Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Erklärung und Beispiele
Mit dem Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag können Sie Verluste beim Finanzamt melden und mit Ihrer nächsten Einkommensteuer verrechnen. Wichtig ist dabei, die beiden Begriffe genau zu unterscheiden, um Fehler bei der Steuererklärung zu vermeiden.
Was ist ein Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag?
Mit dem sogenannten Verlustvortrag bzw. -rücktrag ist es Ihnen möglich, negative Einkünfte bzw. Verluste in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen zu lassen und dadurch eine Steuerersparnis zu erzielen. Wenn also z. B. Ihre Ausbildungskosten im Studium höher als Ihr Einkommen waren, können Sie diesen Verlust über eine Steuerminderung abmildern. Sie können bei diesem Verlustabzug zwischen zwei Vorgehensweisen wählen: Entweder Sie verrechnen Ihren Verlust rückwirkend mit dem Vorjahr (Verlustrücktrag) oder zukünftig mit dem Folgejahr (Verlustvortrag).
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Der Verlustabzug ist in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert. Dort ist auch die Grenze festgelegt, in welcher Höhe die zu verrechnende Verluste maximal berücksichtigt werden. Im Falle des Verlustrücktrags dürfen Sie insgesamt bis zu 1 Million Euro, Ehepaare bis zu 2 Millionen Euro vom Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen Einnahmen abziehen. Im Falle des Verlustvortrags dürfen Sie Ihren Verlust über den Maximalbetrag von 2 Millionen Euro hinaus noch bis zu 70 Prozent steuerlich geltend machen. Allerdings werden die dann nicht verrechneten Verluste zeitlich unbegrenzt in der Zukunft angerechnet und mindern auch dann die Steuerlast.
Insbesondere bei hohen Verlustbeträgen wird das Finanzamt Belege einfordern. Achten Sie also darauf, dass Sie für Ihre gesamten Ausgaben gültige Nachweise, wie beispielsweise Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge oder sonstige Belege vorweisen können. Denn kann das Finanzamt Ihre gemachten Angaben nicht nachvollziehen, ist der Verlustabzug ungültig.
Wie unterscheiden sich Verlustvortrag und Verlustrücktrag?
Der entscheidende Unterschied zwischen dem Verlustvortrag und dem Verlustrücktrag ist der Zeitraum, in dem der Verlust berücksichtigt werden soll. Mit dem Verlustrücktrag können Sie Ihre Verluste rückwirkend mit dem Vorjahr verrechnen. Beim Verlustvortrag werden Ihre Verluste dahingegen im Folgejahr berücksichtigt.
Vor allem Auszubildende und Studierende haben in ihrer Ausbildungs- bzw. Studienphase teilweise mit hohen Kosten zu kämpfen. Aber auch Personen, die kürzlich ihren Job verloren haben und nun für Bewerbungs- und Anfahrtskosten aufkommen müssen, können in die Miesen kommen. Doch dank des Verlustabzugs ist es möglich, diesen Verlust zumindest zu verringern. Das kann entweder über einen Verlustvortrag oder einen Verlustrücktrag geschehen. Doch welche der beiden Möglichkeiten ist die bessere Wahl? Und wie lässt sich der Verlustvortrag und Verlustrücktrag berechnen?
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Verlustvortrag: Beispielrechnung
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie haben Ihr Studium erfolgreich beendet und bewerben sich nun für Ihren ersten Job. Bei der Verrechnung Ihrer gesamten Einnahmen und Ausgaben der letzten Jahre stellen Sie fest, dass sich bei Ihnen während der Studienzeit 15.000 Euro Verlust angesammelt haben. Da Sie bereits vom Verlustabzug wussten, haben Sie seit Studienbeginn vorschriftsgemäß die jährliche Einkommensteuererklärung abgegeben und Ihren derzeitigen Verlust eingetragen. Das Finanzamt vermerkte Ihre Angaben bei jeder weiteren Steuererklärung.
Die meisten Studierenden erwirtschaften kein bzw. recht wenig Einkommen und müssen in der Regel auch keine Steuererklärung abgeben. Trotzdem können Studierende einen Verlustabzug beantragen, auch ohne Einkommen. Allerdings hat es wegen des niedrigen Einkommens für Studierende wenig Sinn, einen Verlustrücktrag zu beantragen. Als Student oder Studentin beantragen Sie stattdessen den Verlustvortrag. Das bedeutet, dass Sie erst in den Folgejahren, d. h. nach dem Studium, vom beantragten Verlustabzug profitieren.
