schriftsteller, freie Journalisten oder Steuerberater sind auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen, um ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit darstellt, können sie die Kosten, die für das Homeoffice entstehen, bei der Steuer als Betriebsausgaben geltend machen – und zwar in vollem Umfang.

Angestellte ohne eigenen Arbeitsplatz im Unternehmen

Auch Angestellte haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Homeoffice bei der Steuer geltend zu machen. Das gilt vor allem für diejenigen, die den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit zwar nicht zu Hause ausüben, jedoch auf einen Heimarbeitsplatz angewiesen sind, wenn die Arbeitsstelle diesen nicht zur Verfügung stellt.

Klassische Beispiele dafür sind Lehrer oder Außendienstmitarbeiter. Lehrer haben in der Regel keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule, sind jedoch auf einen solchen angewiesen, um Korrekturen bzw. Vor- und Nachbereitungen des Unterrichts vorzunehmen. Auch Außendienstmitarbeiter müssen zur vollumfänglichen Verrichtung ihres Jobs Bürotätigkeiten erledigen, haben aber in den meisten Fällen keinen Arbeitsplatz im Unternehmen, bei dem sie angestellt sind. Arbeitnehmer aus diesen Berufsgruppen können pro Jahr bis zu 1.250 Euro der Kosten für ihren Arbeitsplatz im Homeoffice bei der Steuer als Werbungskosten absetzen.

Angestellte mit eigenem Arbeitsplatz im Unternehmen

Wer Angestellter eines Unternehmens ist, das Homeoffice anbietet, aber seinen Mitarbeitern dennoch einen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt, kann das häusliche Arbeitszimmer fürs Homeoffice hingegen nicht steuerlich absetzen. Das liegt daran, dass der Hauptteil der Tätigkeit trotz des Anspruchs auf Homeoffice im Betrieb ausgeführt werden kann.

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Wann gilt ein Homeoffice-Arbeitszimmer bei der Steuer als Arbeitszimmer?

Um ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, sind auch an die räumlichen Gegebenheiten einige Voraussetzungen geknüpft. Denn nicht jedes Zimmer, in dem ein Schreibtisch steht, gilt gleich als Arbeitszimmer. Eine kleine Arbeitsnische im Wohnzimmer lässt sich beispielsweise nicht als Arbeitszimmer absetzen – auch nicht anteilig. Die räumliche Trennung von Wohn- und Arbeitsbereich muss klar erkennbar sein. Das heißt: Ein Arbeitszimmer fürs Homeoffice lässt sich nur dann in vollem Umfang steuerlich absetzen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Es muss sich um ein eigenständiges Zimmer mit einer verschließbaren Tür handeln.
  • Die Einrichtung des Arbeitszimmers muss sich funktionell an der ausgeübten Tätigkeit orientieren. Ein Schreibtisch, Regale sowie Schränke sind erlaubt (je nach Tätigkeit), während ein Gästebett oder eine Schlafcouch nicht zur Ausstattung in einem Arbeitszimmer gehören.
  • Das Arbeitszimmer muss hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt werden und nur zu maximal 10 Prozent für private.
Hinweis

Wer sich einen Büroraum oder ein Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung mietet, kann die Kosten dafür in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Das „Homeoffice“ gilt bei der Steuer dann jedoch nicht mehr als häusliches, sondern als außerhäusliches Arbeitszimmer.

Homeoffice: Was kann man bei der Steuer absetzen?

Wer sein Homeoffice absetzen möchte, muss die Kosten entweder als Betriebskosten (Selbstständige) oder als Werbungskosten (Angestellte) in der Steuererklärung angeben. Zu den absetzbaren Kosten zählen sowohl Rechnungen fürs Mobiliar als auch die anteiligen Kosten von Miete, Nebenkosten oder Versicherungen. Auch wer nachträglich sein Homeoffice einrichten möchte, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen.

Während die Kosten für Möbel und Arbeitsmittel wie PCs oder auch für die Renovierung eines Arbeitszimmers in vollem Umfang geltend gemacht werden können, lassen sich Miete, Nebenkosten, Betriebskosten sowie Versicherungen nur anteilig absetzen. Dafür muss der finanzielle Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, von der Gesamtfläche der Wohnung abgezogen werden. Dieser absetzbare Anteil lässt sich folgendermaßen berechnen:

Fläche des Arbeitszimmers : Gesamtfläche der Wohnung x 100 = absetzbarer Anteil

Beispielrechnung:

10 m² : 80 m² x 100 = 12,5

Der bei der Steuer absetzbare Anteil fürs Homeoffice beträgt laut Beispielrechnung also 12,5 Prozent. Dieser prozentuale Anteil der Miete, Nebenkosten, Hausratversicherung, Gebäudeversicherung etc. kann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Tipp

Zur Ausstattung eines guten Homeoffice gehört auch eine Office-Suite. IONOS bietet Ihnen Microsoft-365-Business inklusive Office, OneDrive und Microsoft Teams für das ganze Unternehmen. So können trotz Heimarbeit alle miteinander über die Cloud arbeiten. Und am Ende des Jahres lässt sich die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut auch bei der Steuer absetzen.

Homeoffice in der Steuererklärung: Wo werden die Kosten eingetragen?

Während Selbstständige alle Ausgaben für ein Homeoffice bei der Steuer als Betriebsausgaben absetzen können, werden die Kosten für Miete, Nebenkosten etc. eines Arbeitszimmers von Angestellten als Werbungskosten in Anlage N der Steuererklärung deklariert. Angestellte können jedoch nur Kosten von bis zu 1.250 Euro pro Jahr für das Homeoffice absetzen. Arbeitsmaterialien wie Laptop, Drucker oder Software lassen sich als geringwertige Wirtschaftsgüter als Arbeitsmittel geltend machen – übrigens auch bei Steuerpflichtigen, bei denen sich das Homeoffice nicht absetzen lässt.

Tipp

Nutzen zwei Personen in einem Hausstand das Arbeitszimmer, können beide Kosten von bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Der Steuerabzug ist also nicht pro Arbeitszimmer, sondern pro Person möglich – vorausgesetzt, beide Angestellte erfüllen die individuellen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit.

Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis zu diesem Artikel.

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