Was ist das EBITA?
Kennzahlen sind wichtig, wenn es darum geht, den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens zu beurteilen. Um fundierte Entscheidungen zu treffen, brauchen Sie Zielgrößen, auf die Sie hinarbeiten können. Den Gewinn eines Unternehmens als einzigen Erfolgsmesser zu verwenden, ist nicht immer sinnvoll. Andere Vergleichswerte können realistischere Aussagen zum Betriebserfolg ermöglichen. Das EBITA ist eine davon. Was ist das EBITA und wie funktioniert seine Berechnung?
EBITA: Definition der Kennzahl
Wenn man den Gewinn oder den Jahresüberschuss eines Unternehmens ermittelt, berücksichtigt man dafür auch Erträge und Aufwendungen, die durch Beteiligungen, Kreditzinsen, Steuern und Abschreibungen verschiedener Art entstehen. Diese Posten haben meist allerdings nur indirekt mit dem operativen Erfolg eines Unternehmens zu tun. Sie können sie tendenziell nur mit grundsätzlichen Strategieentscheidungen beeinflussen – etwa über die Wahl des Firmenstandorts oder über die Finanzierung. Auch Abschreibungen haben zumindest häufig eher mit der Firmenstrategie zu tun als mit dem operativen Geschäft.
Das englische Akronym EBITA steht für „earnings before interest, tax and amortization“. Demnach sind in dem Wert keine Steuern, Zinsen oder Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände enthalten.
Das EBITA gibt keine Auskunft darüber, welchen Jahresüberschuss Sie Ihrem Unternehmen am Jahresende tatsächlich gutschreiben können. Die Kennzahl klammert Posten aus, die durchaus einen erheblichen Einfluss auf den Betriebserfolg ausüben, die jedoch keine Auskunft darüber geben, ob Ihr Geschäft im vergangenen Jahr gut oder schlecht gelaufen ist. Ein weiterer Vorteil der betriebswirtschaftlichen Kennzahl liegt darin, dass sie sich gut als Vergleichswert eignet: Zinsen, also Kapitalerträge und -kosten sowie Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Steuern, bleiben außer Acht, Abschreibungen auf materielle Güter werden dagegen berücksichtigt. Damit lässt sich der operative Erfolg verschiedener Unternehmen vergleichen, nicht zuletzt auch über Ländergrenzen hinweg.
Entsprechend der Bedeutung des englischen Begriffs „amortization“ handelt es sich bei den immateriellen Wirtschaftsgütern um Lizenzen, Patente, Software und Ähnliches, denen man einen konkreten Wert beimessen kann. Wenn sie selbst geschaffen sind, können sie laut Handelsgesetzbuch wahlweise in die Bilanz aufgenommen werden, ansonsten gehören sie dort verpflichtend hin. Falls sich für solche Güter auch eine konkrete Nutzungsdauer angeben lässt, kann man sie entsprechend abschreiben.
Daneben gibt es immaterielle Güter, die zwar zum Wert eines Unternehmen beitragen können, aber selbst keinen konkret bezifferbaren Wert besitzen, etwa Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder Ähnliches. Solche Posten dürfen nicht in einer Bilanz auftauchen und lassen sich daher zumindest in Deutschland auch nicht abschreiben (§ 248 HGB). Jedenfalls haben die immateriellen Vermögensgegenstände – welcher Art auch immer – keinen direkten Einfluss auf das operative Wirtschaftsergebnis eines Unternehmens. Die Abschreibungsmöglichkeiten sind in Deutschland nicht einmal genau bestimmt. So bietet es sich an, solche Abschreibungen – wie es beim EBITA der Fall ist – für die Beurteilung des operativen Geschäfts eines Unternehmens außen vor zu lassen.
Außer den Zinskosten und -erträgen blendet man im EBITA auch noch die übrigen außerordentlichen und einmaligen Kosten oder Erträge aus, die nicht auf den operativen Erfolg des Unternehmens zurückzuführen sind. Auch solche Werte können das Bild verfälschen und den Vergleich mit anderen Unternehmen erschweren.
