Gewinnverteilung in einer Kommanditgesellschaft (KG)
Die Gewinnverteilung in einer Kommanditgesellschaft können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter recht frei gestalten. Zwar existieren gesetzliche Regeln für die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, Sie können im Gesellschaftsvertrag aber auch ganz individuelle Vereinbarungen dafür treffen.
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Wie funktioniert die Gewinnverteilung in einer KG?
Die Gewinnverteilung in einer Kommanditgesellschaft erfolgt auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses, der von den geschäftsführenden Gesellschaftenden erstellt und durch einen Gesellschafterbeschluss bestätigt wird. Die Grundlage hierfür liefert das Handelsgesetzbuch (§ 120 HGB, Abs. 1). Die Verteilung des Gewinns basiert auf dem Prinzip der Vollausschüttung, was bedeutet, dass jeder und jede Gesellschaftende – ob Komplementär oder Kommanditist – Anspruch auf seinen bzw. ihren Anteil am Gewinn hat. Dieser Anteil richtet sich nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen und den eingebrachten Beiträgen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Falls keine expliziten Vereinbarungen über die Verhältnisse getroffen wurden, wird der Gewinn zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftenden aufgeteilt.
Für den Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft gelten grundsätzlich keine Formvorschriften. Allerdings kann er gerade bei der Regelung von Gewinn- und Verlustbeteiligungen weitreichende Folgen haben. Im Zweifelsfall sollten Sie unbedingt auf die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung zurückgreifen.
Gewinnverteilung KG: Unterschiede zwischen Komplementär und Kommanditist
Der Gewinnanteil eines Komplementärs wird seinem Kapitalanteil zugeschrieben, d. h. seine Kapitaleinlage wächst an. Umgekehrt sinkt der Kapitalanteil bei einem Verlust (§ 120 HGB, Abs. 2). Anders beim Kommanditisten: Bei ihm kommt es auf seinen Haftungsbetrag an, der als Einlage im Handelsregister eingetragen ist.
Wenn man also die Gewinnverteilung in der KG berechnet, wird der Gewinnanteil eines Kommanditisten seiner Kapitalbeteiligung nur zugeschrieben, solange sie niedriger ist als sein Haftungsbetrag (§ 167 Abs. 2 HGB); d. h. seine Beteiligung am Unternehmen kann diesen Haftungsbetrag nicht übersteigen. Dafür ist seine Haftung für Verluste ebenso auf dessen Höhe beschränkt. Zudem kann der Kommanditist nur dann über seinen Gewinn verfügen, wenn sein Kapitalanteil nicht durch Verlust unter den Haftungsbetrag gesunken ist oder durch die Auszahlung darunter sinken würde.
KG-Gewinnverteilung: Beispiel einer möglichen Verteilung
Um die Gewinnverteilung in einer Kommanditgesellschaft verständlicher zu machen, zeigt folgende Rechnung die einzelnen Schritte zur Ermittlung exemplarisch auf. Der Einfachheit halber soll hier nicht berücksichtigt werden, was sich der Komplementär als Gewinnanteil auszahlen lässt und inwieweit die Kommanditisten über ihre Gewinnanteile verfügen können.
Ausgangslage: Die Kommanditgesellschaft hat Kapitaleinlagen von insgesamt 800.000 Euro. Beteiligt sind Gesellschafter A als Komplementär (jährliches Gehalt für die Geschäftsführung: 40.000 Euro) mit einer Kapitaleinlage von 400.000 Euro, Gesellschafterin B als Kommanditistin mit 300.000 Euro sowie Gesellschafter C, ebenfalls als Kommanditist, mit einer Einlage von 100.000 Euro. Der erzielte Jahresgewinn beträgt 200.000 Euro.
Gesellschafter A | Gesellschafterin B | Gesellschafter C | |
---|---|---|---|
Rolle | Komplementär | Kommanditistin | Kommanditist |
Kapitaleinlage | 400.000 Euro | 300.000 Euro | 100.000 Euro |
Anteil an KG | 4/8 | 3/8 | 1/8 |
Gehalt | 40.000 Euro | - | - |
Vertraglich wurde eine vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen (bis zum 1. Januar 2024 war dieser Wert gesetzlich vorgeschrieben) festgelegt, wodurch folgende Gewinnanteile auf die drei Gesellschaftenden entfallen:
- Gesellschafter A: 4 Prozent von 400.000 Euro = 16.000 Euro
- Gesellschafterin B: 4 Prozent von 300.000 Euro = 12.000 Euro
- Gesellschafter C: 4 Prozent von 100.000 Euro = 4.000 Euro
Die Pflichtanteile, die die Gesellschaftenden am Umsatzplus erhalten, summieren sich zu 32.000 Euro.
Von den 168.000 Euro, die nach Abzug dieser Zinsen übrigbleiben, ist nun das Gehalt (40.000 Euro) von Gesellschafter A abzuziehen. Damit ergibt sich ein Restbetrag des Jahresgewinns von 128.000 Euro. Er ist nun in angemessenen Anteilen unter den Gesellschaftenden A, B und C aufzuteilen, im einfachsten Fall auf diese Weise:
- Gesellschafter A: 4/8 von 128.000 Euro = 64.000 Euro
- Gesellschafterin B: 3/8 von 128.000 Euro = 48.000 Euro
- Gesellschafter C: 1/8 von 128.000 Euro = 16.000 Euro
Zusammenfassung: In diesem Beispiel für die Berechnung der Gewinnverteilung in einer KG hat Gesellschafter A, der als Komplementär mit einer Einlage von 400.000 Euro beteiligt ist, einen Gesamtbetrag von 120.000 Euro erhalten. Dieser setzt sich zusammen aus seinem Gehalt von 40.000 Euro, der Verzinsung in Höhe von 16.000 Euro und einem Restgewinnanteil von 64.000 Euro. Gesellschafterin B, die als Kommanditistin mit einer Einlage von 300.000 Euro beteiligt ist, hat einen Gewinn von 60.000 Euro (12.000 Euro Verzinsung + 48.000 Euro Restanteil). Gesellschafter C ist ebenfalls als Kommanditist an der KG beteiligt (100.000 Euro Einlage). Auf ihn entfallen insgesamt 20.000 Euro (4.000 Euro Verzinsung + 16.000 Euro Restanteil) aus dem erzielten Jahresgewinn.
Das Gehalt des Komplementärs wird in der Regel vor der eigentlichen Gewinnverteilung als Betriebsausgabe von dem Gewinn abgezogen. Es zählt also genau genommen nicht zur Gewinnverteilung einer KG, sondern mindert den zu verteilenden Gewinn bereits im Vorfeld.
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