Steuerberater-Kosten: Was kostet ein Steuerberater?
Dass das deutsche Steuerrecht kompliziert ist, bekommen Arbeitnehmer und Selbstständige spätestens dann zu spüren, wenn die jährliche Steuererklärung ansteht. In vielen Fällen bietet diese zwar die Möglichkeit, Steuern zu sparen, indem bestimmte Kosten von der Steuer abgesetzt werden – doch allzu oft herrscht Ungewissheit darüber, welche Ausgaben dafür eigentlich in Frage kommen und in welchem Umfang diese sich tatsächlich absetzen lassen. Insbesondere, wer sich zum ersten Mal an der Steuererklärung versucht, hat in der Regel mehr Fragen als Antworten parat: Was fällt beispielsweise alles in die Kategorie Werbungskosten? Und wann zählen Privatkosten als außergewöhnliche Belastungen? Welche Belege gilt es unbedingt aufzubewahren?
Einen einfachen Ausweg aus dem Steuererklärungsdilemma liefert seit eh und je der Gang zu einem Steuerberater. Bestens vertraut mit den steuerrechtlichen Pflichten und Kniffen hilft dieser bei der korrekten Anfertigung einer lückenlosen Erklärung sowie bei jeglichen anderen Steuerangelegenheiten wie einer Außen- bzw. Betriebsprüfung – wobei man jedoch nicht außer Acht lassen darf, dass die Unterstützung durch einen Steuerberater auch mit Kosten verbunden ist. Damit am Ende guter Rat nicht zu teuer ist, sollten Sie die Steuerberatungskosten im Vorhinein unter die Lupe nehmen, bevor Honorar und Bearbeitungskosten am Ende höher als die mögliche Steuerersparnis ausfallen.
Was kostet ein Steuerberater?
Laut Statistik der Bundessteuerberaterkammer betrug die Zahl aktiver Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften am 1. Januar 2018 96.571, wobei zu diesem Zeitpunkt rund 70 Prozent diesen Berufsstand in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt haben. Wie in anderen Berufszweigen auch, verfügt nicht jeder Berater über die gleiche Expertise – das liegt einerseits an der generellen Berufserfahrung, andererseits an der Tatsache, dass es im Steuerrecht üblich ist, sich auf bestimmte Rechts- oder Steuerformen und Branchen zu spezialisieren. Grundsätzliche Kriterien für die Steuerberater-Kosten sind daher die Fachkenntnis sowie der über die Jahre erarbeitete Ruf des Beraters.
Reputation und Spezialisierung des Beraters haben allerdings nur bis zu einem gewissen Grad Einfluss auf die Steuerberatungskosten, denn hinsichtlich des Honorars, das für gewöhnlich den größten Teil der Kosten ausmacht, müssen sich Steuerberater an der sogenannten Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) orientieren. Die Verordnung aus dem Jahr 1981 legt die minimalen und maximalen Gebühren fest, die Steuerberater für ihre erbrachten Leistungen berechnen müssen bzw. dürfen. Die Spanne wird dabei in Zehntelsätzen angegeben, wobei mit einem Zehntel wahlweise zehn Prozent einer Gesamtsumme oder ein Zehntel der Maximalgebühr gemeint sind.
Die StBVV führt die Maximalgebühren für die verschiedenen Beraterleistungen in separaten Tabellen (A bis E) im Anhang auf. Das entscheidende Kriterium für die Höhe der Gebühr sind beispielsweise der Jahresumsatz bzw. das Jahreseinkommen. In diesem Kontext wird auch vom sogenannten Gegenstandswert gesprochen.
Ferner können Steuerberater zusätzliche Kosten für bestimmte Aufwendungen berechnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstanden sind, z. B. Fahrt- und Reisekosten.
Leistungen und Kosten von Steuerberatern im Überblick
Die Steuerberatervergütungsverordnung schlüsselt die verschiedenen möglichen Leistungen eines Steuerberaters sehr genau auf und weist jeweils die dazugehörige Gebührentabelle aus. Ähnliche Dienste sind dabei unter festgelegten Oberkategorien zusammengefasst.
Seit dem 23. Juli 2016 ist die StBVV nicht mehr alleinbindend. Steuerberater dürfen mit Mandanten seitdem auch über niedrigere oder höhere Gebühren verhandeln.