Hinsichtlich seines Konzept steht das EBITA zwischen EBIT und EBITDA: Auch diese beiden Kennzahlen lassen einige Posten aus, und sie eignen sich in verschiedener Weise zur Beurteilung des Unternehmenserfolgs. Das EBIT lässt lediglich Zinsen und Steuern nicht mit einfließen, Abschreibungen hingegen berücksichtigt man. Auf der anderen Seite blendet das EBITDA auch noch die Abschreibungen auf Sachanlagen aus.
Die Kennzahl EBITA wird gesetzlich nicht verwendet und ist auch nicht in irgendeiner Weise festgelegt. Daher können verschiedene Unternehmen den Wert auch auf unterschiedliche Weise ermitteln, was deren Vergleichbarkeit entsprechend einschränkt.
So funktioniert die EBITA-Berechnung
Da der Gesetzgeber die Angabe des EBITA nicht fordert, gibt es auch keine verbindlichen Regeln für seine Berechnung. Prinzipiell haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten, das EBITA zu berechnen: entweder vom Umsatz oder vom Jahresüberschuss ausgehend. Über erstgenannte Methode errechnen Sie das EBITA quasi als Zwischenschritt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Dabei wenden Sie das Gesamtkostenverfahren an:
Umsatzerlöse | |
+/- | Bestandsveränderungen |
+ | aktivierte Eigenleistungen |
+ | sonstige betriebliche Erträge |
- | sonstige betriebliche Aufwendungen |
- | Materialaufwand |
- | Personalaufwand |
= | EBITDA |
- | Abschreibungen auf Sachanlagen |
= | EBITA |
Das Umsatzkostenverfahren, das Sie bei der Berechnung von EBIT problemlos einsetzen können, eignet sich nicht für die EBITA-Berechnung: Die entsprechenden Abschreibungen werden bei diesem Vorgehen nicht dezidiert ausgewiesen und lassen sich daher nicht ohne weiteres herausrechnen.
Sie haben aber auch die Möglichkeit, vom Jahresüberschuss ausgehend wieder zurückzurechnen. Dabei rechnen Sie die Posten, die das EBITA nicht berücksichtigt, zum Ergebnis hinzu.
Jahresüberschuss | |
+ | Steueraufwand |
- | Steuererträge |
+ | Zinsaufwand |
- | Zinserträge |
+ | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
= | EBITA |
EBITA an einem Beispiel durchgerechnet
Ganz gut lässt sich die EBITA-Berechnung durch ein Beispiel von zwei verschiedenen fiktiven Unternehmen erklären. Während das erste Unternehmen einen Jahresüberschuss von 500.000 Euro erwirtschaftet hat, sind es beim zweiten Unternehmen sogar 600.000 Euro. Die zwei Unternehmen haben ihren Sitz allerdings in verschiedenen Ländern und finanzieren sich auch nicht in der gleichen Weise. Ausgehend vom Jahresüberschuss lässt sich das EBITA hier so zurückrechnen.
Unternehmen A
500.000 € | Jahresüberschuss | |
+ | 100.000 € | Ertragssteuern |
+/- | 0 € | außerordentliches Ergebnis |
+ | 25.000 € | Zinsaufwand |
+ | 50.000 € | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
= | 675.000 € | EBITA |
Unternehmen B
600.000 € | Jahresüberschuss | |
+ | 50.000 € | Ertragssteuern |
+/- | 0 € | außerordentliches Ergebnis |
+ | 25.000 € | Zinsaufwand |
+ | 0 € | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände |
= | 675.000 € | EBITA |
Das zweite Unternehmen hat keine immateriellen Wirtschaftsgüter mit bezifferbarer Nutzungsdauer eingekauft und will seine Eigenentwicklungen nicht abschreiben. So fallen hier keine Abschreibungen an. Infolgedessen können beide Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Jahresüberschüsse das gleiche EBITA vorweisen.
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