Zuflussprinzip & Abflussprinzip einfach erklärt
Der Mai bedeutet für viele Unternehmen Stress, denn am 31.05. eines jeden Jahres läuft die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ab (Achtung: Mit dem Steuerjahr 2018 wird die Frist auf den 31.07. verlängert, sodass die Steuererklärung für 2018 erst am 31.07.2019 abgegeben werden muss.). Im Zuge dessen wird der zu versteuernde Gewinn ermittelt. Dies geschieht im Rahmen einer Gegenüberstellung aller Betriebseinnahmen und -ausgaben Ihres Unternehmens. Anhand des ermittelten Gewinns setzt das Finanzamt die zu zahlenden Steuern fest.
Nicht buchführungspflichtige Unternehmer – hierzu zählen u. a. Kleingewerbebetreibende und Freiberufler – können ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG über die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Bei diesem vereinfachten Verfahren der Gewinnermittlung sind die Prinzipien von Zufluss und Abfluss einzuhalten. Doch was genau bedeutet das Zu- und Abflussprinzip? Und wie wird es konkret angewendet?
Als nicht buchführungspflichtig gelten Sie gemäß § 141 Abgabenordnung (AO), wenn Ihr Jahresumsatz 600.000 Euro und Ihr Jahresgewinn 60.000 Euro nicht übersteigt und Sie auch nach anderen Gesetzen (z. B. dem Handelsgesetzbuch) nicht dazu verpflichtet sind. Bewegen Sie sich allerdings über diesen Grenzwerten, sind Sie zur doppelten Buchführun und Bilanzierung verpflichtet – es sei denn, Sie arbeiten in einem der anerkannten selbstständigen und freien Berufe gemäß § 18 EStG.
Was ist unter dem Zu- und Abflussprinzip zu verstehen?
Das Zu- und Abflussprinzip spielt bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) eine entscheidende Rolle. Damit Sie dem Finanzamt Ihren Jahresgewinn ordnungsgemäß übermitteln können, müssen Sie alle im Steuerjahr geflossenen Betriebseinnahmen und -ausgaben Ihres Unternehmens gegenüberstellen. Bei dieser Form der Gewinnermittlung führen Sie nur das auf, was Ihr Unternehmen innerhalb des Wirtschaftsjahres tatsächlich eingenommen und ausgegeben hat. Doch was bedeutet das konkret?
Die tatsächlichen Einnahmen (Zufluss) und Ausgaben (Abfluss) sind die Beträge, die entweder in bar oder bargeldlos innerhalb des Geschäftsjahres direkt zu- bzw. abfließen. Sie müssen also nur die tatsächlich auf Ihrem Konto bzw. in Ihrer Kasse ein- und ausgegangenen Beträge erfassen. Diese Vorgehensweise meint das Zu- und Abflussprinzip.
Der Zeitpunkt des Zahlungsflusses bildet das Hauptmerkmal des Zu- und Abflussprinzips. Welche Betriebseinnahmen und -ausgaben zum Wirtschaftsjahr und damit zur Gewinnberechnung zählen oder nicht, entscheidet demnach das Datum des Zahlungseingangs bzw. -ausgangs, Ausnahme § 11 EStG.
Erfahren Sie hier, wie die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) genau funktioniert.
Das Zuflussprinzip
Gemäß § 11 EStG werden Einnahmen (Zuflüsse) für das laufende Wirtschaftsjahr dann berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt des Zahlungseingangs noch im selben Kalenderjahr liegt. Ein mögliches Beispiel für das Zuflussprinzip wäre dieser Fall: Wenn Sie eine Zahlung am 31. Dezember 2017 erhalten, müssen Sie den Betrag als Einnahme für das Jahr 2017 gewinnerhöhend angeben. Wenn Sie allerdings im Dezember 2017 eine Ware verkaufen und die Zahlung erst im Januar 2018 erhalten, dürfen Sie die Einnahmen erst für das Jahr 2018 gewinnerhöhend verbuchen.
Bedenken Sie, dass bei Kreditkartenzahlungen der Tag der Unterschrift des Belegs und bei der Überweisung der Tag der Einreichung bei der Bank zählt.
Ein interessanter Punkt ist: Das Zufluss- und Abflussprinzip kann die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Steuern beeinflussen – da die Steuertarife in Deutschland progressiv verlaufen, steigt und fällt die Steuerlast mit der Höhe Ihres Gewinns. Viele Unternehmer gehen deshalb taktisch vor und versuchen zum Jahresende einerseits möglichst viele Rechnungen zu bezahlen und andererseits Einnahmen (sofern im gesetzlichen Rahmen möglich) auf das darauffolgende Wirtschaftsjahr zu legen, um die aktuelle Gewinnspanne möglichst niedrig zu halten. So lassen sich der zu versteuernde Gewinn und die Steuerlast entsprechend senken.
Das Abflussprinzip
Das Abflussprinzip ist das Gegenstück zum Zuflussprinzip. Hier ist das Datum des Zahlungsausgangs entscheidend. Gemäß § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben (Abflüsse) nur für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet worden sind. Achten Sie also darauf, dass Sie alle Rechnungsbelege, Überweisungen und sonstige Quittungen entsprechend des Zahlungsdatums erfassen.
Sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind, ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG darauf zu achten, dass Sie zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen und Belege nachweisen können. Diese sind ggf. einem Steuerprüfer im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung vorzulegen. Bei der EÜR wird die gezahlte Vorsteuer als Betriebsausgabe verbucht, muss aber gesondert erfasst werden. Dementsprechend ist jegliche Umsatzsteuer, die Sie in Rechnung stellen, als Einnahme zu verbuchen und ebenfalls gesondert zu erfassen.
Bei der Gewinnermittlung nach dem Zufluss- und Abflussprinzip werden Abschreibungen für die Abnutzung von Anlagegütern (Firmen-Pkw, PC etc.) ebenso wie bei der Bilanzierung gewinnmindernd erfasst. Zudem muss eine Abschreibungsübersicht geführt werden, in der Anschaffungszeitpunkt, voraussichtliche Nutzungsdauer, Abschreibungsjahr und Höhe der jeweiligen Abschreibung erfasst werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter und beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungskosten) gilt es ebenfalls gesondert zu erfassen.
Sonderregel: Regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen und -ausgaben
Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben – z. B. Miete, Lohnzahlungen, Versicherungsbeiträge etc. – eine Sonderregelung. Diese besagt, dass Sie regelmäßige Einnahmen und Zahlungen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ablauf des zugehörigen Kalenderjahres fließen, in die jeweilige Gewinnberechnung miteinbeziehen müssen. Mit dieser „kurzen Zeit“ ist ein Zeitraum von zehn Tagen gemeint, weshalb häufig auch von der 10-Tage-Regelung die Rede ist. Zahlen Sie Ihren Arbeitnehmern die Löhne für Dezember beispielsweise erst am 9. Januar, so ist diese Zahlung dennoch als im Dezember geflossen zu verbuchen.
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