Umsatzsteuer und Ersatz von Auslagen
Die erste Kategorie von Steuerberatungskosten trägt den Titel „Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen“ und listet die bereits erwähnten Zusatzkosten auf, die im Rahmen der Tätigkeiten des Steuerberaters entstanden sind. Konkret handelt es sich dabei um folgende Kostenpunkte:
- Umsatzsteuer: Steuer, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
- Dokumentenpauschale: Pauschale für Ablichtungen (auch Fax) oder die Überlassung elektronischer Dokumente, deren Höhe im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt ist
- Geschäftsreisen: Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Tage- und Abwesenheitsgeld
Für die Steuerberatungskosten im Rahmen der Geschäftsreisen gibt die Verordnung konkrete Werte vor, die die folgende Tabelle zusammenfasst:
Fahrtkosten (eigenes Kfz) | 0,30 € pro Kilometer zuzüglich anfallender barer Auslagen wie Parkgebühren |
Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel) | Tatsächliche Aufwendungen (sofern angemessen) |
Tage- und Abwesenheitsgeld (Inland) | 20 € (unter vier Stunden), 35 € (vier bis acht Stunden), 60 € (mehr als acht Stunden) |
Tage- und Abwesenheitsgeld (Ausland) | Inlandsbeträge plus Zuschlag von 50 Prozent |
Übernachtungskosten | Tatsächliche Aufwendungen (insofern angemessen) |
Beratung und Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
Unter der Rubrik „Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten“ fasst die Vergütungsverordnung die Kosten für das Haupttätigkeitsfeld eines Steuerberaters – die Hilfestellung bei sämtlichen Steuerangelegenheiten wie der Steuererklärung – zusammen. Zu dieser Art von Steuerberater-Kosten zählen:
- Rat, Auskunft, Erstberatung: Ein mündlicher oder schriftlicher Rat, der nicht in Zusammenhang mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten steht, kann mit einer Zehntelgebühr laut Tabelle A berechnet werden. Handelt es sich um ein erstes Gespräch und ist der Ratsuchende Verbraucher, dann darf der Steuerberater maximal 190 Euro in Rechnung stellen.
- Gutachten: Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung, wobei die Gebühr 10 bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A beträgt; bei einem Gegenstandswert bis zu 300 Euro beläuft sich die volle Gebühr beispielsweise auf 26 Euro, bei einem Gegenstandswert von 25.000 Euro auf 720 Euro.
- Sonstige Einzeltätigkeiten: Verfasst der Steuerberater beispielsweise einen Antrag auf Stundung der Steuerschuld, auf Anpassung der Vorauszahlungen oder auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids, kann er dafür zwischen 2 und 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A verlangen.
- Steuererklärungen: Anfertigung von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Vermögensteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung etc. (unterschiedliche Gebühren)
- Einnahmenüberschussrechnung: Der Steuerberater rechnet die Erstellung nach Tabelle B ab. Der Gegenstandswert sind die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben (je nachdem, welcher Wert höher ist), mindestens jedoch 12.500 Euro. Betragen beispielsweise die Betriebseinnahmen 50.000 Euro und die Betriebsausgaben 25.000 Euro, gilt ein Gegenstandswert von 50.000 Euro. Die Mindestgebühr beträgt dann 5 Zehntel von 221 Euro (= 110,50 Euro), die maximale Gebühr 20 Zehntel von 221 Euro (= 442 Euro).
- Überschussrechnung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung: Der Steuerberater rechnet nach Tabelle A ab und kann ein Honorar zwischen 1 und 20 Zwanzigstel einer vollen Gebühr berechnen. Gegenstandswert sind die Einnahmen oder die Werbungskosten (je nachdem, was höher ist), mindestens jedoch 8.000 Euro. Betragen die Einnahmen 50.000 Euro und die Werbungskosten 10.000 Euro, liegen die Mindestgebühr (bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro) bei 54,90 Euro und die Höchstgebühr bei 1.098 Euro.
- Prüfung von Steuerbescheiden und Teilnahme an Außen- oder Zollprüfung: Der Steuerberater berechnet eine Zeitgebühr.
- Begleitung einer Selbstanzeige: Der Steuerberater berechnet eine Gebühr zwischen 10 und 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A, wobei sich der Gegenstandswert nach der Summe berichtigter, ergänzter und nachgeholter Angaben bestimmt und mindestens 8.000 Euro beträgt.
- Sonstige Besprechungen: Für Besprechungen mit Behörden oder Dritten in steuerrechtlichen Angelegenheiten, kann der Steuerberater zwischen 5 und 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A berechnen.