Nun haben Sie einen gut bezahlten Job ergattert. In Ihrem ersten Jahr haben Sie insgesamt 50.000 Euro brutto verdient. Doch wie Sie wissen, als steuerzahlende Person mindert sich Ihr Gehalt – je nach Steuerklasse und weiteren Faktoren – um etwa 14 bis 45 Prozent. Es gilt: Je höher Ihr Einkommen, desto höher ist auch der Prozentsatz an Steuern. Aufgrund Ihres vorgemerkten Verlustvortrags reduziert das Finanzamt jedoch Ihr zu versteuerndes Einkommen. Dabei wird der Verlust in Höhe von 15.000 Euro einfach vom Bruttogehalt abgezogen. Im Endeffekt müssten Sie also nur so viel Steuern zahlen, als ob Sie 35.000 Euro verdient hätten. Die Differenz erhalten Sie dann vom Finanzamt zurück.
Ein rückwirkender Verlustvortrag ist bis zu 4 Jahre nach Anfall des Verlusts möglich. Wenn Sie allerdings noch nie zuvor eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben haben, können Sie sogar die letzten 7 Jahre rückwirkend steuerlich geltend machen. Denken Sie daran, alle Belege, Quittungen und Kontoauszüge sorgfältig aufzuheben.
Verlustrücktrag am Beispiel erklärt
Unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder selbstständig sind: Manchmal gibt es Jahre, in denen nicht alles glatt läuft. Wenn Sie im Berufsleben mehr negative als positive Einkünfte haben, können Sie diesen Verlust über den sogenannten Verlustrücktrag wieder ausgleichen. Hierbei wird Ihr Verlust praktisch in das Vorjahr zurückgetragen. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in diesem Beispiel:
Nehmen wir an, Sie sind selbständig und haben im Jahr 2023 – nach Abzug aller Ausgaben von Ihren Betriebseinnahmen – insgesamt 20.000 Euro Verlust gemacht. Diesen Betrag tragen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt schaut sich dann Ihre Zahlen vom Vorjahr an und verrechnet Ihren derzeitigen Verlust mit Ihrem Einkommen aus dem Jahr 2022. Hier betrug Ihr zu versteuerndes Einkommen ebenfalls 20.000 Euro. Für das Jahr 2022 mindert sich Ihr Einkommen folglich auf 0 Euro. Im Jahr 2023 erhalten Sie also Ihre gezahlte Einkommensteuer (zuzüglich Zinsen) vom Vorjahr zurück.
Ist Ihr derzeitiger Verlust höher als Ihr letztes Einkommen, wird der verbleibende Negativbetrag mithilfe des Verlustvortrags für das Folgejahr berücksichtigt.
So geben Sie den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag in der Steuer an
In der Steuererklärung geben Sie nicht nur die Höhe Ihres Verlustes an, sondern ebenfalls, ob Sie diesen mittels des Verlustvortrags oder Verlustrücktrags verrechnen möchten. Je nachdem wie Ihre persönliche Ausgangslage aussieht (ob Sie beispielsweise studieren oder arbeiten), müssen Sie sich für eine Variante entscheiden.
Auch die Aufteilung eines Verlustes in zwei Teile ist möglich: Der eine Teil wird als Verlustrücktrag auf den Gewinn im Vorjahr angerechnet, der andere Teil kann als Verlustvortrag mit in das nächste Steuerjahr genommen werden. Das bietet sich beispielsweise dann an, wenn der Verlust des aktuellen Steuerjahres den Gewinn des Vorjahres überschreitet und man keine Verlustbeträge „verschenken“ möchte. Gleiches gilt, wenn der Verlustvortrag in das nächste Steuerjahr höher ist als das zu versteuernde Einkommen: Auch hier wird der verbleibende Verlustvortrag so lange auf die Einkommen in den Folgejahren angerechnet, bis er vollständig aufgezehrt wurde.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall steuerlich beraten. Manchmal lohnt es sich für Startup-Unternehmen oder Selbstständige, insbesondere wenn die Einkünfte in den letzten Jahren relativ gering ausfielen, den Verlustvortrag zu wählen.
Wenn Sie einen Verlustvortrag beantragen möchten, müssen Sie auf der ersten Seite Ihrer Einkommensteuererklärung das Feld „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ankreuzen. Machen Sie anschließend alle weiteren Angaben, die das Finanzamt von Ihnen benötigt. Das Einkommensteuerformular finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministerium unter Steuerformulare > Einkommensteuer > Einkommensteuer 20XX.
Wenn Sie hingegen einen Verlustrücktrag melden möchten, finden Sie in der Anlage „Sonstiges“ die relevanten Felder. Haken Sie dort in Zeile 17 das entsprechende Feld an. Falls es 2023 nicht ausgeglichene Verluste gab, werden diese in die vergangenen Jahre zurückgetragen. Den Betrag des Verlusts müssen Sie nicht angeben. Möchten Sie auf den Verlustrücktrag erstmal verzichten, können Sie das Feld in Zeile 18 anhaken. Der Betrag kann dann in künftigen Jahren als Verlustvortrag berücksichtigt werden.
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