Privateinlage – einfach erklärt
In manchen Situationen benötigt ein Unternehmen eine kleine finanzielle Spritze, die nicht zwangsläufig von einer Bank oder einem externen Investor kommen muss. Handelt es sich um den eigenen Betrieb, sind viele Unternehmer bereit, ihr letztes Hemd für den Erfolg zu opfern. In solchen Fällen nehmen sie oftmals Privateinlagen vor: Sie stecken ihr privates Vermögen in das Unternehmen, ohne eine direkte Gegenleistung zu bekommen. Dies nennt man Privateinlage.
Was zählt als Privateinlage?
Als Privateinlage bezeichnet man die Finanzierung eines Unternehmens (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) durch den Unternehmer selbst oder durch Gesellschafter des Unternehmens aus deren Privatvermögen. Dabei ergeben sich für die Einleger keine direkten Vorteile. Das Eigenkapital des Unternehmens steigt, aber die Übertragung gilt dennoch als erfolgsneutral, d. h. der Gewinn des Unternehmens erhöht sich durch die Privateinlage nicht.
Bei einer Privateinlage stecken Unternehmer eigene finanzielle Mittel oder Sachmittel in ihr Unternehmen, um so das Eigenkapital zu steigern und die Liquidität zu verbessern. Das gleiche gilt auch bei Personengesellschaften: Jeder Gesellschafter hat die Möglichkeit, Teile seines eigenen Vermögens der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Ganz entscheidend ist dabei, dass die Privateinlage den Gewinn des Unternehmens nicht erhöht, sondern nur dessen Eigenkapital. Schließlich ist das zusätzliche Vermögen nicht aus dem operativen Geschäft heraus entstanden, sondern es kommt aus externen Mitteln.
Das Gegenstück zur Privateinlage ist die Privatentnahme.
Verschiedene Arten der Privateinlage
Es ist Unternehmern und Gesellschaftern möglich, sowohl Geld als auch Sachleistungen in ein Unternehmen zu stecken.
Bareinlage: Die vermutlich häufigste Form der Privateinlage ist die Bareinlage. Hierbei stellt man dem Unternehmen Geld zur Verfügung. Dies kann zum Beispiel durch eine Überweisung geschehen, aber auch in Form von Bargeld.
Sacheinlagen: Bei Sacheinlagen stellt der Unternehmer dem Unternehmen bestimmte Produktionsmittel zur Verfügung. Das können Immobilien oder Grundstücke, Maschinen und Werkzeuge oder auch Fahrzeuge sein. Neben diesen materiellen Objekten zählen auch immaterielle Vermögensgegenstände zu den möglichen Sacheinlagen: Wertpapiere, Patente und Lizenzen können als Privateinlagen auf ein Unternehmen übertragen werden. Wenn man Sachgegenstände, die man vorher privat genutzt hat, in das Unternehmen überführt, muss dies mit einer eindeutigen Handlung geschehen – zum Beispiel einem Ortswechsel.
Nutzungsüberlassung: Während bei den normalen Sacheinlagen die Vermögensgegenstände auf das Unternehmen übergehen, bleiben bei der Nutzungsüberlassung die Gegenstände im Privateigentum. Es wird lediglich die Nutzung für betriebliche Zwecke erlaubt. Die Nutzung erfolgt dabei unentgeltlich, wobei man die Höhe der Sacheinlage mit einer fiktiven Mietzahlung bewertet.
Dienstleistung: Bei einer Personengesellschaft können Gesellschafter ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und quasi in das Unternehmen privat einlegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Geschäftsführung ohne Gegenleistung erbracht wird.
Sacheinlagen müssen einen betrieblichen Nutzen haben. Die Privateinlage darf also nicht nur aus steuerlichen Gründen geschehen, sondern muss im direkten Bezug zum Unternehmen stehen.
Privateinlage bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Privateinlagen werden bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR oder KG) über das Privatkonto gebucht. Für jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft wird in der Buchhaltung ein eigenes Privatkonto geführt.
Privateinlage bei GmbH und anderen Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften kennen keine Privatsphäre und daher auch keine Privatkonten. Privateinlagen sind bei GmbHs und Kapitalgesellschaften deshalb nicht möglich bzw. man nennt sie anders. Bei einer Kapitalgesellschaft führt eine Zahlung an das Unternehmen aus dem Privatvermögen immer zu einem höheren Gesellschafteranteil. Der Gesellschafter tauscht Bar- oder Sacheinlagen gegen Anteile.
Wie Sie Privateinlagen und Privatentnahmen richtig buchen, erfahren Sie in unserem gesonderten Artikel.
Muss ich Privateinlagen versteuern?
Das Steuerrecht befasst sich in § 4 Abs. 1 Satz 8 mit Privateinlagen, wenn es den Begriff des Gewinns definiert. Grundsätzlich versteuern Sie als Unternehmer den Gewinn Ihres Unternehmens, nicht das Vermögen. Privateinlagen sind erfolgsneutral. Für das Unternehmen entsteht durch die Privateinlage weder ein Gewinn noch ein Verlust. Das heißt: Durch Privateinlagen können Sie das Betriebsvermögen erhöhen, ohne dabei die steuerliche Belastung Ihres Betriebs zu beeinflussen. Erst wenn Sie einen Gegenstand, den Sie zuvor als Privateinlage in das Unternehmen überführt haben, später veräußern, entsteht ein Gewinn oder Verlust, der sich steuerlich auswirkt. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gegenstands und seinem Wert zum Zeitpunkt der Einlage.
Für das Finanzamt ist es entscheidend, dass Sie die Einlagen mit dem korrekten Wert verbuchen: Während es über den Wert einer Bareinlage keine Diskussion geben kann, ist er bei Sacheinlagen weniger eindeutig. Ist der Gegenstand gebraucht, scheidet der ursprüngliche Kaufpreis aus, denn in seit dem Kauf ist sein Wert gesunken.
Der korrekte Wert einer Einlage ist der sogenannte Teilwert zum Zeitpunkt der Privateinlage. Der Teilwert ist der Wert, den ein Käufer des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Gegenstand ansetzen würde. Der Einfachheit halber zieht man dafür häufig den Marktwert heran.
Etwas einfacher ist es, wenn der eingelegte Gegenstand maximal drei Jahre vor der Einlage angeschafft wurde. Als Wert werden dann die Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen laut Afa-Tabelle herangezogen. Man bezeichnet dies als die fortgeführten Anschaffungskosten. Das gleiche gilt für Gegenstände, die Sie selbst hergestellt haben.
Auch Gegenstände, die Sie geerbt haben und dann in Ihr Unternehmen einlegen, werden auf diese Weise angesetzt. Ausschlaggebend für die Bewertung ist aber nicht der Zeitpunkt des Erbens, sondern der Anschaffungszeitpunkt beim Erblasser.
Eine Besonderheit bei der Privateinlage stellt die Vorsteuer dar: Nehmen wir an, Sie kaufen als Privatperson einen Pkw, den Sie nach einem Jahr vollständig Ihrem Unternehmen überlassen. Beim Kauf des Pkws haben Sie auf den Kaufpreis 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. Sobald der Pkw aber als Privateinlage in Ihr Unternehmen übergeht, sind Sie berechtigt, die Vorsteuer aus den fortgeführten Anschaffungskosten vom Finanzamt zurückzufordern. Das gilt auch für andere umsatzsteuerpflichtige Gegenstände, die Sie privat anschaffen und später in Ihr Unternehmen einbringen.
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