Um Ihnen einen konkreten Einblick in die potenziellen Steuerberater-Kosten für die Anfertigung von Steuererklärungen zu geben, haben wir einige Beispielwerte für Einkommensteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer usw. tabellarisch zusammengefasst:
Leistung | Gebühr | Kosten bei Gegenstandswert bis 8.000 € | Kosten bei Gegenstandswert bis 16.000 € | Kosten bei Gegenstandswert bis 200.000 € |
---|---|---|---|---|
Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte (Gegenstandswert min. 8.000 €) | 1/10 bis 6/10 | 43,30 bis 259,80 € | 59,40 bis 356,40 € | 190,70 bis 1.144,20 € |
Erklärung zur Gewerbesteuer (Gegenstandswert min. 8.000 €) | 1/10 bis 6/10 | 43,30 bis 259,80 € | 59,40 bis 356,40 € | 190,70 bis 1.144,20 € |
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschl. ergänzender Anträge & Meldungen (min. 8.000 €) | 1/10 bis 8/10 | 43,30 bis 346,40 € | 59,40 bis 475,20 € | 190,70 bis 1.525, 60 € |
Körperschaftsteuererklärung (Gegenstandswert min. 16.000 €) | 2/10 bis 8/10 | 118,80 bis 475,20 € | 381,40 bis 1.525,60 € | |
Vermögensteuererklärung (bei natürlichen Personen min. 12.500 €, bei Körperschaften etc. min. 25.000 €) | 1/20 bis 18/20 | 29,70 bis 534,60 €(natürl. Person) | 95,35 bis 1.716,30 € | |
Lohnsteueranmeldung (min. 1.000 €) | 1/20 bis 6/20 | 21,65 bis 129,90 € | 29,70 bis 178,20 € | 95,35 bis 572,10 € |
Hilfestellung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Auch Steuerberater-Kosten, die aus der Unterstützung bei der Buchführung resultieren, sind durch die Vergütungsverordnung geregelt. Hierzu zählen u. a.:
- Einrichtung einer Buchführung (Zeitgebühr)
- Buchführung (Monatsgebühr nach Tabelle C)
- Lohnbuchführung (verschiedene Gebühren je nach Tätigkeit, z. B. Einrichten und Führen von Lohnkonten, Durchführung der Lohnabrechnung)
- Abschlussarbeiten wie die Aufstellung (oder beratende Mitwirkung) von Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), Anhang, Eröffnungsbilanz, Handelsbilanz (verschiedene Gebühren nach Tabelle B)
Bei den Steuerberatungskosten für die Lohnbuchführung kommt es insbesondere auf den Aufwand des Steuerberaters bzw. auf die Vorarbeit des Auftraggebers an. Insgesamt vier verschiedene Gebührenmodelle führt die StBVV auf:
Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten | 5 bis 16 € je Arbeitnehmer |
Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung (komplett) | 5 bis 25 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum |
Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen | 2 bis 9 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum |
Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung | 1 bis 4 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum |
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Zu den möglichen Leistungen eines Steuerberaters zählt auch die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie vor Gericht. Während die Kosten des Steuerberaters bei ersterem ebenfalls per Gebührentabelle in der StBVV definiert sind, gelten für die Vergütung für den gerichtlichen Beistand und die Unterstützung beim Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vorschriften des bereits bei der Dokumentenpauschale erwähnten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Steuerberatungskosten: Wann lohnt sich der Weg zum Steuerberater?
2018 veröffentlichte das Statistische Bundesamt offizielle Steuererklärungs-Zahlen für das Jahr 2013. Demnach erhielten 11,6 von den 13,3 Millionen Steuerpflichtigen, die eine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, eine Steuerrückerstattung. Im Durchschnitt lag diese bei 974 Euro, für 59 Prozent der Steuerzahler gab es eine Rückerstattung zwischen 100 und 1.000 Euro. Dass die betroffenen Personen allerdings allzu viel von der zurückerstatteten Summe behalten konnten, wenn sie einen Steuerberater mit der Erklärung beauftragt hatten, ist zu bezweifeln. Für Privatpersonen ist diese Dienstleistung aufgrund der relativ hohen Steuerberatungskosten in den meisten Fällen nicht zu empfehlen – ein Lohnsteuerhilfeverein die bessere, kostengünstigere Lösung. Unternehmen (die diese Möglichkeit nicht haben) können in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater allerdings Mühen und Steuern sparen.
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